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gekanntmachung des K. Medizinalkollegiums, Abtheilung für die Staatskrankcnanstalten,
betreffend die Regelung der Verpflegungsgelder für die in die Gebäranstalt in Stultgart ausgenommenen
Schwangeren und Wöchnerinnen. Vom 15. Februar 1894.
Unter Aufhebung der Bestimmungen der Bekanntmachung vom 10. Mai 1889
(Reg. Blatt S. 179) wird hiemit verfügt, daß vom 1. April d. Is. ab als ordentliches
Verpflegungsgeld für diejenigen in die Gebäranstalt zu Stuttgart aufgenommenen
Schwangeren und Wöchnerinnen, welche vollständigen Ersatz zu leisten haben, neben der
Vergütung für den ihnen ärztlich verordneten Wein zu entrichten ist:
1) für in erster Klasse Aufgenommene, welche samentich ein besonderes Zimmer
anzusprechen haben, täglich . . 6M,.
2) für die in zweiter Klasse Aufgenommenen täglich wie bisher .. . 3M.
Stuttgart, den 15. Februar 1894.
Für den Vorstand:
Koch.
Gedruckt bei Hasselbrink (Ehr. Scheufeld.