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3. Welchen der beiden unter II ZLa, b aufgeführten Kategorien die in diesem Tarife nicht
benannten Tiere zuzurechnen sind, bestimmt im Streitfalle das Bezirksamt in Swalopmund.
Die Hafen- und Beförderungsgebühr für Geflügel und sonstige kleine Tiere, die in Käfigen
versandt werden, wird nach dem Raummaß, das die Behälter einnehmen, berechnet.
4. Die Erhebung der Hafen= und Beförderungsgebühren erfolgt, soweit in diesem Tarife
nicht anderes bestimmt ist, nach dem Bruttogewicht. Als Erhebungseinheit werden dabei für jede
Position des Konnossements 100 kg angenommen. Bruchteile dieser Erhebungseinheit werden nach
dem vollen Betrage der Erhebungseinheit in Ansatz gebracht.
Für sperrige Güter im schiffahrtstechnischen Sinne wird die Beförderungs= und Hafengebühr
pro Kubikmeter (Raummaß) berechnet.
Sperrige Güter im Sciffahrtmtechnischen Sinne sind solche Güter, welche auf 1000 kg
Bruttogewicht mehr als 1 Kubikmeter messen.
Sofern der hiernach für die Berechnung der Hafen= und Beförderungsgebühren in Betracht
kommende Maßstab zur Berechnung der Seefrachtkosten gedient hat, werden bei der Bemessung der
Hafen= und Beförderungsgebühren die Maße und Gewichte der Schiffspapiere zugrunde gelegt, soweit
die Maße und Gewichte aus den genannten Papieren ersichtlich sind.
In solchen Fällen kann ein Nachmessen oder Nachwiegen zum Zwecke der Festsetzung der
fraglichen Gebühren nicht beansprucht werden.
Bekanntmachung.
Es wird bekannt gegeben, daß die aktiven oder zur Disposition gestellten Offiziere der
Schutztruppen bei Veröffentlichungen in der Zeitschrift „Kolonie und Heimat in Wort und Bild“,
Verlag kolonialpolitischer Zeitschriften, Berlin W. 35, Schöneberger Ufer 20, von der Mitveröffent-
lichung ihrer Namen und Dienststellungen bis auf weiteres absehen können.
Beriin, den 12. August 1907.
Kommando der Schutztruppen.
In Vertretung:
v. Wolff, Oberstleutnant.
Dersonalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Unterstaats-
sekretär im Reichs-Kolonialamt, v. Lindequist, durch Allerhöchste Ordre vom 24. Juli d. Is. zum
stelloertretenden Bevollmächtigten zum Bundesrat zu ernennen.
Dem bisher mit den Geschäften eines Kalkulaturvorstehers betrauten Hofrat Gragert ist
nach Neuorganisation des Reichs-K Kolonialamts (Militärverwaltung) die dienstliche Bezeichnung „außer-
ordentlicher Hilfsarbeiter im Reichs-Kolonialamt“ beigelegt worden.
Reichs-Rolonialamt.
Verfügung des Reichs-Kolonialamts (Kommando der Schutztruppen) vom 15. Aug. 1907.
Dr. Adlung, Stabsapotheker in der Schutztruppe für Südwestafrika, zum Korpsstabsapotheker im
Reichs-Kolonialamt ernannt.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
A. K. O. vom 16. August 1907.
Frhr. v. Schleintt, Major und Kommandeur der Schutztruppe, auf sein Ansuchen vom 20. August
d. Is. ab bis zur Beendigung der Herbstübungen zur Dienstleistung beim Infanterie-
Regiment von Winterfeldt (2. Oberschlesischen) Nr. 23 kommandiert.
n, Hauptmann und Kompagniechef, vom 20. August d. Is. ab auf zwei Monate zur Dienst-
leistung beim Telegraphen-Bataillon Nr. 1 kommandiert.
Nigman
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