Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Die  Stimmen  werden  in  nachfolgender  Reihenfolge  abgegeben:
.von  dem  Berichterstatter,

von  den  Vertretern  der  Versicherten,

.von  den  Vertretern  der  Arbeitgeber,

von  den  richterlichen  Beamten,

von  den  ständigen  Mitgliedern,

.  von  dem  Vorsitzenden.

Die  Reihenfolge  der  Abstimmung  der  Mitglieder  innerhalb  der  unter  2  bis  5  erwähnten
  Klassen  richtet  sich  nach  dem  Dienstalter  dergestalt,  daß  das  jüngste  Mitglied
zuerst  stimmt.  Bei  gleichem  Dienstalter  hat  das  dem  Lebensalter  nach  jüngere  Mitglied
zuerst  zu  stimmen.

&  4.  Für  den  mündlichen  Vortrag  in  den  Sitzungen  wird  ein  Berichterstatter  von
dem  Vorsitzenden  ernannt.

Die  Entscheidungen  (Beschlüsse  und  Urtheile)  sind  in  der  für  die  Zufertigung  an  die
Betheiligten  geeigneten  Form  von  dem  Berichterstatter  zu  entwerfen  und  in  der  Urschrift
außer  von  diesem  von  dem  Vorsitzenden  zu  zeichnen.

Die  Verfügungen  und  Entscheidungen  ergehen  unter  der  Bezeichnung:  „Das  Königlich
Sächsische  Landes-Versicherungsamt“  und  werden  in  der  Ausfertigung  vom  Vorsitzenden
vollzogen.

5  Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  Berathungen  in  den  Sitzungen,
er  stellt  die  Fragen  und  sammelt  die  Stimmen.

Meinungsverschiedenheiten  über  den  Gegenstand,  die  Fassung  und  die  Reihenfolge
der  Fragen  oder  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung  werden  in  Gemäßheit  des  §  3
entschieden.

m  e  *  —

II.  Verfahren  und  Geschäftsgang  in  den  Fällen  des  §  16  Absatz  1  des
Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Unfallversicherungsgesetze.

6#6.  Die  zuzuziehenden  richterlichen  Beamten  und  deren  Stellvertreter  werden  für

die  Dauer  der  zur  Zeit  ihrer  Ernennung  von  ihnen  bekleideten  Staatsämter  vom  Justiz-Ministerium
  ernannt.

§  J.  Die  Einberufung  zu  den  einzelnen  Sitzungen  des  Landes-Versicherungsamts
liegt  dem  Vorsitzenden  ob  und  muß  in  der  Regel  mindestens  acht  Tage  vor  derselben
erfolgen.

é#d  .  Die  Bestimmungen  in  den  8§8  41  flg.  der  Civilprozeßordnung  über  die  Ausschließung
  und  Ablehnung  der  Richter  finden  auf  die  Mitglieder  des  Landes-Versicherungsamts
  entsprechende  Anwendung.

1900.  132