Contents : Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

124  K.  Th.  von  Ehebery,  Stenerreformen.

 

Zeit,  in  der  die  Wirtschaftsverhältnisse  viel  einfacher  waren  wie  heute,  in  der  Einkommen  und  Vermögen
  noch  in  der  Hauptsache  auf  dem  Immobiliarbesitz  beruhten.  Heute  ist  sie  durchaus  veraltet
  und  entspricht  weder  dem  Grundsatze  der  Allgemeinheit  noch  dem  der  Gerechtigkeit.  Sie  ist
deshalb  auch  ungeeimnet,  dem  rasch  und  stark  wachsenden  Bedarfe  der  Lokalbehörden  sich  anzupassen.
  Woraus  es  sich  dann,  wenigstens  zum  Teil,  erklärt,  dass  die  Schulden  der  Kommunalkörper
in  wenigen  Jahrzehnten  zu  beträchtlicher  Höhe  anliefen,  und  dass  der  Staat  mit  Überweisungen
von  Steuererträgen  zu  Hilfe  kommen  musste.  In  der  Form  solcher  Überweisungen  oder  Dotationen
tragen  dann  allerdings  auch  Vermögensbesitz  und  Gewerbebetrieb  zur  Deckung  des  Kommunalbedarfes
  bei;  da  aber  auch  und  zwar  in  noch  höherem  Masse  Zölle  und  Verbrauchssteuern  an  jenen
beteiligt  sind,  so  fehlt  es  an  einem  entsprechenden  Ausgleich.

Kaum  irgendwo  hat  sich  der  Umgestaltungs-  und  Konsolidierungsprozess  im  Steuerwesen
unter  solchen  Schwierigkeiten  vollzogen  wie  in  Deutschland.

Das  Steuerwesen  der  deutschen  Staaten  zu  Ende  des  18.  Jahrhunderts  ist  so
verwickelt  und  buntartig,  dass  es  mit  wenigen  Worten  nicht  beschrieben  werden  kann.  Nicht  nur
unterscheiden  sich  die  einzelnen  Staaten  wesentlich  von  einander  je  nach  ihrer  historischen  Entwickelung,
  ihren  wirtschaftlichen  Verhältnissen,  dem  grösseren  oder  geringeren  Einfluss  der  Stände
auf  das  Finanzwesen,  sondern  es  fehlt  auch  innerhalb  desselben  Staates  nicht  an  zahlreichen  provinziellen
  und  territorialen  Verschiedenheiten.  Nirgends  weist  das  Steuerwesen  einen  auch  nur
halbwegs  befriedigenden  Zustand  auf.  Weder  der  Grundsatz  der  Allgemeinheit  war  verwirklicht,
denn  die  Privilegien  des  Adels,  der  Beamtenschaft  usw.  bestanden  vielerorts  fort,  noch  der  Grundsatz
  der  Gerechtigkeit,  denn  die  Steuerlast  lag  ganz  überwiegend  auf  den  unteren  und  mittleren
Klassen.  Ob  die  deutschen  Staaten  von  sich  aus,  ohne  äusseren  Anstoss,  bald  zu  einer  Umgestaltung
  ihres  Steuerwesens  gelangt  wären,  ist  heute  eine  umso  müssigere  Frage,  als  die  geschichtlichen
  Ereignisse  zu  Anfang  des  vorigen  Jahrhunderts  mit  gebieterischer  Gewalt  diese  Umgestaltung
tatsächlich  erzwangen.  Es  geschah  dies  zum  Teil  noch  während  der  grossen  Kriegszeit,  zum  grösseren
Teil  aber  nach  deren  Beendigung.

Am  schwersten  wohl  von  allen  deutschen  Staaten  war  Preussen  durch  die  napoleonischen
Kriege  betroffen.  Die  finanziellen  Lasten,  die  es  in  Form  von  Kriegsrüstungen,  Kontributionen
usw.  zu  tragen  hatte,  waren  ungeheuer.  Nur  mittels  höchster  Ausnutzung  des  Kredits,  durch  Ausgabe
  von  Papiergeld  und  schwersten  Steuerdruck  gelang  es,  den  finanziellen  Zusammenbruch  zu
vermeiden.  Dass  im  Steuerwesen  zunächst  nur  die  Rücksicht  auf  die  Deckung  des  Bedarfes  massgebend
  war,  ist  natürlich.  Allerdings  hatte  man  schon  während  der  Kriegszeit  erkannt,  dass  eine
Neugestaltung  des  Steuerwesens  unerlässlich  sei.  Das  Finanzedikt  vom  27.  Oktober  1810  hatte  als
leitende  Gesichtspunkte  eines  neuen  Steuersystems  verkündet:  Tragung  der  Abgaben  nach  gleichen
Grundsätzen  von  jedermann  im  Staate,  Vereinfachung  der  Abgaben  und  ihrer  Erhebung,  namentlich
  eine  gleiche  und  verhältnismässige  Verteilung  der  Grundsteuer  auf  alle  Pflichtigen  mittels
eines  neuen  Katasters.  Aber  die  Fortdauer  des  Kriegszustandes  und  der  finanziellen  Not  verhinderten
  zunächst  eine  Verwirklichung  dieser  Grundsätze.  Das  Edikt  vom  7.  September  1811  hielt
an  der  steuerlichen  Scheidung  von  Stadt  und  Land  fest:  die  grösseren  Städte  hatten  die  alten  Akzisen,
  Aufschläge  auf  alle  möglichen  Waren,  und  einige  neue  Verbrauchsabgaben  zu  entrichten,
das  platte  Land  und  die  kleineren  Städte  wurden  zwar  von  der  Mahlsteuer  befreit  und  in  anderen
Verbrauchssteuern  erleichtert,  dagegen  mit  einer  neuen  Personalabgabe  (1,  Taler  von  jeder  über
16  Jahre  alten  männlichen  Person)  getroffen;  daneben  blieb  die  alte  Grundsteuer  und  ebenso  das
Salzregal  bestehen.  Neu  war  die  Gewerbesteuer  von  1810,  eine  Folge  der  neuen  Gewerbeverfassung,
die  als  rohe  Klassensteuer  nach  äussern  Merkmalen  erhoben  wurde.  Im  gleichen  Jahre  wurde  die
Stempelsteuer  erweitert  und  erhöht.  Einige  Versuche  mit  Vermögens-  und  Einkommensteuern
führten  nicht  zum  Ziele.

Eine  für  drei  Jahrzehnte  und  zum  Teil  darüber  hinaus  die  Richtung  gebende  Reform  erfolgte
  nach  Abschluss  der  Kriege  in  den  Jahren  1820—22.  Die  Veranlassung  lag  unter  anderm  in
der  Notwendigkeit,  die  Verschiedenartigkeit  der  Steuerverfassungen  in  den  alten  und  den  neu
erworbenen  Landesteilen  nach  Möglichkeit  zu  vereinfachen.  Das  wichtigste  war  die  Umbildung
der  Personalsteuer  auf  dem  Lande  und  in  den  kleineren  Städten  in  eine  nach  ständischen  Gesichts-