Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1893. (84)

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Heimathlandes  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  angestellt
  sind,  unterworfen.

Artikel  XI.

Der  Telegraphen=  und  der  Militärverwaltung  gegenüber  ist  die  Eisenbahngesellschaft
  den  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Zerstörungen  der  Bahn  im  Königlich
Preußischen  oder  Großherzoglich  Sächsischen  Gebiete,  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die
Eisenbahngesellschaft  oder  deren  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  vom  Preußischen
  oder  vom  Sachsen-Weimarschen  Staate,  noch  vom  Reiche  beanspruchen
können.

Artikel  XII.

Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  die  Eisenbahngesellschaft  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichs-Gesetzbl.  für  1875  S.  318)  und  den
dazu  ergangenen  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und  deren  Abänderungen
  mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom  Reichskanzler
  erlassenen  Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  380)  für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  für  die  Zeit  bis  zum  Ablauf
  von  acht  Jahren  vom  Beginn  des  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden
Kalenderjahres  gewährt  sind.  Sofern  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitraums
in  den  Verhältnissen  der  Bahn  in  Folge  von  Erweiterungen  des  Unternehmens
oder  durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder  aus  anderen  Gründen  eine
Aenderung  eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der  Entscheidung  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde
  die  Bahn  die  Eigenschaft  als  Eisenbahn  untergeordneter  Bedeutung
verliert,  tritt  das  Eisenbahnpostgesetz  mit  den  dazu  gehörigen  Mollzugöbrsiimmungen
ohne  Einschränkung  in  Anwendung.

Artikel  XIII.

Die  Saaleisenbahngesellschaft  hat  den  Anschluß  von  Zweigbahnen  zu  gestatten.


Artikel  XIV.

Für  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  oder  die  Großherzoglich  Sächsische
Regierung  das  Eigenthum  des  in  dem  betreffenden  Staatsgebiete  liegenden  Theils
der  Bahn  von  Jüdewein  nach  Oppurg  erwerben  sollte,  werden  die  vertragschließenden
  Regierungen  sich  über  die  zur  Beibehaltung  eines  ungestörten  einbeitlichen
  Betriebes  auf  der  genannten  Bahn  erforderlichen  Maßregeln  verständigen.
Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das  Deutsche
Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die  aus  diesem
Vertrage  erworbenen  Nche  und  Pfflichten  auf  das  Reich  mit  zu  übertragen.

Oeseh-  Samml.  1893.  (Dr.  9624—9628,)  25