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Die folgenden Ausfuhrzölle sind zu entrichten,
wenn die unten aufgeführten Tiere und Vögel
lebend aus dem Schutzgebiet ausgeführt werden,
soweit sie nicht von einer Person gefangen sind,
die mit einer anderen als einer Kollektor-Lizenz
versehen ist: Für das
Stück
Elefant, Nashorn, Schimpanse, Flußpferd 10 L
Giraffe, Strauß, Kudu, Zebra, Elen-
Antilope, Lamantin, Addra-Geazelle,
White Oryr 584
Kranichgeier (Sekretär), Hornrabe,
Stummelaffe, Löwe, Leopard. 3
Alle anderen oben erwähnten Tiere
und Vögel 1 L
Die Ausfuhr darf nach den zu dieser Be-
kanntmachung erlassenen Vokschriften, in denen
auch die Lizenzgebühren festgesetzt find, nur über
die Zollstationen zu Lokoja und Illorin erfolgen.
(The Board of Trade Journal.)
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nyassaland.
Zollfreie Einfuhr von unbearbeitetem
Tabak. «
Durch eine in der „Nyasaland Government
Gazette“ vom 30. April 1909 veröffentlichte Be-
kanntmachung vom 2. April 1909 (Nr. 49 vom
Jahre 1909) wird die Liste der Waren, die zoll-
frei in das Schutzgebiet eingeführt werden können,
wie folgt, ergänzt:
In der Luft getrocknete unbearbeitete Tabak-
blätter, wenn sie nur zum Zwecke der Weiter-
behandlung, d. h. zur Sortierung, Entrippung,
Weitertrocknung und zu einem hiermit im Zu-
sammenhange stehenden Verfahren sowie zum
Zwecke der Verpackung für die Ausfuhr aus dem
Schutzgebiet eingeführt werden.
Solcher Tabak ist auch von Wege und Fluß-
abgaben, von Kai= und Einschreibegebühren befreit.
Verbot der Einfuhr von Kartoffeln.
Nach einer in der „Nyasaland Government
Gazette“ vom 30. April 1909 veröffentlichten
Bekanntmachung (Nr. 48 vom Jahre 1909) ist
die Einfuhr von Kartoffeln in das Schutzgebiet
wegen der in Großbritannien und anderswo
herrschenden Schorfkrankheit der Kartoffeln (black
scab) verboten worden.
(The Board of Trade Journal.)
Kaphkholonie.
Einschränkung der Einfuhr von Schafen
in das Transkei-Gebiet.
Laut Bekanntmachung vom 15. Mai 1909
(Nr. 227) ist die Einfuhr von Schafen in das
Transkei-Gebiet mit Einschluß von Ost= und West-
Pondoland nur unter Beobachtung der wegen
der Abwehr der Schafräude erlassenen Vorschriften
gestattet.
Einfuhr und Verkauf von Dünge-
mitteln usw.
Eine auf Grund des Gesetzes Nr. 20 vom
Jahre 1907, betreffend den Verkauf von Dünge-
mitteln, Futtermitteln usw., Sämereien und Pest-
heilmitteln, erlassene Bekanntmachung (Nr. 149
vom Jahre 1909) bestimmt, daß keine aus Knochen
hergestellten Erzeugnisse, die als landwirtschaftliche
Futtermittel Verwendung finden, in die Kapkolonie
eingeführt, dort verkauft oder zum Verkauf aus-
gestellt werden dürfen, wenn die Erzeugnisse nicht
während des Herstellungsverfahrens dadurch keim-
frei gemacht sind, daß sie entweder einer trockenen
Hitze von 140 Grad Celsius auf die Dauer von
mindestens drei Stunden oder einer feuchten Hitze
(unter Druck) von 105 Grad Celsius auf die
Dauer von mindestens 15 Minuten ausgesetzt
werden. Hierüber muß von dem Einführer eine
Erklärung abgegeben werden.
(The Board of Trade Journal.)
Bestimmungen über die Durchfuhr durch das
Uganda-Schutzgebiet.
Die Regierung des Uganda-Schutzgebiets hat
unterm 12. Mai d. Is. eine neue Verordnung
über Transitzölle (Nr. 10 vom Jahre 1909) er-
lassen,“) die mit der bereits bestehenden Verord-
nung vom 17. Oktober 1902 als eine Verordnung
gelten soll.
Für die Zollbehandlung von Durchfuhrgütern
bestehen danach folgende Bestimmungen:
1. Einfuhrzölle.
Güter, die durch das Schutzgebiet durchgeführt
werden, unterliegen den Einfuhrzöllen nach dem
Zolltarif.
Die gezahlten Einfuhrzölle werden rückvergütet
bei der Ausfuhr, gegebenenfalls unter entsprechenden
Abzügen für Differenzen zwischen Ausfuhr= und
Einfuhrmenge. Falls innerhalb sechs Monaten
nach Zahlung des Einfuhrzolls kein Antrag auf
Rückvergütung gestellt ist, werden die für die
Durchfuhr eingeführten Waren als gewöhnliches
Einfuhrgut betrachtet und behandelt.
Auf Güter, die nicht als Durchfuhrgüter,
sondern als gewöhnliches Einfuhrgut in das Zoll-
gebiet eingeführt waren, werden, falls sie inner-
halb eines Jahres nach der Einfuhr wieder aus-
geführt werden, bei Vorlage der entsprechenden
*) Vgl. „D. Rol. Bl.“ 1909, S. 657 f.