Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  74.  877

ferner:
k)  eine  Postanweisungskontrolle  in  Bamberg  für  die  Prüfung  des  Postanweisungsverkehres
  und  die  Abrechnung.

Die  Geschäfte  der  Arbeiterversicherung  im  Bereiche  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
werden  durch  das  Versicherungsamt  in  Rosenheim  (§  14h  der  Verwaltungsordnung  für  die
Staatseisenbahnen)  wahrgenommen.

Die  Geschäftsaufgaben  der  Amter  werden  im  näheren  von  dem  Staatsministerium
für  Verkehrsangelegenheiten  festgesetzt  und  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekanntgegeben.


§  2.

1.  Die  Postabteilung  des  Staatsministeriums  für  Verkehrsangelegenheiten  wird  mit  Staatseinem
  Vorstande,  sowie  der  erforderlichen  Zahl  von  Referenten  und  Hilfsreferenten  besetzt,  ministerium

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Den  Referenten  wird  das  nötige  Hilfspersonal  (Bureaus)  beigegeben.  für  aerebre
Die  Postbauangelegenheiten  werden  von  der  für  die  Staatseisenbahnverwaltung  sowie  heiten.

für  die  Post=  und  Telegraphenverwaltung  gemeinsamen  Bauabteilung  wahrgenommen.  1.  Jusammensetzung.


2.  Der  Staatsminister  ist  befugt,  unter  seiner  Verantwortung  dem  Abteilungsvorstande

und  den  Referenten  die  Erledigung  von  Geschäftsaufgaben  minder  wichtiger  Art  nach  näherer
Bestimmung  der  von  ihm  zu  erlassenden  Geschäftsordnung  zu  übertragen.

§  3.

1.  Dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  kommt  insbesondere  zu  die  2.  Zuständig-Führung
  der  seinen  Geschäftsbereich  berührenden  Verhandlungen  mit  den  obersten  Verkehrs=  keeit.
stellen  des  Reiches,  der  Bundesstaaten  und  des  Auslandes  nach  Vereinbarung  mit  dem
Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern,  die  Erlassung  der  allgemeinen
Beförderungsbestimmungen  und  Anordnungen  für  das  Publikum,  sowie  die  Festsetzung  der
Tarifsätze  und  der  Tarifvorschriften,  die  Feststellung  der  Ausgabenetats,  die  Erlassung  einheitlicher
  Geschäfts=  und  Dienstanweisungen,  die  einheitliche  Regelung  der  Personalangelegenheiten
  und  der  grundsätzlichen  Fragen  technischer  Natur,  endlich  unter  Mitwirkung  des
Staatsministeriums  der  Finanzen  die  einheitliche  Regelung  des  Etats-,  Kassen=  und
Rechnungswesens.

Dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  obliegt  die  gesetzliche  Vertretung
der  Verwaltung  in  den  Angelegenheiten,  in  welchen  ihm  die  erste  und  ausschließliche  Entscheidung
  zusteht.

2.  Die  Abgrenzung  der  Zuständigkeiten  zwischen  dem  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  und  den  Oberpostdirektionen  wird  im  einzelnen  von  dem  Staatsministerium