Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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die  von  Magdeburg  nach  Oschersleben  zu  erbauende  Bahn  von  diesem  letzteren
Orte  bis  Wolfenbüttel  zum  Anschlusse  an  die  von  dort  nach  Braunschweig  gehende
  Bahn  weiter  zu  führen.

Artikel  2.

In  Betreff  der  obengedachten  innerhalb  des  Preußischen  Gebiets  auszuführenden
  Eisenbahn  von  Oschersleben  bis  zur  Braunschweigischen  Grenze
sollen  die  Bestimmungen  des  Königlichen  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.  zur  Anwendung  kommen,  in  soweit
  nicht  der  besondere  Umstand,  daß  diese  Bahn  von  der  Herzoglichen  Regierung
  selbst  in  Bau  und  Betrieb  genommen  wird,  so  wie  die  Erwägung,  daß
die  innerhalb  des  Preußischen  Gebiets  belegene  Bahnstrecke  mit  dem  im  Herzoglich
  Braunschweigischen  Gebiete  belegenen  Haupttheile  der  nach  Braunschweig
führenden  Eisenbahn  ein  Ganzes  ausmacht  und  nur  im  Zusammenhange  damit
zu  benuben  ist,  zu  Abweichungen  davon  Anlaß  geben.

Demzufolge  ist  man  übereingekommen,  daß  die  Bestimmungen  in  den
6é.  1.  2.  3.  6.  27.  28.  20.  30.  31.  32.  33.  34.  35.  37.  38.  39.  40.  41.  47.
und  48.  des  in  Bezug  genommenen  Gesetzes  vom  3.  November  1838.  rücksichtlich
  der  mehrerwähnten  im  Preußischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  außer
Anwendung  bleiben.

Wegen  der  sonst  nöthigen  Abweichungen  hat  man  sich  dagegen  über  folgende
  Punkte  vereinigk.

Artikel  3.
Zu  6.  4.  des  Gesetzes.

Rücksichtlich  der  Feststellung  der  Bahnlinie  und  des  Bauplanes  für  die
im  Königlichen  Preußischen  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  behält  die  Herzoglich
Braunschweigische  Regierung  die  Mittheilung  des  speziellen  Projekts,  Behufs
der  weiteren  Vereinbarung  sich  noch  vor,  indem  dieselbe  übrigens  sich  verbindlich
  macht,  sowohl  auf  der  obengedachten  Bahnstrecke,  als  auf  der  weiteren
Bahn  nach  Braunschweig  hin  die  Spurweite  mit  der  auf  den  Preubischen  Eisenbahnen
  angenommenen  von  4  Fuß  81  Zoll  Englisch  im  Lichten  der  Schienen
  in  Uebereinstimmung  zu  bringen  und  zu  erhalten.

In  Ansehung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich
  der  Dampfwagen,  ist  man  darüber  einverstanden,  daß  die  von  der  Herzoglich
  Braunschweigischen  Regierung  zu  veranlassende  Prüfung  genüge,  und  eine
Genehmigung  Seitens  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nicht  erforderlich
  sey.

Artikel  4.
Zu  5.  21.  des  Gesetzes.
Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  verpflichret  sich,  den  Bau
Jahrgang  1842.  (Nr.  22A3.)  9  der