Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Rechtsgeschäft

1157—1159  s.  Grundstück  —  Grundstück

1158,

1183

246

574

1056
1062

1064

1071

1210

892.

1156  s.  Schuldverhältnis  407,  408.

Zur  Aupfhebung  der  Hypothek  durch

RN.  ist  die  Zustimmung  des  Eigentümers

  erforderlich.  1165.
Leistung.

Ist  eine  Schuld  nach  G.  oder  R.  zu

verzinsen,  so  sind  vier  vom  Hundert

für  das  Jahr  zu  entrichten,  sofern

nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.
Miete.

Ein  R.,  das  zwischen  dem  Mieter

und  dem  Vermieter  in  Ansehung  der
Mietzinsforderung  vorgenommen  wird,

insbesondere  die  Entrichtung  des  Mietzinses,

  ist  dem  Erwerber  gegenüber
wirksam,  soweit  es  sich  nicht  auf  den
Mietzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das
Kalendervierteljahr,  in  welchem  der
Mieter  von  dem  Übergange  des  Eigentums
  Kenntnis  erlangt,  und  das

843

 

 

folgende  Vierteljahr  bezieht.  Ein  R.,
das  nach  dem  Übergange  des  Eigentums

  vorgenommen  wird,  ist  jedoch

unwirksam,  wenn  der  Mieter  bei  der

Vornahme  des  R.  von  dem  Übergange
des  Eigentums  Kenntnis  hat.  575,
577,  579.
Nießbrauch.
s.  Miete  574.
Wird  der  Nießbrauch  an  einem  Grundstück
  durch  R.  aufgehoben,  so  erstreckt
sich  die  Aufhebung  im  Zweifel  auf
den  Nießbrauch  an  dem  Zubehör.
Zur  Aufhebung  des  Nießbrauchs  an
einer  beweglichen  Sache  durch  R.
genügt  die  Erklärung  des  Nießbrauchers
gegenüber  dem  Eigentümer  oder  dem
Besteller,  daß  er  den  Nießbrauch  aufgebe.
  1072.
Aufhebung  oder  Anderung  eines  dem
Nießbrauch  unterliegenden  Rechts  durch
R.  s.  Niessbrauch  —  Nießbrauch.
Pfandrecht.
Das  Pfand  haftet  für  die  Forderung

1

 

8

1211
1255

1257

1261
1276

2315

810

407

Rechtsgeschäft

in  deren  jeweiligem  Bestand,  insbesondere
  auch  für  Zinsen  und  Vertragsstrafen.
  Ist  der  persönliche
Schuloner  nicht  der  Eigentümer  des
Pfandes,  so  wird  durch  ein  R.,  das
der  Schuldner  nach  der  Verpfändung
vornimmt,  die  Haftung  nicht  erweitert.
1266.
s.  Bürgschaft  770.
Aufhebung  des  Pfandrechts  durch  R.
s.  Pfandrecht  —  Pfandeecht.
Die  Vorschriften  über  das  durch  R.
bestellte  Pfandrecht  finden  auf  ein
kraft  G.  entstandenes  Pfandrecht  entsprechende
  Anwendung.  1266.
s.  Grundstück  880.
Aufhebung  oder  Anderung  eines  verpfändeten
  Rechtes  durch  R.  s.  Pfandrecht
  —  Pfandrecht.

Pflichtteil.
Der  Pflichtteilsberechtigte  hat  sich  auf
den  Pflichtteil  anrechnen  zu  lassen,
was  ihm  von  dem  Erblasser  durch
R.  unter  Lebenden  mit  der  Bestimmung
zugewendet  worden  ist,  daß  es  auf
den  Pflichtteil  angerechnet  werden  soll.
2316,  2327.

Sachen.
Wer  ein  rechtliches  Interesse  daran
hat,  eine  in  fremdem  Besitze  befindliche
Urkunde  einzusehen,  kann  von  dem
Besitzer  die  Gestattung  der  Einsicht
verlangen,  wenn  die  Urkunde  in  seinem
Interesse  errichtet  oder  in  der  Urkunde
ein  zwischen  ihm  und  einem  anderen
bestehendes  Rechtsverhältnis  beurkundet
ist  oder  wenn  die  Urkunde  Verhandlungen
  über  ein  R.  enthält.  die
zwischen  ihm  und  einem  anderen  oder
zwischen  einem  von  beiden  und  einem
gemeinschaftlichen  Vermittler  gepflogen
worden  sind.  811.

Schuldverhältnis.
Bei  der  Übertragung  der  Forderung
muß  der  neue  Gläubiger  eine  Leistung,
die  der  Schuldner  nach  der  Abtretung