Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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.  9.

Bei  einer  im  Kanzleigebäude  drohenden  Feuersgefahr  sind  die  Thüren  der  Kanzleizimmer
  und  der  darin  befindlichen  Kästen  und  Behälter  schleunig  aufzuschliehen;  es  ist  jedoch
gleichzeitig  für  die  gehörige  Bewachung  der  betreffenden  Lokale  zu  sorgen.

Inebesondere  darf  die  Oeffnung  der  Kassenlokale  nicht  ohne  sichere  Bewachung  derselben
  geschehen.

K.  10.

Die  Leitung  der  Löschanstalten  in  den  Kanzleigebäuden  steht  dem  Bezirks-Polizei-Beamten
  oder  dessen  gesetzlichem  Stellvertreter,  die  Leitung  der  Flüchtungs-Anstalten  dem  Vorstande
  der  Stelle,  deren  Kanzlei  durch  das  Feuer  bedroht  ist,  oder  in  dessen  Verhinderung
dem  unter  den  anwesenden  Mitgliedern  der  betreffenden  Behörde  dem  Dienstalter  nach  Vorgebenden,
  und  zwar  so  weit  es  die  Dringlichkeit  der  Umstände  zuläßt,  unter  Rücksprache  mit
dem  Polizeibeamten,  zu.

Es  haben  jevoch  der  Vorstand  und  die  Angehörigen  und  Diener  der  Stelle,  deren
Kanzlei  in  Gefahr  steht,  so  lange  noch  nicht  polizeiliche  Hülfe  eingetreten  ist,  alle  ihnen  zu
Gebot  stehenden  Mittel  zu  Dämpfung  des  Brandes  anzuwenden,  und  auch  nachher,  so  weit
es  die  Sorge  für  die  Rettung  des  öffentlichen  Eigentbums  zuläßt,  nach  der  Anleitung  des
die  Löschanstalten  leitenden  Polizeibeamten  nach  ihren  Kräften  zu  Erreichung  dieses  Zweckes
mitzuwirken.

Brennt  es  in  einem  Gebäude,  in  welchem  verschiedene  Kanzleien  sich  befinden,  so  ist  zunächst
  da  zu  wirken,  wo  die  Gefahr  am  dringendsten  ist.  Es  haben  vaher,  inobesondere  so
lange  der  Vorstand  oder  die  Mitglieder  der  Behörde,  deren  Kanzlei  zunächst  bedroht  ist,
noch  nicht  zur  Stelle  sind,  die  Vorstände  und  Mitglieder  der  übrigen  daselbst  stationirten
Behörden  dieser  Kanzlei  schleunige  Hülfe  zu  leisten.

8.  11.

In  die  Aufsicht  über  das  Einpacken,  den  Transport,  die  Niederlegung  und  Bewachung
der  zu  flüchtenden  Gegenstände  in  dem  Flüchtungslokal  haben  sich  die  Mitglieder  und  An—
gehörigen  der  betreffenden  Behörde  nach  den  Anordnungen  ihres  Vorstandes  oder  dessen
Stellvertreters  zu  theilen.

Sie  haben  dabei,  so  viel  nur  die  Dringlichkeit  der  Umstände  gestattet,  dafür  zu  sorgen,
daß  die  zu  flüchtenden  Gegenstände  nicht  beschädigt  werden.