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erworben hat, daß diese ihren Sitz im Deutschen Reiche oder in einem deutschen Schutzgebiete haben.
Der Vorstand ist befugt, die Umschreibung von dem Nachweise dieser Eigenschaft des Erwerbers ab-
hängig zu machen.
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, daß die Zwischenscheine und später dementsprechend die
Anteilscheine in Stücken über einen, zehn, fünfzig oder hundert Anteile ausgefertigt werden.
Die Ausfertigung der Anteilscheine und der Zwischenscheine geschieht im übrigen nach
näherer Bestimmung des Aufsichtsrats unter den fakfimilierten Unterschriften des Vorstandes und
eines Mitgliedes des Aussichtsrates unter handschriftlicher Gegenzeichnung des Stammbuchführers.
Solange weder Zwischenscheine noch Anteilscheine ausgegeben worden sind, weisen sich die
Anteilseigner als solche durch die Eintragung der Anteile auf ihren Namen im Stammbuche der
Gesellschaft aus.
§ 11. Jedem Anteilschein werden Gewinnanteilscheine, und zwar, soweit nicht bei der
Ausgabe der Anteilscheine etwas anderes beschlossen worden ist, auf zehn Jahre, sowie ein Erneuerungs-
schein beigegeben. Nach deren Ablauf werden gegen Einlieferung des Erneuerungsscheins neue Gewinn-
anteilscheine für weitere zehn Jahre nebst einem weiteren Erneuerungsschein ausgegeben. Dies
wiederholt sich stets nach je weiteren zehn Jahren. Die Form und den Inhalt der Gewinnanteil-
und der Erneuerungsscheine bestimmt der Aufsichtsrat, welcher auch befugt ist, die Zeit, für welche
die Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, auf weniger als zehn Jahre festzusetzen.
§ 12. Sind Anteilscheine, Zwischenscheine, Gewinnanteilscheine oder Erneuerungsscheine
infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, jedoch in
ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß ihr wesentlicher Inhalt und die Unterscheidungs-
merkmale noch erkennbar sind, so hat der Vorstand gegen Einreichung der beschädigten oder ver-
unstalteten Urkunden neue gleichartige Urkunden auszufertigen und auszureichen. Die Kosten hat
der Einreicher zu tragen und vorzuschießen. Abhanden gekommene oder vernichtete Anteilscheine
und Zwischenscheine können für kraftlos erklärt werden. Die an Stelle der für kraftlos erklärten
Urkunde auszufertigende neue Urkunde erhält dieselbe Nummer mit der Bezeichnung „allein gültige
zweite Ausfertigung“. Die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten der zweiten Ausfertigung hat
der Beteiligte zu tragen und vorzuschießen.
§ 13. Gewinnanteilscheine, welche nicht innerhalb vier Jahre nach dem auf ihre Fälligkeit
folgenden 31. Dezember zur Zahlung vorgelegt worden sind, verfallen zugunsten der Gesellschaft.
Mit der Kraftloserklärung eines Anteilscheins oder eines Zwischenscheins erlischt auch der Anspruch
aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen.
Ein besondere Kraftloserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Gewinnanteil= und
Erneuerungsscheine findet nicht statt.
Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben
werden, wenn der betreffende Anteilseigner der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in
diesem Falle dem Anteilseigner auszuhändigen.
§ 14. Bei einer Erhöhung des Grundkapitals können die neuen Anteile zu einem höheren
als zum Nennwerte, indessen nicht unter dem Nennwerte ausgegeben werden. Der Nennbetrag,
sowie der Mindestbetrag, unter welchem die Ausgabe der Anteile nicht erfolgen darf, werden von
der Hauptversammlung festgesetzt. Bei der Zeichnung muß mindestens der vierte Teil des Nenn-
wertes und, wenn die Anteile zu einem höheren als zum Nennwerte ausgegeben werden, auch der
den Neunwert übersteigende Betrag sofort bar eingezahlt werden. Jedem Anteilseigner muß auf
sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen
Anteile zum Bezuge unter Offenhaltung einer mindestens zweiwöchentlichen Frist angeboten werden,
soweit nicht in dem Beschlusse der Hauptversammlung über die Erhöhung des Grundkapitals etwas
anderes bestimmt ist. Alle sonstigen Bestimmungen über die Kapitalserhöhung, soweit die Haupt-
versammlung sie nicht beschlossen hat, hat der Aufsichtsrat zu treffen.
§ 15. Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit Einwilligung des Reichskanzlers
(Reichs-Kolonial-Amtes) und nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit beschlossen werden,
welche mindestens drei Vierteile der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen umfaßt. Durch den
Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zwecke die Herabsetzung stattfindet, insbesondere,
ob sie zur teilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an die Anteilseigner erfolgt und in welcher
Weise diese Maßregel auszuführen ist.
Der Vorstand hat nach dem Beschluß über die Kapitalsherabsetzung unter Hinweis auf
diesen die Gläubiger der Gesellschaft durch dreimalige öffentliche Bekanntmachung aufzufordern, ihre