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gegen Empfangsbescheinigung in ihm geeignet scheinende fremde Obhut zu geben. Die dem Betriebs-
unternehmer hieraus entstehenden Kosten sind ihm vom Empfänger zu ersetzen. Wenn der Empfänger
bekannt oder zu ermitteln ist, hat ihm der Betriebsunternehmer eine Mitteilung zu machen, in
welcher der Ort angegeben wird, wo die Tiere untergebracht sind.
3. Die Übergabe der gelandeten Gepäckstücke und Güter durch den Betriebsunternehmer an
die Empfangsberechtigten erfolgt mit Ausnahme der auf der Brücke unter den Kränen zu über-
gebenden Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4,5 t und Massengüter im umfriedigten Zollhof oder
in den Zollschuppen an einem vom Zollamte im Einverständnis mit der Woermann-Linie be-
stimmten Platze.
.nZum Zwecke der Ablieferung werden die Güter, sofern sie sich dazu eignen, gestapelt.
Die Stapelung hat nach Möglichkeit so stattzufinden, daß die Hauptmarken der einzelnen Kolli, wenn
sie entsprechend angebracht sind, an der Außenseite des Stapels ersichtlich sind. Kolli, welche eine
sichtbare Beschädigung ohne weiteres erkennen lassen, sind gesondert zu halten. Die Stapelung loser
Güter geschieht, wenn sie nicht in der Verpackung, welche zur Landung gedient hat, erfolgt, durch
Ausschütten in Haufen, welche nicht über 1 m hoch zu sein brauchen.
5. Die Stapelung der gelandeten Stücke im Einzelgewicht von mehr als 4,5 bis zu 20 t
und Massengüter, welche auf der Brücke unter den Kranen übernommen werden, geschieht auf den
seitens der Empfänger unter den Kranen zu stellenden Eisenbahngüterwagen, woselbst auch die Über-
gabe an den Empfangsberechtigten erfolgt.
Stücke im Einzelgewicht von über 20 t werden am hochwasserfreien Strande an der alten
Landestelle übergeben.
6. Für den Empfang der Gepäckstücke und Güter hat der Empfänger selbst zu sorgen.
Der Betriebsunternehmer wird dem Empfänger von der Landung und beendeten Stapelung dieser
Güter tunlichst Anzeige machen. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, die Ladungsempfänger unter
Stellung einer Frist, die nicht kürzer als 72 Stunden sein soll, zur Empfangnahme jeder beliebigen
Menge ihrer Güter, ohne Rücksicht auf den Inhakt der Konnossemente, aufzufordern. Kommt der
Empfänger innerhalb der gestellten Frist einer solchen Aufforderung nicht nach, so ist der Betriebs-
unternehmer berechtigt, unter Hinzuziehung von zwei Zeugen ein Protokoll über Anzahl und äußer-
liche Beschaffenheit der den Gegenstand der Aufforderung bildenden Gepäckstücke oder Güter aufzu-
nehmen, welches an Stelle der Ablieferung der Güter tritt. Die hierdurch etwa entstandenen Kosten
sind von den Emripfängern zu ersetzen.
Ist der Empfänger nicht aufzufinden oder besitzt er, wenn er nicht am Platze ansässig
ist, dort keinen Vertreter, so findet die Aufforderung zur Empfangnahme der Güter durch öffentlichen
Anschlag im Zollhof statt. Nach Ablauf der Empfangnahmefrist wird in der im vorhergehenden
Absatz vorgeschenen Weise verfahren.
8. Der Betriebsunternehmer braucht nur gegen Erteilung einer Bescheinigung für jede
einzelne Ablieferung die Güter an den Empfänger herauszugeben. Diese Bescheinigungen müssen et-
waige Ausstände enthalten. Zur Wahrung von Ansprüchen aus der Ablieferung bedarf es ferner
in jedem Fall der Hinzuziehung eines Beamten des Betriebsunternehmers vor beendeter Ablieferung.
J. Haftung des Betriebsunternehmers.
1. Die gesetzliche Haftung des Betriebsunternehmers richtet sich, in Ermanglung besonderer
Bestimmungen in dieser Betriebsordnung, nach den Grundsätzen des Deutschen Seefrachtrechts.
2. Der Betriebsunternehmer haftet nur seinem Auftraggeber, d. h. demjenigen, welcher seine
Mitwirkung in Anspruch genommen hat.
3. Die Haftung des Betriebsunternehmers beginnt mit der Empfangnahme und endet mit
der Ablieferung.
4. Die Beibringung der Empfangsbescheinigung des empfangenden Schiffes befreit den
Betriebsunternehmer bei Verschiffungs= oder Umladungsaufträgen dem Auftraggeber gegenüber von
jeder Haftung für die von dem Schiffe der Anzahl und äußeren Beschaffenheit nach vorbehaltlos
übernommenen Gepäckstücke, Tiere und Güter.
5. Bei Landungsaufträgen haftet der Betriebsunternehmer dem Auftraggeber nur für die-
jenige Anzahl Gepäckstücke, Tiere und Güter, für welche er dem Schiffe Empfangsbescheinigung er-
teilt hat. Weist diese Empfangsbescheinigung bezüglich der äußeren Beschaffenheit der Gepäckstücke,
Tiere und Güter einen Vorbehalt auf, so erfährt die Haftung des Unternehmers eine entsprechende
Einschränkung.