1804
März 27
März
24/29
126 Urkunden No. 69 —6%.
Rand-Verfügung, geschrieben von Beyme:
[27. März 1804.)
»8. M. wiederholen, was Sie schon 80 oft bemerkt haben, dass der
Friedensschlussmässige status ‘quo_'nicht so ausgelegt werden kann, das;
eine ehemals katholische Kirche beybehalten werden müsse, wenn auch jezt
die gantze Gemeinde protestantisch ist. Da lezteres hier der Fall ist, die
Art und Weise, wie der katholische Priester zum Gottesdienst je zuweilen
Katholische aus der Nachbarschaft zusammenbringt, einen offenbaren Misbrauch
involviret, so soll den Supplicanten ihr Gesuch um so mehr be
willigt werden, als sie schon vordem diese Kirche gehabt haben, die ihnen
von den Katholischen nur abgedrungen worden. Inzwischen wollen 8. M.,
da die katholische Kirche zu klein ist, um die gantze Gemeinde zu fassen,
deren Abtragung nach dem Vorschlage des Predigers geschehen lassen.«
695. Immediat-Bericht der Staats-Minister v.Voss und Frhr. v. Schroetter.
Dom Havelberg und Berlin 1804 März 24 und 29.
R. 69. 32. D. Ausfertigung.
Die geistlichen Natural-Feldzehnten in den ehemals polnischen Provinzen; deren
Umwandlung in einen Geldzehnt empfichlt Schroelter, während Voss der Umaeandlung
des Garbenzehnts ın einen Sackzehnt den Vorzug giebt.‘
»In der am 30. April 17972) ergangenen Declaration des Edicts vom
28. März 1794 wegen der in Stidpreussen geltenden Gesetze und Rechte
ist bestimmt, dass es in Ansehung der katholisch-geistlichen Zehnten und
Zinse vor der Hand (bis zur Emanirung des Provincial-Gesetzbuches) bei
den in vorigen Zeiten ergangenen Gesetzen und Verordnungen sein Bewenden
haben soll.
Dieses Interimistikum haben verschiedene Gutsbesitzer benutzt, um bei
deu Gerichtshöfen darauf zu provociren, dass der geistliche Feldzehent in
ihren Giitern durch rechtliches Erkenntniss auf eine Geldabgabe bestimmt
werde, weil durch eine päpstliche Bulle vom Jahre 1634, welche in 1635
vom pohlnischen Reichstage angenommen und durch spätere erneuerte Beschlüsse
desselben, namentlich die Constitutionen von 1768 und 1775 in
vim legis bestätiget worden, feststehet, dass in Pohlen die adeliche Gutsherrschaften
das Recht haben sollen, die Verwandlung des geistlichen Feldzehents
in einen Geldzehent zu verlangen; durch die Besorgniss, dass hiernach
in den angestrengten Prozessen erkannt und den an sich schon schlecht
dotirten Pfarren durch Verwandlung ihrer Zehnten in Geldabgabe eine um
so empfindlichere Verkürzung der Einkünfte widerfahren möchte, sind die
interessirenden Pröpste und Pfarrer bewogen worden, bei den Kammern alı
ihren Consistorien Schutz zu suchen, und es ist Seitens dieser darauf der
Antrag geschehen, dass der geistliche Feldzehent nicht in eine Geldabgabe,
1, Cir. No, 660. 2; Band VII, No. 437,