Metadaten : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Arbeiter  sich  aus  eigener  Initiative  zu  Kassen  zusammenschliessen
könnten,  :  biete  ausreichende  Gewähr,  da  auf  die  Neigung,  für  den
Fall  der  Noth  vorsichtig  durch  Einzahlungen  Sorge  zu  tragen,
nicht  allgemein  bei  den.  Arbeitern  gerechnet  werden  könne.

Auf  Grund  dieser  noch  jetzt  im  wesentlichen  zutreffenden
Erwägungen  ist  in  $  4  Abs.  1  des  Kr.-Vers.-G.  die  zwangsweise
  eintretende,  von  Meldungs-  und  Aufnahme-Förmlichkeiten
unabhängige  Mitgliedschaft  aller  krankenversicherungspflichtigen
Personen  bei  der  Gremeindekrankenversicherung  ihres  Beschäftigungsorts
  ausgesprochen.  Aber  diese  nach  Art  und  Dauer  ihrer
Leistungen  auf  ein  bescheidenes  Mindestmass  beschränkte  Versicherungsstelle
  ist  nur  in  letzter  Reihe  zuständig.  Zunächst
kommt  in  Frage,  ob  nicht  die  betreffende  Person  kraft  der  gesetzlich
  gewährleisteten  kassenstatutarischen  Vorschrift  zu  einer
Orts-,  Betriebs  (Fabrik)-,  Bau-  oder  einer  Innungskrankenkasse
wegen  ihrer  Thätigkeit  innerhalb  eines  bestimmten  Gewerbszweiges
oder  des  Betriebes  eines  bestimmten  Arbeitgebers  gehört  (&  19
Abs.  2,  88  63,  69,  73  das).  Auf  die  Innungskrankenkassen  ist
der  notwendige  Zusammenhang  zwischen  Arbeitsverhältnis  und
10.  April  1892
1.  Jan.  1893
ausgedehnt.  Es  war  dies  in  hohem  Masse  wünschenswert,  nicht
nur  weil  der  bisherige  Rechtszustand,  wie  die  Motive®  erwähnen,
zu  Unklarheiten  und  zu  Schwierigkeiten  bei  der  Errichtung  neuer
Innungskrankenkassen  geführt  hatte,  sondern  auch  weil  die  Versuchung
  für  den  Vorstand  der  Innungskrankenkasse  gar  zu  nahe
lag,  die  Aufnahme  von  Mitgliedern  davon  abhängig  zu  machen,
ob  ihr  Gesundheitszustand  zu  keinem  Bedenken  Anlass  gab;
sprach  sich  der  Arzt  gegen  die  Aufnahme  aus,  oder  erkrankte
der  Geselle  noch  vor  formeller  Erledigung  der  statutenmässigen
Bedingungen  seines  Eintritts,  so  konnte  die  Kasse  der  Innung

 

Kassenmitgliedschaft  erst  durch  die  Novelle  vom

5  No.  151  der  Reichstagsdrucksachen,  8.  Legislaturperiode,  .1.  Session
1890,  9.  72.  .