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§& 1. Besitzer von Rindern sind verpflichtet, Todesfälle oder Erkrankungen unter ihren
Rindern, die den Verdacht des Küstenfiebers rechtfertigen, der örtlichen Verwaltungsbehörde oder dem
beamteten Tierarzt sofort anzuzeigen. Es sollen dabei möglichst von den erkrankten Tieren Blut-,
von den verendeten Tieren Milzausstiche angefertigt werden. Gleichzeitig mit der Anzeige sollen die
Ausstiche des verendeten oder als verdächtig geschlachteten Tieres an den beamteten Tierarzt oder
an die zuständige örtliche Verwaltungsbehörde eingesandt werden. Falls der Besitzer nicht imstande
ist, die Ausstiche anzufertigen, so soll er unverzüglich die Milz des betreffenden Tieres einsenden.
§ 2. Wird der Ausbruch von Küstenfieber festgestellt, oder liegt dringender Verdacht des-
selben vor, so ist die örtliche Verwaltungsbehörde, der beamtete Tierarzt oder sein Vertreter befugt,
über die betroffene Herde und über die Rinder, welche dieselben Weiden und Wege wie die betroffene
Herde benützt haben, sowie über die begangenen Weiden und Wege die Sperre zu verhängen.
Das gesperrte Gebiet ist nach Anordnung der Behörde oder des zuständigen Beamten von
dem Besitzer der Tiere oder des Landes durch Pfähle mit rotem Farbenanstrich oder Stoffüberzug
zu kennzeichnen.
l§ 3. Die Verhängung der Sperre hat die Wirkung:
1. daß die gesperrten Rinder im gesperrten Gebiet zurückzuhalten sind,
2. daß Rinder nicht in das gesperrte Gebiet eingeführt werden dürfen,
3. daß Rinder, die das gesperrte Gebiet betreten haben, innerhalb desselben zurückgehalten
werden müssen.
&* 4. Die örtliche Verwaltungsbehörde und der beamtete Tierarzt oder sein Vertreter sind
befugt, anzuordnen, daß küstenfieberkranke Tiere im Stalle oder in besonderem Kraale gehalten, oder
daß sie getötet werden.
Für Tiere, die auf solche Anordnungen getötet worden sind, wird Entschädigung nach Maß-
gabe des § 10 der Verordnung betr. Bekämpfung der Tierseuchen gewährt.
§ 5. Zur Verhütung der Ausbreitung des Küstenfiebers oder zur Tilgung eines Küsten-
fieberherdes können außerdem folgende Maßnahmen getroffen werden:
1. das Einfriedigen und die Kenntlichmachung der Grenzen von Weiden;
2. die Entfernung von gesunden Tieren aus Gegenden, in denen die Gefahr der An-
steckung besteht;
3. der Weidewechsel der Rinder auf bestimmten Weiden in bestimmter Reihenfolge;
4. die Stallhaltung der neugeborenen Kälber;
5. die Behandlung der Rinder mit zeckentötenden Mitteln und das Ablesen und die Ver-
nichtung von Zecken.
§ 6. Liegt der begründete Verdacht vor, daß das Küstenfieber in einer Gegend in größerer
Ausbreitung vorkommt, ohne daß die einzelnen Seuchenherde ermittelt sind, so kann das gesamte
Gebiet geschlossen werden.
Der Verkehr mit Rindern über die Grenzen eines geschlossenen Gebiets ist nicht gestattet,
während er innerhalb desselben nur soweit Einschränkungen unterliegt, als über einzelne Herden oder
einzelne Weiden die Sperre (§§ 2 und 3) verhängt ist.
&§ 7. Landesteile, die von der Seuche befreit oder seuchenfrei erhalten werden sollen, können
vom Gouverneur zu Schutzdistrikten erklärt werden. Die Erklärung erfolgt durch Veröffentlichung im
Amtlichen Anzeiger.
Die Einfuhr und der Zutrieb von Rindern in einen Schutzdistrikt ist untersagt, sofern der
Verkehr nicht ausdrücklich zugelassen wird.
Für den Fall der Zulassung gelten die in den §§ 8 bis 13 enthaltenen Vorschriften.
§& 8. Die Einfuhr und der Zutrieb darf nur über die öffentlich bekannt gegebenen Beob-
achtungsstationen erfolgen.
Die Einfuhr zur See ist vor dem Landen der Rinder, der Zutrieb über Land vor dem
Betreten des Schutzdistrikts der örtlichen Verwaltungsbehörde oder dem beamteten Tierarzt anzuzeigen.
§ 9. Der beamtete Tierarzt, sein Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, die
örtliche Verwaltungsbehörde, können in den Beobachtungsstationen eine Quarantäne bis zur Höchst-
dauer von drei Wochen über alle Rinder verhängen, die aus verseuchten oder seuchenverdächtigen
Gegenden eingeführt werden.
§ 10. Die zur Einfuhr in das geschützte Gebiet zugelassenen Rinder erhalten auf dem
linken Horn oder auf der linken Klaue als Brandzeichen einen Ring oder ein Kreuz, je nachdem sie
als Schlachtrinder oder als Gebrauchsrinder verwertet werden sollen. Außerdem wird der Tag der
Freigabe durch Hornbrand, Haarschnitt oder Farbe auf dem Tiere vermerkt.