Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7391.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der
Stadt  Creuznach,  Regierungsbezirks  Coblenz,  zum  Betrage  von  50,000  Thalern.
  Vom  13.  März  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  der  Bürgermeister  und  die  Stadtverordneten-Versammlung  zu
Creuznach  darauf  angetragen  haben,  der  Stadt  Creuznach  zur  Bestreitung  der
Kosten  der  Herstellung  einer  Röhrenleitung  Behufs  Abführung  der  Badesoole  von
den  Carls-Theodorshaller  Brunnen  nach  Creuznach,  und  zur  Bestreitung  anderer
außerordentlicher  städtischer  Bedürfnisse  die  Aufnahme  eines  hnhn  von
50,000  Thalern,  geschrieben:  funfzigtausend  Thalern,  gegen  Ausstellung  auf
den  Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  und  Talons  versehener  Obligationen
zu  gestatten,  und  bei  diesem  Antrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als
der  Gläubiger  sich  nichts  zu  erinnern  gefunden  hat,  so  ertheilen  Wir  in  Gemäß.
heit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen
unter  nachstehenden  Bedingungen.

Die  Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinset  und  die  Zinsen
in  halbjährigen  Terminen,  am  2.  Januar  und  1.  Juli,  gezahlt.  Zur  allmäligen
Tilgung  der  Schuld  wird  in  Gemäßheit  des  festgestellten  Tilgungsplanes  vom
1.  Januar  1870.  ab  jährlich  Ein  und  einhalb  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage
der  ausgegebenen  Obligationen  nebst  den  ersparten  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen
verwendet.

Der  Stadt  bleibt  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit  Genehmigung  Unserer
Regierung  zu  Coblenz  noch  hierüber  hinaus  zu  verstärken  und  dadurch  die  Abtragung
  der  Schuld  zu  beschleunigen.

Stad  Den  Inhabern  der  Obligationen  steht  kein  Kündigungsrecht  gegen  die
tadt  zu.

S.  2.

Zur  Leitung  der  die  Ausstellung,  Verzinsung  und  Tilgung  der  auszugebenden
  Obligationen  betreffenden  Geschäfte  wird  eine  besondere  Kommission
gebildet,  bestehend  aus  dem  Bürgermeister  und  drei  Mitgliedern  der  Stadtverordneten-Versammlung.
  Legztere  hat  jene  drei  Mitglieder  zu  wählen.  Die
Kommission  ist  für  die  Erfolgun  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Privilegiums
  verantwortlich  und  für  die  treue  Befolgung  der  Vorschriften  von  Unserer
Regierung  in  Coblenz  in  Eid  und  Pflicht  zu  nehmen.

.  3.

Die  Ausgabe  der  Obligationen  Pegt  in  500  Stücken  von  je  Einhundert
Thalern.  Die  Obligationen  werden  mit  fortlaufenden  Nummern  von  I.  bis  500.
versehen,  nach  beiliegendem  Schema  auszestell,  von  der  Kommission  (.  2.)  untereichnet
  und  von  dem  Rendanten  der  Stadtkasse  kontrasignirt.  Denselben  ist  ein
Kobrah  dieses  Privilegiums  beizufügen.

d.  4.
Den  Obligationen  werden  für  die  nächsten  fünf  Jahre  Zinskupons  nebst
(Nr.  7391.)  Ta-