W 95 20
Britisch-Südafriha.
Verhinderung der Einschleppung und Ver-
reitung der Insektenpest, der Pfloanzen-
und Bienenkrankheiten sowie Verhinderung
der Einfuhr fremdartiger Tiere.
Dem Parlament des Südafrikanischen Bundes
der Entwurf eines Gesetzes zugegangen, wo-
erch die Maßnahmen zur Verhinderung der
dunschleppung und Verbreitung der Insektenpest,
r Pflanzen- und Bienenkrankheiten sowie zur
Fthinderung der Einfuhr fremdartiger Tiere in
as Gebiet des Südafrikanischen Bundes von
undes wegen geregelt werden sollen.
ist
Zusammenfassung von Gesetzen, betreffend
den Schutz gegen Viehseuchen.
sa Nach einer Mitteilung des britischen Handels-
naverständigen in Südafrika ist dem Bundes-
dulament ein Gesetzentwurf zugegangen, wonach
Oe in den einzelnen Bundesprovinzen erlassenen
mllebe, betreffend den Schutz gegen Viehseuchen,
ammengefaßt und einheüliche Bestinimungen
das Bundesgebiet erlassen werden sollen.
(The Board of Trade Journal.)
Uganda-Schutggeblet.
Anderung des Zolltarifs.
u Durch Verordnung des Gouverneurs des
(Handa-Schutzgebiets vom 5. November 1910
vor 14/1910) ist für Papageien ein Ausfuhrzoll
1 Rupie für 1 Stück eingeführt worden.
V .
orschriften für die Einfuhr von Kaffee-
pflanzen und Kaffeebohnen.
uraut einer auf Grund der „Uganda Customs
arliation Ordinance, 1904“" erlassenen Ver-
do“ aung des Gouverneurs des Uganda-Schutzgebiets
hasee 22. November 1910 ist die Einfuhr von
don epflanzen, ob lebend oder abgestorben, sowie
Ka affeebohnen, mit Ausnahme der gebrannten
mit ebohnen und des gemahlenen Kaffees, nur
faneschrifticher Erlaubnis des Gonverneurs ge-
nachu Kaffeepflanzen oder Kaffeebohnen, die
anden Vorschrifsten der „Gocds-in-Transit Or-
beiietern 1902“ angemeldet und durch das Schutz-
mnter Durchgeführt werden, findet diese Vorschrift
e gewissen Einschränkungen keine Anwendung.
. Offieinl Gazeite of ihe Uganda Protcetoratc.)
Sterra Leone.
Vorschriften für die Einfuhr und den Ver-
kauf von Handelsbranntwein.
Es ist geplant, die Einfuhr und den Verkauf
von Handelsbranntwein in der Kolonie und dem
Schutzgebiete Sierra Leone zu verbieten, soweit
er nicht in kleinen, mittleren und großen
Demijohns, in Krügen, Blechgefäßen, Fässern,
Puncheons, Pipen und Barrels enthalten ist.
Für jedes dieser Gefäße soll ein Normalgehalt
vorgeschrieben werden. Für den Verkauf von
Handelsbranntwein in anderen als den vor-
erwähnten Gefäßen, soweit er für den Genuß an
Ort und Stelle bestimmt ist, soll Vorsorge ge-
troffen werden; wird indes der Handelsbranntwein
über die Straße verkauft, so unterliegt er den
hierfür besonders vorgesehenen Bestimmungen.
Für die Etikettierung der Gefäße und die
Besteuerung sind ebenfalls Vorschrifren aufgestellt.
Als Handelsbranntwein sollen die im Handel
als „trade gin“ und „trade rum“ bekannten
Spirituosen angesehen werden.
(The Board of Trade Journal.)
stallen.
Zollbegünstigung gewisser Erzengnisse von
Eritrea und Italienisch-Somaliland.
Der italienischen Deputiertenkammer ist ein
Gesetzentwurf, betreffend Zollerleichterung bei der
Einfuhr von Getreide, Rindern und Kaffee aus
Eritrea nach Italien, vorgelegt worden. Danach
sollen für eine jährlich durch Königliche Verord-
nung festzusetzende Höchstmenge aus der genannten
Kolonie Rinder zum Zollsatz von 5 Lire für 1 d2
Lebendgewicht und Kaffee zu einem solchen von
50 Lire für 1 dz zugelassen werden. Für Kaffee
soll die Höchstmenge auf 5000 dae begrenzt bleiben.
Die für Getreide nach Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Juni 1904 bereits zugelassene Höchstmenge
von 20 000 dz wird durch den Gesehentwurf
auf 50 000 dz erhöht.
Durch Königliche Verordnung dürfen die Eri-
trea zugedachten Zollerleichterungen auch Italienisch=
Somaliland zugestanden werden.
(Atti parlamentari — Camern dei deputati.)
Itallenisch-Somallland.
Münzwesen.
Durch Königliche Verordnung vom 8. De-
zember v. Is. ist die Einführung neuer Silber-
münzen für das italienische Somaliland genehmigt.
worden, und zwar sollen einstweilen 300 000 Stück