Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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in den unterirdischen Kohlengruben den Einge- 
borenen besonders verhaßt ist. Im ganzen waren 
im Bergbaue, einschließlich der Flußgrabungen 
nach Diamanten und der Salzwerke, beschäftigt: 
Weiße Farbige 
1905/6 998 6564 
1906/7 1626 8360 
Das Verhältnis der Zahlen weißer und far- 
biger Arbeiter betrug im Jahre 1903/4 13,8 v. H., 
im Jahre 1904/5 12,1 v. H., im Jahre 1905/6 
15,2 v. H. und im Berichtsjahre 19,4 v. H. 
An Löhnen sind bezahlt worden: 
· n Weiße an Farbige 
im Jahre 1905/6 191 512 L 235 994 #K 
- -15906/7 220 391= 283 901= 
Die von den sogenannten Diamantenwäschern 
(Flußgräbern) gezahlten Löhne, die sich der Kon- 
trolle entziehen, sind hierin nicht einbegriffen. 
Ein weißer Arbeiter hat durchschnittlich 18. 1. 4½ , 
der Eingeborene (außer freier Kost) 2. 18. 11½ #. 
im Monat erhalten. 
Für den Gesundheitszustand der Arbeiter 
und Sicherheitsvorkehrungen in den Betrieben 
ist im abgelaufenen Jahre vielerlei geschehen, und 
die Sterblichkeits= und Unfallziffern sind erheblich 
zurückgegangen. Von 1000 Arbeitern sind ge- 
storben: · 
im Jahre 
1905/6 1906/7 
infolge von Krankheiten. 18,17 11,41 
-Unglücksfällen 2,97 1,2 
Dabei ist zu beachten, daß die Gesamtzahl der 
Arbeiter und bei den Diamantminen damit auch 
die Zahl der innerhalb desselben begrenzten Raumes 
(Compounds) untergebrachten Leute nicht unerheb- 
lich gewachsen ist, was eine absolut und relativ 
erhöhte Krankheitsgefahr bedeutet. Die meisten 
Todesfälle infolge von Krankheit ereignen sich bei 
den Eingeborenen kurz nach ihrer Einstellung. 
Dies kommt daher, daß der Eingeborene infolge 
der in ihm wurzelnden Abneigung gegen das 
Arbeiten sich vielfach erst anwerben läßt, wenn 
er sich bereits in größter Not und stark herunter- 
gekommenem Gesundheitszustande befindet und 
kein anderes Mittel mehr weiß, zu seinem täg- 
lichen Brot zu kommen. 
Der Staat hat an bergbaulichen Abgaben 
eingenommen (vom Staate selbst betriebene Berg- 
werke gibt es bis jetzt nicht in Britisch- Süboseita) 
im Jahre 1902/3 . 6 909 K. 
1903/4 (dem ersten Jahre, in 
dem es ein Bergbau- 
Departement gab) 16 075= 
é. 19015 19129 
. 1905/6 20 857. 
1906/7 31 644. 
  
— 
Für das laufende Etatsjahr schätzt der Jahres- 
bericht die Einnahme auf 120 000 à, hauptsäch- 
lich infolge der neuen Precious Stones Ordinance, 
derzufolge der Fiskus 40 v. H. des ein gewisses 
Minimum übersteigenden Reinertrags der Diamant- 
minen, und zwar auch der vor Erlaß des Gesetzes 
betriebenen, erhält. Die Einnahme aus den Minen 
würde demnach mehr als ein Siebentel der Ge- 
samteinnahmen der Kolonie (818 000 ) betragen. 
Der Bericht warnt angesichts der in der Natur 
des Bergbaues begründeten Ungewißheit der Dauer 
dieser Einnahmen vor ihrer Verwendung zu ordent- 
lichen Ausgaben und schlägt vor, daß mindestens 
25 v. H. zur Bildung eines Reservefonds und 
25 v. H. für außerordentliche Ausgaben verwendet 
werden sollten. 
Die Oranjefluß-Kolonie hat drei Berggesetze, 
eine Precious Stones Ordinance, eine Precious 
Metals Ordinance und eine Base Metals Ordi- 
nance. Alle drei sind in der Zeit der Kronkolonie 
gemacht worden und gelten als mustergültig. 
Besonders bemerkenswert ist die erwähnte Be- 
stimmung der Preeious Stones Ordinance über 
den Anteil des Fiskus am Reinertrag. Nach dem 
Gesetz des alten Freistaats von 1899, das bis 
dahin galt, erhielt der Entdecker eines Diamanten- 
vorkommens die Hälfte des betreffenden Gebiets, 
während die andere Hälfte dem Publikum zur 
Absteckung von „Claims“ freigegeben wurde. Die 
Geschichte des Diamantenbergbaues, insbesondere 
in Kimberley, wo die überaus zahlreichen Unter- 
nehmungen, die anfangs bestanden, nach und nach 
alle vereinigt worden sind, bis schließlich nur noch 
zwei Gesellschaften und nach der Einigung der 
Barnato-Gruppe mit De Beers letztere als einzige 
übrig blieben, hat indes gelehrt, daß es äußerst 
unwirtschaftlich ist, ein Edelsteinvorkommen von 
mehreren Personen oder Gesellschaften abbauen 
zu lassen. 
(Nach einem Berichte des Kais. Generalkonsulats 
in Kapstadt.) 
Die füdrhodesische „Mines and Minerals Amend- 
ment Ordinance 1907“ vom 31. Dezember 1907. 
Das im Jahre 1903 erlassene und inzwischen 
mehrfach abgeänderte Berggesetz für Süd- 
rhodesien hat durch die Novelle vom 31. De- 
zember 1907 eine Anderung erfahren, die be- 
strebt ist, den Wünschen der Interessenten in 
weitem Maße entgegenzukommen, und die durch- 
gehends günstig beurteilt wird. Das Bergbau- 
recht steht in Südrhodesien ausschließlich der 
British South Africa Company (Chartered Co.) 
zu. Die Mining ordinance von 1903 hatte im 
wesentlichen mit dem Großbetrieb durch kapital-
	        
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