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§ 1. Die kommunalen Verbände für die Verwaltungsbezirke Pangani, Wilhelmsthal,
Moschi, Bagamoyo, Morogoro, Rufiji, Kilwa, Lindi, Songea, Langenburg, Tabora
und Muansa werden mit Wirkung vom 1. April 1909 ab aufgehoben.
Mit dem gleichen Tage werden die kommunalen Verbände Bezirk Daressalam und Bezirk
Tanga auf die innerhalb der Orte Daressalam und Tanga belegenen Wohnplätze beschränkt.
Die Grenzen der Orte Daressalam und Tanga werden nach Anhörung des Bezirksrates
vom Gouverneur bestimmt.
§ 2. Das Vermögen der kommunalen Verbände Pangani, Wilhelmsthal, Moschi, Bagamoyo,
Morogoro, Rufiji, Kilwa, Lindi, Songea, Langenburg, Tabora und Muansa geht mit dem 1. April
1909 auf den ostafrikanischen Landesfiskus über, der in die Rechte und Pflichten dieser Verbände
eintritt. Für die kommunalen Verbände Daressalam und Tanga bleibt die Auseinandersetzung des
Vermögens vorbehalten.
§* 3. Bis zum Erlaß besonderer Gemeindeverfassungen für die in Gemäßheit des § 1 be-
schränkten kommunalen Verbände Daressalam und Tanga werden die Geschäfte dieser Verbände nach
Maßgabe der Verordnung vom 29. März 1901 (Kol. Bl. S. 207) und der Verordnung vom
17. September 1906 (Kol. Bl. S. 669) wie bisher weitergeführt. Bis zu dem gleichen Zeitpunkte
verbleiben die für die bisherigen kommunalen Verbände Daressalam und Tanga gewählten Mit-
glieder und stellvertretenden Mitglieder des Bezirksrates in dieser Eigenschaft für die örtlich be-
schränkten Verbände.
§ 4. Mit dem 1. April 1909 werden, soweit nicht im Vorhergehenden etwas anderes
bestimmt ist, außer Kraft gesetzt:
1. die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Schaffung kommunaler Verbände
in Deutsch-Ostafrika vom 29. März 1901 (Kol. Bl. S. 217);
2. die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die kommunalen Verbände Rufiji
und Morogoro in Deutsch-Ostafrika, vom 1. April 1903 (Kol. Bl. S. 195);
3. die Verordnung des Reichskanzlers zur Ergänzung der Verordnung, betreffend die
Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Ostafrika vom 29. März 1901, vom
29. Januar 1904 (Kol. Bl. S. 116);
4. die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Bildung eines kommunalen
Verbandes für den Verwaltungsbezirk Songea in Deutsch-Ostafrika, vom 1. April 1905
(Kol. Bl. S. 201);
5. die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die finanziellen Obliegenheiten der
kommunalen Verbände in Deutsch-Ostafrika, vom 17. September 1906 (Kol. Bl. S. 669);
6. die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend Schaffung kommunaler Verbände in
den Bezirken Moschi, Muansa und Tabora (Ostafrika), vom 30. März 1907
(Kol. Bl. S. 384);
7. die Bestimmung des § 21 der Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika,
betreffend die Erhebung einer Häuser= und Hüttensteuer, vom 22. März 1905
(Kol. Bl. S. 272).
Berlin, den 31. März 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Dernburg.
KRbkhkommen, betr. Bergrechte der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika.
17. Feobruar
Vom 2. April 1908.
Behufs Klärung des Verhältnisses der Bergwerksgerechtsame der Deutschen Kolonialgesellschaft
für Südwestafrika zur Kaiserlichen Bergverordnung für Südwestafrika vom 8. August 1905 wird im
Hinblick auf § 93 der genannten Verordnung zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts
und der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika folgendes vereinbart:
§ 1. Die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika nimmt hinsichtlich ihrer sämtlichen
Bergwerksgerechtsame in Deutsch-Südwestafrika die Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch-Südwest-
afrika vom 8. August 1905 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an.