GW 87 20
Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) und des § 5 der Verfügung dos
Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Deutsches Kolonialblatt S. 509) wird mit Zustimmung
des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) folgendes bestimmt:
§ 1. Als gültig im Sinne der §§ 7 und 9 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. No-
vember 1902 sind nur solche Vermessungen und Karten anzusehen, die von einem Vermessungsbeamten
des Gouvernements angefertigt oder von ihm geprüft und amtlich beglaubigt sind.
Der Gouverneur kann bestimmen, daß die Vermessungen eines staatlich geprüften Privat-
landmessers auch ohne amtliche Prüfung und Beglaubigung als gültig anzusehen sind.
§ 2. Die Kosten der von Gouvernementsbeamten vorgenommenen Vermessungen trägt der
Antragsteller. Der Beginn der Arbeiten kann von der Hinterlegung eines Vorschusses abhängig
gemacht werden. Auf die Festsetzung des Vorschusses finden die Vorschriften des § 3 Absatz 1
und 2 Anwendung.
§ 3. Die Festsetzung der Vermessungsunkosten und Gebühren sowie der Gebühren für die
Prüfung und Beglaubigung von Vermessungen erfolgt auf Grund des vom Gouverneur durch
öffentliche Bekanntmachung zu erlassenden Tarifs durch den Vermessungsbeamten.
Gegen diese Festsetzung findet Beschwerde an den Gouverneur statt.
Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung,
betreffend Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und
der Südsee, vom 14. Juli 1905 (Beilage zu Nr. 18 des Deutschen Kolonialblatts).
§& 4. Der Gouverneur kann beim Vorhandensein besonderer Umstände von dem im § 3
Absatz 1 genannten Tarif abweichende Gebührensätze oder eine nach freiem Ermessen festzusetzende
Pauschalsumme in Ansatz bringen. Die hiernach zu bestimmenden Vermessungskosten dürfen die nach
dem Tarif zu bestimmenden Gebühren nicht übersteigen.
§& 5. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und hat für die bisher vorgenommenen
Vermessungen rückwirkende Kraft.
Buea, den 24. November 1908.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das
Vermessungswesen.
Vom 24. November 1908.
Artikel 1.
Für die Messung (einschließlich Kartierung und Berechnung) und einmalige Ausfertigung
der Messungsunterlagen (Handzeichnung nebst Beschreibung des Grundstücks) für das Grundbuch
find zu zahlen:
I. Bei einem Flächeninhalte des Grundstücks von nicht mehr als 1 ha 80,00 %
über 1 ha bis 5 ha jedes weitere Hekter 25,00 --
"O 55 20 - - - 122,00 =
- 20 75 - - - ..... 7,00 -
75. 200 - - - ..... 4,00-
200--500- - - - ..... 3,00-
500--1000- - - - ..... 250-
1000--———- - - — ... 200-
Diese Sätze sind maßgebend für ebenes oder weniger unebenes und auch sonst nicht
ungünstiges Gelände (Gelände ).
II.. Bei mittlerem Gelände oder unter mittleren Verhältnissen (Gelände II) erhöhen sich
die Kosten nach obigen Sätzen um 25 v. H. und bei sehr unebenem oder sonst ungünstigem Gelände
oder unter sehr ungünstigen Verhältnissen (Gelände III) um 50 v. H.
III. Die nach I festgestellten Bezahlungssätze sind auf Antrag bei kleinen Grundstücken
von 0 bis 5 a um 50 v. H., über 5 bis 15 a um 25 v. H. und über 15 bis 30 a um 10 v. H.