Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

12  Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Königreich  Württemberg,  v.  25.  Sept.  1819.

lischt  der  Mannsstamm,  so  geht  die  Thronfolge  auf  die  weibliche
  Linie,  ohne  Unterschied  des  Geschlechtes,  über,  und  zwar
so,  daß  die  Nähe  der  Verwandtschaft  mit  dem  zuletzt  regierenden
  Könige,  und  bei  gleichem  Verwandtschafts-Grade  das
natürliche  Alter  den  Vorzug  gibt.  Jedoch  tritt  bei  der  Descendenz
  des  sodann  regierenden  Königlichen  Hauses  das  Vorrecht
  des  Mannsstammes  wieder  ein.

 

88.  S.  8.
Die  Fähigkeit  zur  Thronfolge  setzt  rechtmäßige  Geburt
aus  einer  ebenbürtigen,  mit  Bewilligung  des  Königes  geschlossenen
  Ehe  voraus.

89.  S.  9.

Die  Volljährigkeit  des  Königes  tritt  mit  zurückgelegtem
achtzehnten  Jahre  ein.

8  10.  C.  10.

Der  Huldigungs-Eid  wird  dem  Thronfolger  erst  dann
abgelegt,  wann  Er  in  einer  den  Ständen  des  Königreichs  auszustellenden
  feierlichen  Urkunde  die  unverbrüchliche  Ethaltung

er  Landes-Verfassung  bei  Seinem  Königlichen  Worte  zugesichert

  hat.
S.  637.  8.  11.

8  11.  Ist  der  König  minderjährig,  oder  aus  einer  andern  Ur—
sache  an  der  eigenen  Ausübung  der  Regierung  verhindert;  so
tritt  eine  Reichs-Verwesung  ein.

812.  5  12.

In  beiden  Fällen  wird  die  Reichs-Verwesung  von  dem
der  Erbfolge  nach  nächsten  Agnaten  geführt.  Sollte  kein  dazu
fähiger  Agnat  vorhanden  seyn,  so  fällt  die  Regentschaft  an
die  Mutter,  und  nach  dieser  an  die  Großmutter  des  Königes
von  väterlicher  Seite.

8  13,  C.  13.
Sollte  sich  bei  einem  zunächst  nach  dem  regierenden  Könige
zur  Erbfolge  bestimmten  Familien-Gliede  eine  solche  Geistesoder
  körperliche  Beschaffenheit  zeigen,  welche  demselben  die