Full text: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

W 776 20 
§* 24. Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
Für die Beförderung von Gütern und Tieren auf den Eisenbahnen des Schutzgebietes sind 
im übrigen die Bestimmungen der zu erlassenden Eisenbahn-Verkehrsordnung maßgebend. 
C. Besondere Vorschriften für bestimmte Gegenstände. 
§ 25. Beförderung von Gold usw., Leichen und wilden Tieren. 
1. Sendungen von Gold= und Silberbarren, Platina, Geld, geldwerten Münzen aus edlen 
Metallen, Edelsteinen und echten Perlen müssen in versiegelten Säcken und Kisten ausgeliefert werden, 
außerdem für die Beförderung zwischen Brücke und Schiff in feste, schwimmfähige Fässer verpackt sein. 
2. Für Leichen gelten die Vorschriften des Bundesrats für die Beförderung von Leichen 
auf dem Seewege (Kolonialblatt 1906, Seite 216). 
3. Wilde Tiere werden zur Beförderung nur dann übernommen, wenn durch die Art ihrer 
Verpackung und Verladung eine Verletzung von Menschen und Tieren sowie eine Beschädigung von 
Gütern ausgeschlossen ist. 
IV. Schlußbestimmungen. 
§ 26. Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Juli 1909 in Kraft. Die Bestimmungen, 
betreffend den vorläufigen Betrieb der Landungsbrücke, vom 10. Mai 1904 treten gleichzeitig 
außer Kraft. 
Lome, den 5. Juni 1909. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
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*# 
Der Tarif für die Verkehrsanlagen des Schutzgebiets Togo ist in einer Sonder- 
Ausgabe (Nr. 26) des „Amtsblattes für das Schutzgebiet Togo“ soeben zur Veröffentlichung gelangt. 
Das Kaiserliche Hafenamt in Swakopmund hat unter dem 25. Mai d. Js. folgende 
Bekanntmachung erlassen: 
„Die zum Landungsbetriebe in Swakopmund benutzten, auf der Reede daselbst verankerten 
Leichter und Flöße führen in der Dunkelheit kein Licht und geben, ebenso wie die Schlepper, keine 
Nebelsignale, letztere führen nur das vorgeschriebene Ankerlicht. 
Die genannten Fahrzeuge (Schlepper, Leichter, Flöße) liegen nordöstlich der Peilung 
r. W. 112,50° (OSO) zum Kopfe der Landungsbrücke bis zu einer Wassertiefe von 15,5 m. An- 
segelnde Schiffe haben sich in größerer Wassertiefe oder westlich der angegebenen Linien zu halten.“ 
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— Personalien. — 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem bayerischen 
Staatsangehörigen, Kaufmann und Mitinhaber der Firma Hernsheim & Co. auf Matupi Maximilian 
Franz Thiel den Roten Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, haben 
Sich Allerhöchst bewogen gefunden, das Kommando des Majors Engelhardt des 1. Pionier- 
Bataillons zum Reichs-Kolonialamt vom 1. Juni d. Is. ab bis auf weiteres zu verlängern. 
Die dem Rechtsanwalt Kurt Heinrich von der Mosel erteilte Zulassung zur Ausübung 
der Rechtsanwaltschaft bei dem Kaiserlichen Bezirksgericht in Daressalam ist widerrufen worden, 
da er seinen Wohnsitz im Schutzgebiet aufgegeben hat.
	        
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