Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

G 43 20 
Die Rechnungs= und Wirtschaftsführung hat der Eisenbahnkommissar nach den allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften abzuwickeln, soweit dafür keine besonderen Vorschriften ergehen. 
Daressalam, den 14. Oktober 1909. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr v. Rechenberg. 
  
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Erhebung einer Umsatzsteuer 
bei dem Erwerbe von Grundeigentum im SÖSchutzgebiet Kamerun. 
Vom 1. November 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und § 36 
Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717) wird mit Ge- 
nehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) verordnet, was folgt: 
§ 1. Zeder nicht unmittelbar von Todeswegen erfolgende UÜbergang des Eigentums an 
einem Grundstücke oder eines Anteils an einem Grundstücke unterliegt einer Steuer von 5 v. H. des 
Mertes des Grundstücks oder Grundstücksanteils, falls sie bereits in Kultur genommen oder sonstwie 
bebaut sind, andernfalls von 10 v. H. des Wertes. 
In beiden Fällen ermäßigt sich der Steuersatz auf 3 v. H., wenn der Wert 1000 ¼ über- 
steigt. In solchen Fällen beträgt die Steuer mindestens 50 ¼¾ bzw. 100 774. 
§ 2. Die Steuer ist von demjenigen Werte zu erheben, der dem Veräußerungsgeschäfte 
zugrunde gelegt ist. 
Die Berechnung des Wertes erfolgt unter Berücksichtigung der vom Erwerber ohne An- 
rechnung aufs den Kaufpreis übernommenen Lasten und der vom Veräußerer vorbehaltenen Nutzungen. 
Läßt sich dieser Wert aus dem Rechtsgeschäft über die Veräußerung nicht ermitteln, oder 
ind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der dem Rechtsgeschäfte zugrunde gelegte Wert hinter dem 
Wert des Rechts zur Zeit seines Überganges zurückbleibt, so ist für die Ermittlung des Wertes das 
Veräußerungsgeschäft nicht maßgebend. 
§ 3. Wird das Eigentum an einem Grundstück oder Grundstücksanteil im gerichtlichen 
Zwangsversteigerungsverfahren übertragen, so ist die Umsatzsteuer von dem Betrage des Meistgebots, 
zu welchem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung des Wertes der von dem Ersteher über- 
nommenen Verpflichtungen zu entrichten. Hat die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung 
einer Gemeinschaft stattgefunden, so findet die Berechnung der Umsatzsteuer nach Maßgabe des § 4 statt. 
Beim Tausch von Grundstücken wird jeder Eigentumsübergang besonders besteuert. 
§ 4. Erwirbt ein Miteigentümer eines Grundstücks dieses zum alleinigen Eigentum, so 
kommt die Umsatzsteuer nur insoweit zur Erhebung, als der Wert des ganzen Grundstücks mehr 
beträgt als der Wert des Anteils dieses Miteigentümers. 
Das gleiche findet Anwendung, wenn beim Gesellschaftsvermögen oder bei der Erben- 
gemeinschaft das Eigentum an einem Grundstück oder ein Grundstücksanteil auf einen Gesellschafter 
oder Erben übergeht. 
Erfolgt der Übergang aus Anlaß der Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf 
eine andere, oder infolge von Umwandlungen von Gesellschaften, so gelangt die Umsatzsteuer unein- 
geschränkt zur Erhebung. 
§5 5. Für die Umsatzsteuer haften die Rechtsvorgänger im Eigentum und der Erwerber 
als Gesamtschuldner. 
§ 6. Steuerbefreit ist der Landesfiskus von Kamerun. 
§ 7. Die Veranlagung der Steuer erfolgt durch die örtlich zuständigen Verwaltungs- 
behörden (Bezirksämter und Stationen). 
§& 8. Die zur Entrichtung der Steuner Verpflichteten (§ 5) haben innerhalb vier Monaten 
vom Tage des steuerpflichtigen Eigentumsübergangs und beim Vorliegen eines Veräußerungsgeschäfts 
innerhalb von vier Monaten nach dem Vertragsschlusse, bei Verträgen, die der Genehmigung des 
2 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.