Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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der  Lieferung,  den  Betrag  des  bei  der  Lieferung  vereinbarten  Entgelts,  den  Tag  und  den
Betrag  der  Zahlung,  den  Steuerbetrag  und  für  Bemerkungen  zu  enthalten.  Als  Anleitung

#  dient  das  Muster  4.

—*  (3)  Bei  Teilzahlungen  ist  die  Eintragung  bei  der  ersten  Teilzahlung  vorzunehmen;
die  folgenden  Teilzahlungen  können,  wenn  sie  in  denselben  Stenerabschnitt  (Kalendermonat)
wie  die  erste  Zahlung  fallen,  unter  der  Nummer  der  ersten  Eintragung  durch  Ausfüllung
der  Spalten  über  den  Tag  und  den  Betrag  der  Zahlung  und  den  Steuerbetrag  nachgetragen
werden;  soweit  sie  in  einem  späteren  Steuerabschnitt  erfolgen,  bedarf  es  einer  vollständigen
Neueintragung  unter  entsprechenden  Vermerken  in  den  Bemerkungsspalten  der  ersten  und
jeder  späteren  Eintragung.

(4)  Am  Schlusse  jedes  Steuerabschnitts  (Kalendermonats)  sind  die  Spalten  des  Steuerbuchs
  über  die  vereinnahmten  Entgelte  und  die  Steuerbeträge  aufzurechnen.

§  36.

(1)  Wird  eine  bereits  bezahlte  Lieferung  rückgängig  gemacht,  so  ist  dies  in  der  Bemerkungsspalte
  bei  der  Eintragung  über  die  rückgängig  gemachte  Lieferung  unter  Angabe
des  Tages  zu  bemerken  und  das  zurückgewährte  Entgelt  unter  Bezugnahme  auf  die  Eintragung
  über  die  rückgängig  gemachte  Lieferung  am  Schlusse  des  Steuerabschnitts,  in  dem
die  Rückzahlung  des  Entgelts  erfolgt  ist,  von  der  Gesamtheit  der  in  dem  Steuerabschnitte
vereinnahmten  Entgelte  abzusetzen.

(2)  Findet  ein  Umtausch  statt,  so  sind  für  den  in  Umtausch  gegebenen  Gegenstand
die  vorgeschriebenen  Eintragungen  (§  35)  zu  machen,  bei  der  Eintragung  über  den  zurückgenommenen
  Gegenstand  der  Umtausch  zu  vermerken  und  das  für  diesen  vereinnahmte  und
eingetragene  Entgelt  unter  entsprechender  Anwendung  des  Abs.  1  abzusetzen.

(3)  In  der  Bemerkungsspalte  sind  außerdem  in  den  Fällen,  in  denen  die  Steuer  nur
5  v.  T.  des  vereinnahmten.  Entgelts  beträgt,  die  im  §  22  angeordneten  Vermerke  zu  machen.

III.  Verfahrensvorschriften.
§  37.

Steuerstellen  n)  Die  für  die  Feststellung  und  Erhebung  der  Umsatzsteuer  zuständigen  Stellen  (Umin
  satzsteuerämter),  ihre  Geschäftsbezirke  und  ihre  Oberbehörden  werden  von  den  Landesregierungen
  bestimmt.  Diese  haben  auch  die  zur  Regelung  des  Geschäftsverkehrs  zwischen  den
Gemeindebehörden  und  den  Steuerbehörden  erforderlichen  besonderen  Anordnungen  zu  treffen.
(2)  Die  Landesregierungen  werden  die  Umsatzsteuerämter  und  die  Oberbehörden  öffentlich
  bekanntmachen  und  mit  den  weiteren  Anordnungen  über  die  Veranlagung  dem  Reichskanzler

  (Neichsschatzamt)  mitteilen.