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§ 34. Die Hauptversammlung kann die Wahl eines Aussichtsratsmitgliedes jederzeit wider-
rufen. Der Widerruf bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Vierteile des bei der Beschluß-
fassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.
§ 35. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes
oder dauernde Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der
Gesellschaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne
seiner Mitglieder zu Stellvertretern von Vorstandsmitgliedern bestellen; während dieses Zeitraumes
und bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Tätigkeit als Mitglied des Aussichtsrats
nicht auslben.
Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in den
Aussichtsrat eintreten.
§ 36. Der Aussichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden und beschließt seine Geschäftsordnung.
Der stellvertretende Vorsitzende hat die gleiche Befugnis wie der Vorsitzende und ist bei
deren Ausübung zum Nachweis des Vertretungsfalles nicht verpflichtet.
§ 37. Der Aufsichtsrat wird von dem Vorsitzenden so oft berufen, als eine geschäftliche
Veranlassung dazu vorliegt. Er muß innerhalb einer Woche auf einen nicht länger als eine Woche
nach der Berufung liegenden Tag eingeladen werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder des Aussichts-
rats oder ein Mitglied des Vorstands es schristlich bei dem Vorsitzenden beantragen. Bei der Be-
rufung ist die Tagesordnung sowie der Ort und die Zeit der Versammlung mitzuteilen. Der
Aussichtsrat ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind und zwar auch dann,
wenn die außerhalb des Deutschen Reichs befindlichen Mitglieder nicht rechtzeitig haben eingeladen
werden können. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Abstimmung
beteiligten Personen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet mit Ausnahme von Wahlen die
Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen gilt diejenige Person als gewählt, die die meisten Stimmen
auf sich vereinigt.
Abwesende Mitglieder können anwesenden eine schriftliche Vollmacht zur Abstimmung über
solche Gegenstände erteilen, die auf der bekanntgemachten Tagesordnung stehen.
Die Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefaßt; in schleunigen Fällen jedoch
können Beschlüsse auch durch schriftliche oder telegraphische Abstimmung gefaßt werden. Doch ist
alsdann zur Beschlußfassung Stimmeneinheit der sämtlichen in Europa anwesenden Aussichtsrats-
mitglieder mit der Maßgabe erforderlich, daß jedenfalls wenigstens drei Mitglieder befragt werden
müssen. Der Vorsitzende hat vor der Herbeiführung einer schriftlichen oder telegraphischen Ab-
stimmung dafür Sorge zu tragen, daß der gemäß § 54 bestellte Kommissar seine Aussichtsrechte
wahrzunehmen vermag.
Über die Berhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist ein Protokoll aufzunehmen,
das der Vorsitzende und ein Mitglied zu unterzeichnen haben. ·
§38.DerAussichtsrathatdiegesamteGefchäftsführungdesVokftandeszuüberwachen-
Er kann insbesondere jederzeit von dem Vorstand Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch durch
dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen, sowie den
Stand der Gesellschaftskasse und die sonstigen Bestände an Aktiven untersuchen. Der Ausfsichtsrat
ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern,
sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten. Die Mitwirkung des Aussichtsrats ist ins-
besondere in folgenden Angelegenheiten notwendig:
1. Anstellung, Suspendierung und Entlassung von Vorstandsmitgliedern und Beamten.
2. Bewilligung außerordentlicher Vergütungen, Gewinnanteile und Pensionen an Vorstands-
mitglieder, Beamte oder deren Hinterbliebene. ·
3. Bestimmung der Höhe und Zeit für die Einforderungen auf die Anteile.
4. Bestimmung über Anlage und Verwendung der Rücklagen, sowie Schaffung einer außer-
ordentlichen Rücklage.
Grundsätze, nach denen Ländereien zu erwerben und zu verwerten sind.
4M Umfang und Art des Betriebes von Bodenbau, Handel, bergmännischen und anderen
gewerblichen Unternehmungen.
Errichtung von Zweigniederlassungen, Stationen und Pflanzungen.
8. Ankauf von Schiffen und Ausrüstung von Forschungsexpeditionen.
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