Metadaten : Sächsische Bürgerkunde.

XI.  Gewerberecht.  75

Der  Lehrvertrag  ist  schriftlich  abzuschließen.

Die  Lehrzeit  soll  in  der  Regel  drei  Jahre  dauern,  sie
darf  den  Zeitraum  von  vier  Jahren  nicht  übersteigen.

Nach  Beendigung  des  Lehrverhältnisses  hat  der  Lehrherr
  dem  Lehrling  ein  Zeugnis  auszustellen.  Innungen
stellen  dafür  Lehrbriefe  aus.

Der  Lehrling  soll  sich  nach  Ablauf  der  Lehrzeit  der
Gesellenprüfung  unterziehen.

Das  Kinderschutzgesetz  verbietet  eine  Kinderbeschäftigung,
  die  die  Gefahr  übermäßiger  Ausbeutung  und
gesundheitlicher  Schädigung  der  RKinder  nahelegt.

An  Sonn-  und  Feiertagen  ist  jede  Kinderbeschäftigung
verboten.

Die  Beschäftigung  von  Kindern  darf  nicht  länger  als
drei,  während  der  Schulferien  vier  Stunden  täglich
dauern.

Die  Beschäftigung  eines  Kindes  ist  nur  gestattet,
wenn  dem  Arbeitgeber  zuvor  für  das  Kind  eine  Arbeitskarte
  eingehändigt  ist.

Die  Aussicht  über  die  Durchführung  sämtlicher  Arbeiterschutzbestimmungen
  ist  neben  den  Polizeibehörden
besonderen,  wissenschaftlich  ausgebildeten  Beamten,  den
Gewerbeinspektoren  übertragen;  sie  haben  hierbei  das
Recht,  die  Betriebe  jederzeit  zu  revidieren,  auch  nachts.

Die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  gewerblichen
  Arbeitern  und  ihren  Arbeitgebern  ist  besonderen
Gerichten,  den  Gewerbegerichten,  übertragen.

Ihre  Zuständigkeit  umfaßt  die  Streitigkeiten  über
Antritt,  Fortsetzung  und  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses,
  Rückgabe  von  Zeugnissen,  Arbeitsbüchern,  Ansprüche
  auf  Schadensersatz  oder  Zahlung  einer  Vertragsstrafe
  usw.

Das  Gewerbegericht  besteht  aus  vier  je  zur  Hälfte
von  Arbeitern  und  Arbeitgebern  aus  ihrer  Mitte  gewählten
  Beisitzern  und  einem  von  der  Gemeindevertretung
  gewählten  Vorsitzenden,  der  weder  Arbeiter  noch
Arbeitgeber  sein  darf.

Die  Kaufmannsgerichte  sind  in  bezug  auf  Organi-