Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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9. Allgemeine Grundsätze über die Geschäftsführung im Schutzgebiete. 
10. Tocnschlag über die Jahreseinnahmen und -Ausgaben der Eesellchaft.-J#- tionen 
11. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Unhaber voer sentte iga - 
12. Wahl der Bankhäuser, mit denen in Verkehr getreten werden soll. 
13. “ von W durch die dauernde Rechte und Verpflichtungen begchnet 
werden, oder deren Gegenstand an Wert eine gewisse vom Aufssichtsrat jeweils zu be- 
stimmende Höhe erreicht. 
14. Feststellung der Geschäftsordnung für den Vorstand. 
15. Kontrolle und Entlastung der im Schutzgebiete tätigen Beamten. der ih er 
#39. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Erstattung der ihnen er- 
wachsenen baren Auslagen, im übrigen keinen Anspruch auf eine sonstige Verglitung irgendwelcher 
#n die sich nicht aus der Satzung ergibt. Die Verteilung der satzungsgemäßen Vergütung 
ie Mitglieder bestimmt der Aussichtsrat. Z 
9i ese des 8 11 findet auf die Aufsichtsratsmitglieder entsprechende Anwendung. 
C. Hauptversammlung. 6 
40. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglie er; ihre 
Veschlusse und * r alle Mitglieder verbindlich. Jeder Anteil (8 5) berechtigt zu 
einer Stimme. lin abgehalt 
41. Die Hauptversammlungen werden in Berlin abgehalten. 
96Q gun W doersmungen Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Außer- 
ordentliche Hauptversammlungen können durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat berufen werden. 
Außerdem ist der Kommissar des Reichskanzlers in den Fällen des § 54, Abs. 1 zur Einberufung 
einer Hauptversammlung berechtigt. " « . 
Die Berufung * bduech einmalige öffentliche Bekanntmachung im Deutschen Reichs- 
anzeiger und im Deutschen Kolonialblatt. Die Bekanntmachung muß spätestens am 15. Tage vor 
dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlich anerkannter 
allgemeiner Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage unter Angabe der Tages- 
ordnung erlassen werden. Soll der Hauptversammlung ein Antrag auf Abänderung der Satzungen 
unterbreitet werden, so ist die beabsichtigte Anderung nach ihrem wesentlichen Inhalt in der Bekannt- 
machung erkennbar zu machen. 
Jedes Mitglied, das einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinterlegt oder im Anteilsbuch 
eingetragen steht, kann verlangen, daß ihm die Berufung der Hauptversammlung und die Tages- 
ordnung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders 
mitgeteilt wird. 
Die gleiche Mitteilung kann das Mitglied über die in der Hauptversammlung gefaßten Be- 
schlüsse verlangen. Auch hat das Mitglied das Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschluß- 
fassung in der Hauptversammlung angemeldet werden. 
Mangel der Form und Frist der Berufung, insbesondere der Mangel der Unterbleibung 
einer öffentlichen Bekanntmachung der Berufung und der Tagesordnung der Hauptversammlung gilt 
als geheilt, wenn sämtliche Anteile in der Hauptversammlung vertreten sind, alle Beschlüsse der 
Hauptversammlung einmütig gefaßt und die Mängel nicht durch einen anwesenden Anteilseigner 
durch Erklärung zu dem Protokoll der Hauptversammlung gerügt werden. In der Hauptversammlung 
ist ein Verzeichnis der erschienenen Anteilseigner oder deren Vertreter mit Angabe ihrer Namen und 
Wohnorte sowie des Betrages der von jedem vertretenen Anteile aufzustellen. Das Verzeichnis ist 
zur Einsicht auszulegen. Es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 
#§8 42. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Anteilseigner berechtigt, der im 
Anteilsbuche eingetragen ist oder der spätestens am dritten Tage vor der Hauptversammlung bei der 
Kasse der Gesellschaft oder bei denjenigen Stellen, die etwa in der Einberufung sonst als Hinter- 
legungsstellen bezeichnet sind, gegen Bescheinigung Anteilscheine hinterlegt hat und sie daselbst bis 
zur Beendigung der Hauptversammlung beläßt. Statt der Anteilscheine können auch die darüber 
lautenden Depotscheine der Reichsbank oder einer öffentlichen Behörde oder eines Notars hinterlegt 
werden, sofern in dem Depotschein die Rückgabe der Stücke von der Rückgabe des Depotscheins 
abhängig gemacht ist. „ 
Juristische Personen, Handelsfirmen usw. können durch ihre gesetzlichen Vertreter in der 
Hauptversammlung vertreten werden, außerdem ist die Vertretung durch zeichnungsberechtigte Proku-
	        
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