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die von Magdeburg nach Oschersleben zu erbauende Bahn von diesem letzteren
Orte bis Wolfenbüttel zum Anschlusse an die von dort nach Braunschweig gehende
Bahn weiter zu führen.
Artikel 2.
In Betreff der obengedachten innerhalb des Preußischen Gebiets auszuführenden
Eisenbahn von Oschersleben bis zur Braunschweigischen Grenze
sollen die Bestimmungen des Königlichen Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen
vom 3. November 1838. zur Anwendung kommen, in soweit
nicht der besondere Umstand, daß diese Bahn von der Herzoglichen Regierung
selbst in Bau und Betrieb genommen wird, so wie die Erwägung, daß
die innerhalb des Preußischen Gebiets belegene Bahnstrecke mit dem im Herzoglich
Braunschweigischen Gebiete belegenen Haupttheile der nach Braunschweig
führenden Eisenbahn ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit
zu benuben ist, zu Abweichungen davon Anlaß geben.
Demzufolge ist man übereingekommen, daß die Bestimmungen in den
6é. 1. 2. 3. 6. 27. 28. 20. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 37. 38. 39. 40. 41. 47.
und 48. des in Bezug genommenen Gesetzes vom 3. November 1838. rücksichtlich
der mehrerwähnten im Preußischen Gebiete belegenen Bahnstrecke außer
Anwendung bleiben.
Wegen der sonst nöthigen Abweichungen hat man sich dagegen über folgende
Punkte vereinigk.
Artikel 3.
Zu 6. 4. des Gesetzes.
Rücksichtlich der Feststellung der Bahnlinie und des Bauplanes für die
im Königlichen Preußischen Gebiete belegene Bahnstrecke behält die Herzoglich
Braunschweigische Regierung die Mittheilung des speziellen Projekts, Behufs
der weiteren Vereinbarung sich noch vor, indem dieselbe übrigens sich verbindlich
macht, sowohl auf der obengedachten Bahnstrecke, als auf der weiteren
Bahn nach Braunschweig hin die Spurweite mit der auf den Preubischen Eisenbahnen
angenommenen von 4 Fuß 81 Zoll Englisch im Lichten der Schienen
in Uebereinstimmung zu bringen und zu erhalten.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich
der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von der Herzoglich
Braunschweigischen Regierung zu veranlassende Prüfung genüge, und eine
Genehmigung Seitens der Königlich Preußischen Regierung nicht erforderlich
sey.
Artikel 4.
Zu 5. 21. des Gesetzes.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichret sich, den Bau
Jahrgang 1842. (Nr. 22A3.) 9 der