Oesterresch-Ungarn. 285
sehr entschieden gegen die Tendenz der Resolution, von der er am Schlusse
erklärt, daß darin osfsenbar „eine bloße Personalunion angestrebt werde,
die einer vollständigen Lostrennung sehr nahe komme". Der Berichterstatter
Hermet leugnet die Absicht und der Abg. Conta erklärt gleichsalls, daß
der Landtag eine Personalunion nicht wolle, eine Losreißung von Oesterreich
nicht wollen könne. Reg.-Commissär: In dem gedruckten Berichte sind
die historischen Rechte bezeichnet, welche aus den Uebergabsakten entspringen
sollen. Ich will mich hier nicht damit beschäftigen, jedes einzelne dieser
Rechte zu beleuchten; es genügt, im Allgemeinen hervorzuheben, daß der
größte Theil derselben mit den durch das Diplom vom October 1860 festgesetzten,
mit den anderen Königreichen und Ländern gemeinsamen Angelegenheiten
unvereinbar ist. Fallen die gemeinsamen Angelegenheiten weg, so
bleibt die Personalunion. Nun werden aber in der vorgeschlagenen „Resolution“
diese Rechte als unantastbar erklärt und in dem ersten Wunsche, der
nach der Aeußerung des Hrn. Berichterstatters selber die Folge der Annahme
derselben ist, bestrebt man sich, die Anerkennung dieser Rechte zu erwirken.
Der Schluß daraus ergibt sich von selbst. Bei der Abstimmung wird die
Resolution einstimmig genehmigt, deren Sinn dahin geht,
die Erklärung zu erneuern, daß die historischen Rechte der Stadt Triest
unangreisbar, und daß Reichstags-Deputirte nur unter Wahrung dieses
Grundsatzes nach Wien zu entsenden seien.
6. Oct. (Oesterreich: Tyrol). Landtag: Prof. Harum interpellirt die
Regierung über die clericalen Wühlereien des sog. „kath. Vereines
für Tyrol und Vorarlberg“ und seine Filialvereine. Antwort des
Statthalters v. Lasser.
Der Statthalter gibt die Thatsachen zu und daß die Regierung sich
bereits zu schärferen Repressiv= und Präventivmaßregeln gedrängt gesehen
habe, gesteht aber, daß sein Charakter mehr zum Frieden geneigt sei, den
Conflict nicht gerne aussuche und so lange als möglich eine Ausgleichung
der Gegensätze anstrebe. „Allein — fügt er bei — die Friedensliebe bringt
nicht immer Schwäche und Lahmheit im Kampfe selbst mit sich; und ich versichere,
so lange das gnädigste Vertrauen Sr. Maj. die Vertretung der Regierung
in diesem Lande in meinen Händen läßt, werden diese Hände wahrlich
nicht erlahmen in dem Bestreben, der kaiserl. Autonomie die gebührende
Achtung und dem Gesetze den Vollzug zu verschaffen.“
„ (Oesterreich). In Folge der Zustände in Böhmen, die einen
gewaltsamen Ausbruch befürchten lassen, setzt eine kaiserl. Verordnung
provisorisch die Befugnisse der Negierungsgewalt zur Verfügung
zeitweiliger oder örtlicher Ausnahmen von den bestehenden
Gesetzen, unter Vorbehalt der Zustimmung des Reichsrathes, fest:
Auf Grund eines Beschlusses des Gesammtministeriums nach eingeholter
Genehmigung des Kaisers können die Bestimmungen der Art. 8, 9, 10, 12
und 13 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dec. 1867 ganz oder theilweise
suspendirt, serner Ausnahmsanordnungen zur Handhabung der Polizei und
Strafgewalt mit verbindender Kraft erlassen werden. Die Suspension des
Art. 8 hat die Wirkung, daß die 48stündige Frist für den Fall, als Organe
der öffentlichen Gewalt die Verhaftung einer Person wegen des Verdachtes
einer strasbaren Handlung ohne richterlichen Besehl vorgenommen haben, auf
44 Tage erweitert wird; daß bei Personen, welche wegen einer der im Anhange
dieser Verordnung bezeichneten strafbaren Handlungen verhaftet sind,
eine Freilassung gegen Caution oder Bürgschaft nicht stattfindet; daß am Ort
der Suspension nicht zuständige Personen, welche die öffentliche Ordnung gesährden,
ausgewiesen werden können, daß serner Personen, welche an einem