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III. Zusätzliche Bestimmungen.
1. Die Zahlung der fiskalischen Hafenabgaben hat an die Woermann-Linie zu geschehen,
soweit vom Zollamt nicht eine gegenteilige Verfügung erlassen wird.
2. Postsendungen und die zum dienstlichen Gebrauch der Post= und Telegraphenanstalten
des südwestafrikanischen Schutzgebietes sowie der Kaiserlichen Marine und fremdländischer Kriegsschiffe
bestimmten Gegenstände sind von der Zahlung der fiskalischen Hafenabgaben in demselben Maße
befreit wie die Amtsbedürfnisse des Gouvernements, d. h. solche Gegenstände, die laut behördlicher
Bescheinigung bereits vor ihrer Landung in den Besitz des Gouvernements übergegangen sind.
Befreit von den Hafenabgaben bleiben ferner die Angehörigen deutscher und fremder Kriegs-
schiffe sowie das nicht auf Gepäckschein verladene Gepäck ankommender und abfahrender Passagiere.
3. Am Lande ansässige Personen, die nur besuchsweise oder in Geschäften an Bord eines
Dampfers zu tun haben, ohne mit diesem Dampfer den Hafen von Swakopmund zu verlassen,
ebenso wie Passagiere und Mannschaften der auf der Reede liegenden Schiffe, die nur besuchsweise
an Land gehen, sind von der Zahlung von Hafenabgaben befreit, desgleichen die von solchen Per-
sonen mitgeführten kleinen Pakete.
Welcher der beiden unter II 2 alb aufgeführten Kategorien die in diesem Tarif nicht
benannten Tiere zuzurechnen sind, bestimmt im Streitfalle das Zollamt in Swakopmund.
5. Die Gesamtmaße und Gewichte eines jeden Konnossements werden auf 1/10 ebm oder
100 kg nach oben abgerundet. Falls der für die Berechnung der Gebühren in Betracht kommende
Maßstab auch zur Berechnung der Seefrachtkosten gedient hat, werden für die Berechnung der Ge-
bühren die Maße oder die Gewichte der Schiffspapiere zugrunde gelegt, soweit dieselben aus den
genannten Papieren ersichtlich sind. Ein Nachwiegen oder Nachmessen zur Feststellung der fraglichen
Gebühren kann in solchem Falle nicht beansprucht werden. »
6. Die Hafenabgaben werden im allgemeinen auf dieselbe Einheit berechnet, die für die
Berechnung der Beförderungsgebühren zur Anwendung kommt.
7. Das Kaiserliche Gouvernement ist indes berechtigt, im allgemeinen oder wirtschaftlichen
Interesse notwendige Abweichungen hiervon, vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung des Reichs-
Kolonialamts, selbständig anzuordnen.
8. Für Kohlen und Briketts (nicht aber auch Koks), rohe Häute, Felle, Tierhörner, aus-
geführtes frisches Gemüse oder frisches Fleisch werden die Hafenabgaben und Beförderungsgebühren
ausschließlich nach dem Gewicht erhoben.
Für Marmor werden die Hafengebühren nach Raummaß berechnet. Zuschläge zu den
Hafengebühren werden bei Marmor nur für Stücke, die größer als 4½ ebm sind, erhoben. Die
Berechnung dieser Zuschläge geschieht ebenfalls nach Raummaß.
Bekanntmachung des Couverneurs von Komerun, betr. Sröffnung eines Nebenzollamts
in Buea. «
Vom 20. März 1911.
Mit dem 1. April d. Is. wird in Buea ein Nebenzollamt eröffnet. Die Dienststunden
des europäischen Beamten werden vorläufig für die Wochentage auf 8 bis 9 Uhr morgens festgesetzt.
An Sonn= und Feiertagen finden keine Abfertigungen statt.
Buea, den 20. März 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. A.:
Hansen.
Bekanntmachung des Couverneurs von Ramerun, betr. die Befteuerung
der Eingeborenen.
Vom 29. März 1911.
In Ausführung der Verordnung, betreffend die Heranziehung der Eingeborenen zu Steuer-
leistungen, vom 20. Oktober 1908 (Amtsbl. S. 105), wird unter Aufhebung der Bekanntmachung
vom 22. Oktober 1908 (Amtsbl. S. 107) solgendes bestimmt: