Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

W 478 20 
des Umfangs der Nutzbarmachung des Grundstücks, sowie der unentgeltlichen Überlassung von Grund- 
stücksteilen an den Landesfiskus, die zu öffentlichen Anlagen benötigt werden. 
« Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Lome, den 20. Mai 1911. 
Der Gouverneur. 
In Vertretung: 
v. Doering. 
Verordnung des GCouverneurs von Samoa, betr. Rbänderung des Jolltarikfs. 
Vom 10. April 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbin- 
dung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der in der Gouvernements-Verordnung vom 1. Juli 1901 (Deutsches Kolonialblatt 1901, 
S. 627 ff., Samoanisches Gouv. Bl. Bd. III, Nr. 10, S. 33) unter „A. Einfuhrzölle, Ziffer 9“ fest- 
gesetzte Wertzoll von 10 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 1911 ab auf 12½⅛ Prozent erhöht. 
Apia, den 10. April 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Schultz. 
Verordnung des GCouverneurs von Samoa, betr. Bekämpfung des Nashornkäfers. 
Vom 19. April 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemanns- 
amtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Zur Bekämpfung des Nashornkäfers wird eine Kommission eingesetzt, die aus 
mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern besteht. 
.Die Kommission, ihre einzelnen Mitglieder und ihre Beauftragten sind befugt, zur 
Nachforschung nach dem Nashornkäfer zu jeder Zeit die Grundstücke zu betreten. 
Der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder Verwalter eines Grundstücks ist von jedem Besuch 
in Kenntnis zu setzen. 
.Die Kommission ist berechtigt, auf den ihr für diesen Zweck geeignet erscheinenden 
Grundstücken künstliche Fangstellen anzulegen und nach Bedarf durchsuchen zu lassen. 
4. Es ist verboten, tote Palmstämme zur Herstellung von Brücken, Übergängen, Schweine- 
ställen, Zaunpfosten und dergl. zu verwenden. 
5. Auf Antrag der Kommission kann dem Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder Ver- 
walter eines Grundstücks aufgegeben werden, 
1. tote Palmstämme, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung zu den in § 4 
bezeichneten Zwecken bereits in Verwendung genommen sind oder der Bestimmung des genannten 
Paragraphen zuwider verwendet werden, sowie stehende oder liegende Palmen und andere Baum- 
stämme, Schutt-, Müll= und sonstige Abfallhaufen, die den Nashornkäfern als Brutstätten dienen 
können, zu beseitigen; 
2. künstliche Fangstellen anzulegen. 
§ 6. Die Kommission hat ihre Anträge schriftlich bei dem Beamten einzureichen, der vom 
Gouverneur mit der Durchführung der zur Bekämpfung des Nashornkäfers erforderlichen polizeilichen 
Maßnahmen beauftragt ist. 
§ 7. Die Kosten der gemäß dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen fallen dem 
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zur Last.
	        
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