Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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einem  Theile  des  Vereinsgebiets  in  den  anderen  versendet  werden  (§.  111.),  bei
dem  Aus-  und  Wiedereingange  abfertigen.

Insoweit  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  es  erfordert,  werden  einzelne  Nebenzollämter
  von  der  obersten  Landes=Finanzbehörde  mit  erweiterter  Abfertigungsbefugniß,
  auch  mit  der  Ermächtigung  zur  Ausstellung  und  Erledigung  von  Begleitscheinen
  I.  versehen  werden.

                                                                  §.  129.

Die  Führer  von  Fuhrwerk  oder  Schiffen,  sowie  alle  Personen,  welche
Waaren  transportiren,  sind  verpflichtet,  den  Anordnungen  der  Grenzaussichtsbeamten
  Folge  zu  leisten  und  dasjenige  zu  unterlassen,  wodurch  dieselben  in  Ausübung
  ihres  Amtes  gehindert  werden  würden.

Kiepen=,  Korb=  und  Packträger,  Fuhrwerke  und  beladene  Lastthiere,  welche
nicht  verpackte  Waaren  führen,  sowie  als  leer  angegebenes  Fuhrwerk  können  von
den  Grenzaufsehern  auf  der  Stelle  revidirt  werden.

Verpackte  Waaren  können  die  Grenzaufseher,  wenn  sie  nicht  durch  äußere
Besichtigung  davon  Ueberzeugung  erlangen,  daß  solche  keiner  Transportkontrole
im  Grenzbezirke  unterworfen  sind,  in  der  Richtung,  in  welcher  sich  die  Transporte
  bewegen,  zur  nächsten  Dienststelle  begleiten  oder  solche  zur  Obrigkeit  des
nächsten  Ortes  führen,  um  mit  dieser  eine  Nachsuchung  vorzunehmen.  Bei  Personen,
  gegen  welche  der  Augenschein  den  Verdacht  erregt,  daß  sie  Waaren  unter
den  Kleidern  verborgen  haben,  ist  nach  §.  127.  zu  verfahren.

Führer  von  Schiffsgefäßen  von  weniger  als  fünf  Lasten  Tragfähigkeit
müssen  auf  den  Anruf  der  Grenzaufseher  so  bald  wie  möglich  anhalten  und,  je
nachdem  es  verlangt  wird,  entweder  dem  Ufer  zusteuern  und  dort  an  schicklichen
Stellen  anlegen  oder  die  Ankunft  der  Grenzaufseher  abwarten.

Wer  Fegenstände  führt,  welche  zwar  im  Allgemeinen  der  Legitimationsscheins=Kontrole
  unterliegen,  aber  unter  gewissen  Umständen  von  dem  Transport-Ausweise
  befreit  sind  (§  120.),  ist  verbunden,  den  Grenzaufsehern  zur  Stelle
die  nöthige  Auskunft  zu  geben,  um  sie  zu  überzeugen,  daß  die  transportirten
Gegenstände  eines  Ausweises  nicht  bedürfen.  Kann  dies  nicht  sofort  genügend
geschehen,  so  sind  die  Grenzaufseher  befugt,  den  Transport  dahin  zu  führen,  wo
die  verlangte  Auskunft  mit  Sicherheit  zu  erlangen  ist.

Reisende,  welche  sich  auf  einer  Zollstraße  in  der  unbezweifelten  Richtung
nach  dem  Grenzzollamte  befinden,  dürfen  von  den  Grenzaufsehern  nicht  angehalten
  werden.

                                                             §.  130.

Die  im  §.  20.  bezeichneten  Beamten  haben,  um  der  ihnen  dort  aufgelegten
Verpflichtung  genügen  zu  können,  bei  vorhandenem  Verdachte,  daß  eine  Verletzung
  der  Zollgesetze  beabsichtigt  werde,  die  Befugniß,  Personen  und  Waaren
soweit  anzuhalten,  als  solches  den  Grenzaufsehern  selbst  verstattet  ist.

                                                                §.  131.

Im  Innern  des  Vereinsgebiets  bestehen  zur  Erhebung  der  Eingangsund
  Ausgangszölle  Hauptzoll=  oder  Hauptsteuerämter  und  Zoll-  oder  Steuerämter.


                                                                                                                             Haupt-B.

  Im  Innern  des
Vereinsgebiets.