XI. Gewerberecht. 75
Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen.
Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie
darf den Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen.
Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr
dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen. Innungen
stellen dafür Lehrbriefe aus.
Der Lehrling soll sich nach Ablauf der Lehrzeit der
Gesellenprüfung unterziehen.
Das Kinderschutzgesetz verbietet eine Kinderbeschäftigung,
die die Gefahr übermäßiger Ausbeutung und
gesundheitlicher Schädigung der RKinder nahelegt.
An Sonn- und Feiertagen ist jede Kinderbeschäftigung
verboten.
Die Beschäftigung von Kindern darf nicht länger als
drei, während der Schulferien vier Stunden täglich
dauern.
Die Beschäftigung eines Kindes ist nur gestattet,
wenn dem Arbeitgeber zuvor für das Kind eine Arbeitskarte
eingehändigt ist.
Die Aussicht über die Durchführung sämtlicher Arbeiterschutzbestimmungen
ist neben den Polizeibehörden
besonderen, wissenschaftlich ausgebildeten Beamten, den
Gewerbeinspektoren übertragen; sie haben hierbei das
Recht, die Betriebe jederzeit zu revidieren, auch nachts.
Die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen gewerblichen
Arbeitern und ihren Arbeitgebern ist besonderen
Gerichten, den Gewerbegerichten, übertragen.
Ihre Zuständigkeit umfaßt die Streitigkeiten über
Antritt, Fortsetzung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
Rückgabe von Zeugnissen, Arbeitsbüchern, Ansprüche
auf Schadensersatz oder Zahlung einer Vertragsstrafe
usw.
Das Gewerbegericht besteht aus vier je zur Hälfte
von Arbeitern und Arbeitgebern aus ihrer Mitte gewählten
Beisitzern und einem von der Gemeindevertretung
gewählten Vorsitzenden, der weder Arbeiter noch
Arbeitgeber sein darf.
Die Kaufmannsgerichte sind in bezug auf Organi-