Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Bezirksrichter in Swakopmund als Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bilden ist, von denen jede 
Partei einen zu berufen hat. Den Bezirksrichter bestimmt der Gouverneur. Wenn eine Partei die 
Ernennung des Beisitzers länger als zwei Wochen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung verzögert, 
so ernennt ihn der Oberrichter in Windhuk. Innerhalb der Kommission entscheidet die Mehrheit der 
Stimmen. Auch regelt sie durch Mehrheitsbeschluß das Verfahren. 
2. Diese Kommission hat auch solche Erhebungen und Feststellungen im Schutzgebiet zu 
machen, die für die Entscheidungen des laut § 18 in Deutschland zu bildenden Schiedsgerichts etwa 
notwendig werden. Über die Rechtserheblichkeit solcher Erhebungen und Feststellungen entscheidet in- 
des das nach § 18 gebildete Schiedsgericht. 
3. Die Kosten trägt im Falle des Abs. 1 jede Partei an ihrem Teile, im Falle des 
Abs. 2 bilden sie einen Teil der Kosten des Schiedsverfahrens. 
#§8 11. 1. Zur Benutzung bei der Personen-, Gepäck-, Tier= und Güterbeförderung zwischen 
Schiff und dem Lande im Hafen von Swakopmund überläßt der Fiskus der Woermann-Linie leih- 
weise folgende in Swakopmund vorhandenen Anlagen und Betriebsmittel: 
1. einen 20 t-, einen 5 t-, einen 3 t= und drei 2 t-Krane auf der Landungsbrücke; 
2. 3 Lokomotiven und 30 offene Plattformwagen von je 5 t Tragfähigkeit; 
3. die Gleise auf der Landungsbrücke, im Zollhof und an der Molenwurzel. 
Der Fiskus gestattet der Woermann-Linie ferner die Benutzung der Brücke, soweit dies der 
Woermann-Linie zur Durchführung eines geordneten Landungs= und Verschiffungsbetriebes erforderlich 
erscheint. Insbesondere soll es der Woermann-Linie gestattet sein, auf dem Brückenkopf eine Schreib- 
stube (wie bisher) sowie einen Signalmast auf der Brücke auf ihre Kosten zu halten. Der Fiskus 
behält sich vor, an Stelle der jetzigen eine neue Brücke nebst den zugehörigen Kranen und sonstigen 
Nebenanlagen der Woermann-Linie zur Benutzung zu überweisen. Doch muß er ihr diese Absicht 
mindestens acht Monate vorher mitteilen. 
2. Soweit zur Durchführung eines geordneten Landungs= und Verschiffungsbetriebes ein 
weiterer Bedarf an Lokomotiven und Güterwagen erforderlich ist, wird das Gouvernement dahin- 
gehende Wünsche der Woermann-Linie im Rahmen der gesetzlich verfügbaren Mittel berücksichtigen 
und ihnen, falls gerechtfertigt, möglichst umgehend, spätestens aber innerhalb drei Monaten nach 
Eingang des Ansuchens entsprechen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die nach § 10 zu 
bildende Kommission. Hinsichtlich des Verfahrens gilt das in § 10 Bestimmte. 
Insbesondere hat der Fiskus der Woermann-Linie bei Eintreffen von Schienensendungen 
von über 50 t mit einem Schiffe genügende und geeignete Schienenwagen zur Verbringung in den 
Zollhof zu stellen. 
3. Weiterhin überläßt der Fiskus der Woermann-Linie für die Dauer des vorliegenden 
Vertrages das von ihr seinerzeit für die Reparaturwerkstätten nebst Zubehör benutzte Gelände im 
Zollhof an der Wurzel der alten Mole zur unentgeltlichen Benutzung. Ferner überläßt der Fiskus 
der Woermann-Linie für die gleiche Dauer das Gelände für die verschiedenen Zollbuden der 
Woermann-Linie im Zollhof, das Gelände für den im Zollhof stehenden Lagerschuppen der Woermann- 
Linie, den Platz für die an der Wurzel der Mole lagernden Materialien und das für den Landungs- 
betrieb etwa sonst noch erforderliche Gelände, soweit der Fiskus die Verfügung über dieses Gelände 
hat und dessen nicht selbst bedarf. 
Für den Fall, daß er dieser Gelände bedarf, wird er der Woermann-Linie an anderer ge- 
eigneter Stelle entsprechende Gelände zur unentgeltlichen Benutzung für die Dauer dieses Vertrages 
überlassen, soweit er über solches Gelände verfügt. 
. Der Woermann-Linie steht das Recht zu, die für den Landungsbetrieb erforderlichen 
afrikanischen Farbigen in das Schutzgebiet einzuführen und während der Dauer dieses Vertrages in 
den bisherigen Unterkunftsräumen an der Roonstraße zu halten, vorausgesetzt, daß dort ausreichendes 
weißes Personal für die zuverlässige Uberwachung der Farbigen dauernd stationiert ist. 
4 5 12. 1. Die Lieferung der Materialien, die zum Betriebe der nach § 11 Ziffer 1 über- 
lassenen Betriebsmittel erforderlich sind, sowie die Lieferung des elektrischen Stromes für den Kran- 
betrieb ist Sache der Woermann-Linie. 
2 . Die Instandhaltung der Landungsbrücke, sowie der sämtlichen Gleise liegt dem Fiskus ob. 
. 3. Die Instandhaltung der der Woermann-Linie leihweise überlassenen Kräne einschließlich 
der elektrischen Zuleitung, sowie der Lokomotiven und Eisenbahngüterwagen ist Sache der Woermann- 
Linie. Sie geschieht durch sie auf ihre Kosten. Nur solche hierbei sich zeigende Mängel und 
Schäden, von denen die Woermann-Linie nachweisen kann, daß sie auf Fehlern der Herstellung
	        
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