Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 759 20 
Die folgenden Ausfuhrzölle sind zu entrichten, 
wenn die unten aufgeführten Tiere und Vögel 
lebend aus dem Schutzgebiet ausgeführt werden, 
soweit sie nicht von einer Person gefangen sind, 
die mit einer anderen als einer Kollektor-Lizenz 
versehen ist: Für das 
Stück 
Elefant, Nashorn, Schimpanse, Flußpferd 10 L 
Giraffe, Strauß, Kudu, Zebra, Elen- 
Antilope, Lamantin, Addra-Geazelle, 
White Oryr 584 
Kranichgeier (Sekretär), Hornrabe, 
Stummelaffe, Löwe, Leopard. 3 
Alle anderen oben erwähnten Tiere 
und Vögel 1 L 
Die Ausfuhr darf nach den zu dieser Be- 
kanntmachung erlassenen Vokschriften, in denen 
auch die Lizenzgebühren festgesetzt find, nur über 
die Zollstationen zu Lokoja und Illorin erfolgen. 
(The Board of Trade Journal.) 
— — 
nyassaland. 
Zollfreie Einfuhr von unbearbeitetem 
Tabak. « 
Durch eine in der „Nyasaland Government 
Gazette“ vom 30. April 1909 veröffentlichte Be- 
kanntmachung vom 2. April 1909 (Nr. 49 vom 
Jahre 1909) wird die Liste der Waren, die zoll- 
frei in das Schutzgebiet eingeführt werden können, 
wie folgt, ergänzt: 
In der Luft getrocknete unbearbeitete Tabak- 
blätter, wenn sie nur zum Zwecke der Weiter- 
behandlung, d. h. zur Sortierung, Entrippung, 
Weitertrocknung und zu einem hiermit im Zu- 
sammenhange stehenden Verfahren sowie zum 
Zwecke der Verpackung für die Ausfuhr aus dem 
Schutzgebiet eingeführt werden. 
Solcher Tabak ist auch von Wege und Fluß- 
abgaben, von Kai= und Einschreibegebühren befreit. 
Verbot der Einfuhr von Kartoffeln. 
Nach einer in der „Nyasaland Government 
Gazette“ vom 30. April 1909 veröffentlichten 
Bekanntmachung (Nr. 48 vom Jahre 1909) ist 
die Einfuhr von Kartoffeln in das Schutzgebiet 
wegen der in Großbritannien und anderswo 
herrschenden Schorfkrankheit der Kartoffeln (black 
scab) verboten worden. 
(The Board of Trade Journal.) 
Kaphkholonie. 
Einschränkung der Einfuhr von Schafen 
in das Transkei-Gebiet. 
Laut Bekanntmachung vom 15. Mai 1909 
(Nr. 227) ist die Einfuhr von Schafen in das 
  
Transkei-Gebiet mit Einschluß von Ost= und West- 
Pondoland nur unter Beobachtung der wegen 
der Abwehr der Schafräude erlassenen Vorschriften 
gestattet. 
Einfuhr und Verkauf von Dünge- 
mitteln usw. 
Eine auf Grund des Gesetzes Nr. 20 vom 
Jahre 1907, betreffend den Verkauf von Dünge- 
mitteln, Futtermitteln usw., Sämereien und Pest- 
heilmitteln, erlassene Bekanntmachung (Nr. 149 
vom Jahre 1909) bestimmt, daß keine aus Knochen 
hergestellten Erzeugnisse, die als landwirtschaftliche 
Futtermittel Verwendung finden, in die Kapkolonie 
eingeführt, dort verkauft oder zum Verkauf aus- 
gestellt werden dürfen, wenn die Erzeugnisse nicht 
während des Herstellungsverfahrens dadurch keim- 
frei gemacht sind, daß sie entweder einer trockenen 
Hitze von 140 Grad Celsius auf die Dauer von 
mindestens drei Stunden oder einer feuchten Hitze 
(unter Druck) von 105 Grad Celsius auf die 
Dauer von mindestens 15 Minuten ausgesetzt 
werden. Hierüber muß von dem Einführer eine 
Erklärung abgegeben werden. 
(The Board of Trade Journal.) 
  
Bestimmungen über die Durchfuhr durch das 
Uganda-Schutzgebiet. 
Die Regierung des Uganda-Schutzgebiets hat 
unterm 12. Mai d. Is. eine neue Verordnung 
über Transitzölle (Nr. 10 vom Jahre 1909) er- 
lassen,“) die mit der bereits bestehenden Verord- 
nung vom 17. Oktober 1902 als eine Verordnung 
gelten soll. 
Für die Zollbehandlung von Durchfuhrgütern 
bestehen danach folgende Bestimmungen: 
1. Einfuhrzölle. 
Güter, die durch das Schutzgebiet durchgeführt 
werden, unterliegen den Einfuhrzöllen nach dem 
Zolltarif. 
Die gezahlten Einfuhrzölle werden rückvergütet 
bei der Ausfuhr, gegebenenfalls unter entsprechenden 
Abzügen für Differenzen zwischen Ausfuhr= und 
Einfuhrmenge. Falls innerhalb sechs Monaten 
nach Zahlung des Einfuhrzolls kein Antrag auf 
Rückvergütung gestellt ist, werden die für die 
Durchfuhr eingeführten Waren als gewöhnliches 
Einfuhrgut betrachtet und behandelt. 
Auf Güter, die nicht als Durchfuhrgüter, 
sondern als gewöhnliches Einfuhrgut in das Zoll- 
gebiet eingeführt waren, werden, falls sie inner- 
halb eines Jahres nach der Einfuhr wieder aus- 
geführt werden, bei Vorlage der entsprechenden 
  
*) Vgl. „D. Rol. Bl.“ 1909, S. 657 f.
	        
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