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6.
Regierungsblatt
für das
Königreich Wöürttemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 9. März 1894.
Inhalt:
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. Vom 14. Februar 1894.—
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des
Innern und des Kriegswesens, betreffend die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen
der Militär= und Morineverwaltung auf Land= und Wasserwegen. (Sprengstoff-Versendungsvorschrift.)
Vom 23. Februar 1
Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. Vom 14. Februar 1894.
Auf Grund des §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und des
Artikel 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, sowie unter Bezugnahme
auf §. 2 und §. 9 Absatz 2 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und
gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 61) wird zur Regelung des Verkehrs mit Sprengstoffen mit Rücksicht auf die
hierüber im Bundesrath vereinbarten Bestimmungen unbeschadet der internationalen Verabredungen
über diesen Gegenstand mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen
Majestät, verfügt, wie folgt:
8. 1.
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen:
1. Die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit Ausnahme
des Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit Sprengstoffen
und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung sowie der Versendung
von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —,