Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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W 421 20 
a) für Großvieh (Pferde, Pony-, Kamele, Maultiere, Eel, Rinder, Kälber 
und dergl.) für das Stück 12,— 
b) für Kleinvieh (Schafe, gZiegen, Schweine, Hunde usw.) für das Stück 2,—. 
e) für Geflügel, Ferkel und sonstige Tiere, die in Käfigen, **ie usw. ver- 
packt und befördert werden, für das Kubiknmeter . 6,50 
.Für die Beförderung von Gütern aller Art im Einzelgewicht bis zu 4½t zwischen Schiff und 
Land, beginnend mit Empfangnahme der Güter in den Landungsfahrzeugen längsseits des 
Schiffes und endigend mit Stapelung und Übergabe an die Empfangsberechtigten im Zollhof 
oder in den Zollschuppen: 
a) für Kontanten, Wertgegenstände usw. /8 v. H. vom erklärten Wert, min- 
destens jedoch für jedes Kollo . .5,—.-l- 
b) für alle sonstigen Güter bis zum Einzelhöchstgewicht von 4½ t.... 6,50- 
für das Kubikmeter oder 1000 kg in Wahl der Woermann-Linie. 
Vorkommendenfalls verteilt sich die unter Ziffer 22 und Zb festgesetzte Gebühr, wie folgt: 
Für die Empfangnahme in den Landungsfahrzeugen, das Verbringen der Landungsfahrzeuge 
bis unter die Krane längsseits der Brücke und das Einlegen in die Schlinge zum 
Aufhieven 3.— . 
Für das Aufhieven mit dem Kran, das Verladen auf die Bahnwagen, die Beförderung 
mit diesen in den Zollhof und Stapelung und Übergabe dortselbst 
3,50 M. 
für das Kubikmeter oder 1000 kg. 
. Fur die Beförderung von Stücken über 4½ bis 20 t zwischen Schiff und Land, beginnend mit 
der Empfangnahme längsseits des Schiffes in die Landungsfahrzeuge und endigend mit der 
Übergabe an den Empfangsberechtigten auf den von den Empfängern rechtzeitig zu stellenden 
Eisenbahnwagen unter den Kranen auf der Brücke: 
für Stücke bis 7t Einzelgewicht 5550— 
-- 10 - ..............7,50- 
---20- - .....9,—- 
IutdasKubIkmeteroder10001cg nach Wahl der Woermann-Oinie. 
Über die Beförderung von Stücken von mehr als 20 t Einzelgewicht müssen mit dem 
Landungsunternehmer Vereinbarungen von Fall zu Fall getroffen werden. 
. Für die Beförderung von Massengütern gleicher Art, wenn sie auf der Brücke übernommen 
werden und in Mengen von nicht weniger als 100 t in einem Schiff und auf einem Konnossement 
eingeführt werden und schiffsseitig in ununterbrochener Folge in Mengen von mindestens 20 t 
stündlich gelöscht werden können, beginnend mit Empfangnahme der Güter in den Landungs- 
fahrzeugen längsseits des Schiffes und endigend mit Übergabe in den Eisenbahnwagen der 
Empfänger auf der Brücke unter den Kranen 
für das Kubikmeter oder 1000 kg nach der Wahl der Woermann-Linie. 
Für die nur auf Wunsch der Empfänger oder Verschiffer auszuführende Beförderung 
beladener oder unbeladener Güterwagen der Verschiffer oder r Empfaͤnger vom Brngene bis 
zur Brückenwurzel oder in umgekehrter Richtung je 1,25 4 
für jeden Wagen. 
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. Die unter II, 1 bis 5 genannten Sätze haben auch Gültigkeit für die gleichen Leistungen in 
umgekehrter Richtung bei der Verschiffung. 
. Für Umladung auf der Reede von Schiff zu Schiff, beginnend mit Empfangnahme in den 
Landungsfahrzeugen längsseits des Schiffes und endigend mit Einlegen in die Schlinge oder 
die sonstigen Übernahmevorrichtungen des übernehmenden chises 
für Güter für das Kubikmeter oder 1000 # ... .......3,—.-l- 
-1edesStückGroßv-eh.. ...........9,—- 
jedesStückKlemvteh.·...............1,50-
	        
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