Rechtsgeschäft
1157—1159 s. Grundstück — Grundstück
1158,
1183
246
574
1056
1062
1064
1071
1210
892.
1156 s. Schuldverhältnis 407, 408.
Zur Aupfhebung der Hypothek durch
RN. ist die Zustimmung des Eigentümers
erforderlich. 1165.
Leistung.
Ist eine Schuld nach G. oder R. zu
verzinsen, so sind vier vom Hundert
für das Jahr zu entrichten, sofern
nicht ein anderes bestimmt ist.
Miete.
Ein R., das zwischen dem Mieter
und dem Vermieter in Ansehung der
Mietzinsforderung vorgenommen wird,
insbesondere die Entrichtung des Mietzinses,
ist dem Erwerber gegenüber
wirksam, soweit es sich nicht auf den
Mietzins für eine spätere Zeit als das
Kalendervierteljahr, in welchem der
Mieter von dem Übergange des Eigentums
Kenntnis erlangt, und das
843
folgende Vierteljahr bezieht. Ein R.,
das nach dem Übergange des Eigentums
vorgenommen wird, ist jedoch
unwirksam, wenn der Mieter bei der
Vornahme des R. von dem Übergange
des Eigentums Kenntnis hat. 575,
577, 579.
Nießbrauch.
s. Miete 574.
Wird der Nießbrauch an einem Grundstück
durch R. aufgehoben, so erstreckt
sich die Aufhebung im Zweifel auf
den Nießbrauch an dem Zubehör.
Zur Aufhebung des Nießbrauchs an
einer beweglichen Sache durch R.
genügt die Erklärung des Nießbrauchers
gegenüber dem Eigentümer oder dem
Besteller, daß er den Nießbrauch aufgebe.
1072.
Aufhebung oder Anderung eines dem
Nießbrauch unterliegenden Rechts durch
R. s. Niessbrauch — Nießbrauch.
Pfandrecht.
Das Pfand haftet für die Forderung
1
8
1211
1255
1257
1261
1276
2315
810
407
Rechtsgeschäft
in deren jeweiligem Bestand, insbesondere
auch für Zinsen und Vertragsstrafen.
Ist der persönliche
Schuloner nicht der Eigentümer des
Pfandes, so wird durch ein R., das
der Schuldner nach der Verpfändung
vornimmt, die Haftung nicht erweitert.
1266.
s. Bürgschaft 770.
Aufhebung des Pfandrechts durch R.
s. Pfandrecht — Pfandeecht.
Die Vorschriften über das durch R.
bestellte Pfandrecht finden auf ein
kraft G. entstandenes Pfandrecht entsprechende
Anwendung. 1266.
s. Grundstück 880.
Aufhebung oder Anderung eines verpfändeten
Rechtes durch R. s. Pfandrecht
— Pfandrecht.
Pflichtteil.
Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf
den Pflichtteil anrechnen zu lassen,
was ihm von dem Erblasser durch
R. unter Lebenden mit der Bestimmung
zugewendet worden ist, daß es auf
den Pflichtteil angerechnet werden soll.
2316, 2327.
Sachen.
Wer ein rechtliches Interesse daran
hat, eine in fremdem Besitze befindliche
Urkunde einzusehen, kann von dem
Besitzer die Gestattung der Einsicht
verlangen, wenn die Urkunde in seinem
Interesse errichtet oder in der Urkunde
ein zwischen ihm und einem anderen
bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet
ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen
über ein R. enthält. die
zwischen ihm und einem anderen oder
zwischen einem von beiden und einem
gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen
worden sind. 811.
Schuldverhältnis.
Bei der Übertragung der Forderung
muß der neue Gläubiger eine Leistung,
die der Schuldner nach der Abtretung