Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

Oesterresch-Ungarn.  285

sehr  entschieden  gegen  die  Tendenz  der  Resolution,  von  der  er  am  Schlusse
erklärt,  daß  darin  osfsenbar  „eine  bloße  Personalunion  angestrebt  werde,
die  einer  vollständigen  Lostrennung  sehr  nahe  komme".  Der  Berichterstatter
Hermet  leugnet  die  Absicht  und  der  Abg.  Conta  erklärt  gleichsalls,  daß
der  Landtag  eine  Personalunion  nicht  wolle,  eine  Losreißung  von  Oesterreich
nicht  wollen  könne.  Reg.-Commissär:  In  dem  gedruckten  Berichte  sind
die  historischen  Rechte  bezeichnet,  welche  aus  den  Uebergabsakten  entspringen
sollen.  Ich  will  mich  hier  nicht  damit  beschäftigen,  jedes  einzelne  dieser
Rechte  zu  beleuchten;  es  genügt,  im  Allgemeinen  hervorzuheben,  daß  der
größte  Theil  derselben  mit  den  durch  das  Diplom  vom  October  1860  festgesetzten,
  mit  den  anderen  Königreichen  und  Ländern  gemeinsamen  Angelegenheiten
  unvereinbar  ist.  Fallen  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  weg,  so
bleibt  die  Personalunion.  Nun  werden  aber  in  der  vorgeschlagenen  „Resolution“
  diese  Rechte  als  unantastbar  erklärt  und  in  dem  ersten  Wunsche,  der
nach  der  Aeußerung  des  Hrn.  Berichterstatters  selber  die  Folge  der  Annahme
derselben  ist,  bestrebt  man  sich,  die  Anerkennung  dieser  Rechte  zu  erwirken.
Der  Schluß  daraus  ergibt  sich  von  selbst.  Bei  der  Abstimmung  wird  die
Resolution  einstimmig  genehmigt,  deren  Sinn  dahin  geht,

die  Erklärung  zu  erneuern,  daß  die  historischen  Rechte  der  Stadt  Triest
unangreisbar,  und  daß  Reichstags-Deputirte  nur  unter  Wahrung  dieses
Grundsatzes  nach  Wien  zu  entsenden  seien.

6.  Oct.  (Oesterreich:  Tyrol).  Landtag:  Prof.  Harum  interpellirt  die

Regierung  über  die  clericalen  Wühlereien  des  sog.  „kath.  Vereines
für  Tyrol  und  Vorarlberg“  und  seine  Filialvereine.  Antwort  des

Statthalters  v.  Lasser.

Der  Statthalter  gibt  die  Thatsachen  zu  und  daß  die  Regierung  sich
bereits  zu  schärferen  Repressiv=  und  Präventivmaßregeln  gedrängt  gesehen
habe,  gesteht  aber,  daß  sein  Charakter  mehr  zum  Frieden  geneigt  sei,  den
Conflict  nicht  gerne  aussuche  und  so  lange  als  möglich  eine  Ausgleichung
der  Gegensätze  anstrebe.  „Allein  —  fügt  er  bei  —  die  Friedensliebe  bringt
nicht  immer  Schwäche  und  Lahmheit  im  Kampfe  selbst  mit  sich;  und  ich  versichere,
  so  lange  das  gnädigste  Vertrauen  Sr.  Maj.  die  Vertretung  der  Regierung
  in  diesem  Lande  in  meinen  Händen  läßt,  werden  diese  Hände  wahrlich
  nicht  erlahmen  in  dem  Bestreben,  der  kaiserl.  Autonomie  die  gebührende
Achtung  und  dem  Gesetze  den  Vollzug  zu  verschaffen.“

„  (Oesterreich).  In  Folge  der  Zustände  in  Böhmen,  die  einen
gewaltsamen  Ausbruch  befürchten  lassen,  setzt  eine  kaiserl.  Verordnung
  provisorisch  die  Befugnisse  der  Negierungsgewalt  zur  Verfügung
  zeitweiliger  oder  örtlicher  Ausnahmen  von  den  bestehenden
Gesetzen,  unter  Vorbehalt  der  Zustimmung  des  Reichsrathes,  fest:

Auf  Grund  eines  Beschlusses  des  Gesammtministeriums  nach  eingeholter
Genehmigung  des  Kaisers  können  die  Bestimmungen  der  Art.  8,  9,  10,  12
und  13  des  Staatsgrundgesetzes  vom  21.  Dec.  1867  ganz  oder  theilweise
suspendirt,  serner  Ausnahmsanordnungen  zur  Handhabung  der  Polizei  und
Strafgewalt  mit  verbindender  Kraft  erlassen  werden.  Die  Suspension  des
Art.  8  hat  die  Wirkung,  daß  die  48stündige  Frist  für  den  Fall,  als  Organe
der  öffentlichen  Gewalt  die  Verhaftung  einer  Person  wegen  des  Verdachtes
einer  strasbaren  Handlung  ohne  richterlichen  Besehl  vorgenommen  haben,  auf
44  Tage  erweitert  wird;  daß  bei  Personen,  welche  wegen  einer  der  im  Anhange
  dieser  Verordnung  bezeichneten  strafbaren  Handlungen  verhaftet  sind,
eine  Freilassung  gegen  Caution  oder  Bürgschaft  nicht  stattfindet;  daß  am  Ort
der  Suspension  nicht  zuständige  Personen,  welche  die  öffentliche  Ordnung  gesährden,
  ausgewiesen  werden  können,  daß  serner  Personen,  welche  an  einem