Ar. 9O. 537
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 10. Juni 1916.
Unhalt
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Ausübung des Eisenbahnüberwachungsdienstes
durch Militärpersonen. (2) Bekanntmachung zur Ausführung
der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Einfuhr von Käse vom
11. März 1916. (3) Bekanntmachung zur Ausführung des § 19 der
Verordnung über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage
vom 9. Februar 1906.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 6. Juni 1916, betreffend Ausübung des Eisenbahnüberwachungsdienstes
durch Militärpersonen.
Nachstehende Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos IX. Armeekorps
vom 23. Mai 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 6. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nr. 1311. Altona, den 23. Mai 1916.
Anordnung,
betreffend Ausübung des Eisenbahnüberwachungsdienstes durch
Militärpersonen.
Militärpersonen, die von mir mit der Ausübung des Eisenbahnüberwachungsdienstes
beauftragt sind, haben die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten.
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