Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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6.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Wöürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  9.  März  1894.

 

Inhalt:
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  Vom  14.  Februar  1894.—
Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des
Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
der  Militär=  und  Morineverwaltung  auf  Land=  und  Wasserwegen.  (Sprengstoff-Versendungsvorschrift.)
Vom  23.  Februar  1

 

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen.  Vom  14.  Februar  1894.

Auf  Grund  des  §.  367  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  und  des
Artikel  51  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871,  sowie  unter  Bezugnahme
  auf  §.  2  und  §.  9  Absatz  2  des  Reichsgesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und
gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  61)  wird  zur  Regelung  des  Verkehrs  mit  Sprengstoffen  mit  Rücksicht  auf  die
hierüber  im  Bundesrath  vereinbarten  Bestimmungen  unbeschadet  der  internationalen  Verabredungen
  über  diesen  Gegenstand  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
  Majestät,  verfügt,  wie  folgt:

8.  1.

Die  nachstehenden  Bestimmungen  begreifen:

1.  Die  Versendung  von  Sprengstoffen  auf  Land=  und  Wasserwegen  —  mit  Ausnahme
  des  Eisenbahn=  und  Postverkehrs,  und  des  Verkehrs  mit  Sprengstoffen
und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  sowie  der  Versendung
  von  Sprengstoffen  in  Kauffahrteischiffen  —,