Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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gekanntmachung  des  K.  Medizinalkollegiums,  Abtheilung  für  die  Staatskrankcnanstalten,
betreffend  die  Regelung  der  Verpflegungsgelder  für  die  in  die  Gebäranstalt  in  Stultgart  ausgenommenen
  Schwangeren  und  Wöchnerinnen.  Vom  15.  Februar  1894.

Unter  Aufhebung  der  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  10.  Mai  1889
(Reg.  Blatt  S.  179)  wird  hiemit  verfügt,  daß  vom  1.  April  d.  Is.  ab  als  ordentliches
Verpflegungsgeld  für  diejenigen  in  die  Gebäranstalt  zu  Stuttgart  aufgenommenen
Schwangeren  und  Wöchnerinnen,  welche  vollständigen  Ersatz  zu  leisten  haben,  neben  der
Vergütung  für  den  ihnen  ärztlich  verordneten  Wein  zu  entrichten  ist:

1)  für  in  erster  Klasse  Aufgenommene,  welche  samentich  ein  besonderes  Zimmer
anzusprechen  haben,  täglich  .  .  6M,.
2)  für  die  in  zweiter  Klasse  Aufgenommenen  täglich  wie  bisher  ..  .  3M.
Stuttgart,  den  15.  Februar  1894.
Für  den  Vorstand:
Koch.

Gedruckt  bei  Hasselbrink  (Ehr.  Scheufeld.