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§ 23. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder, der Prokuristen und Handlungsbevollmäch-
tigten geschieht zu notariellem Protokoll und ist bekanntzumachen. Das Protokoll dient uls Legitimation.
b. Der Verwaltungsrat.
§ 24. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern; die Mitglieder müssen
Reichsangehörige sein, soweit nicht der Reichskanzler im einzelnen Fall Ausnahmen zuläßt. Die
Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernde
Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann
der Verwaltungsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern behinderter Vorstandsmitglieder be-
stellen; während dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere eine
Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats nicht ausüben.
Die Mitglieder werden aus den Mitgliedern der Gesellschaft durch die Hauptversammlung
gewählt. Ihre Wahl erfolgt auf drei Jahre. Von den gewählten Mitgliedern scheidet jährlich ein
Drittel aus. In den ersten drei Jahren entscheidet über den Austritt das Los, später die Reihen-
folge des Eintritts. Die Ausscheidenden sind wiederwählbar.
Die Wahl zum Mitgliede des Verwaltungsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraums, für
welchen die Wahl erfolgt ist, durch die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der vertretenen Stimmen widerrufen werden.
Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so bedarf es nur dann
der Einberufung einer besonderen Hauptversammlung zur Vornahme der Ersatzwahl, wenn nicht noch
mindestens drei Mitglieder vorhanden sind.
Werden Mitglieder durch eine außerordentliche Hauptversammlung gewählt, so gilt hin-
sichtlich der Amtsdauer der so Gewählten die Zeit von der Wahl bis zum Schlusse der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung als ein Amtsjahr.
ber die Wahlen zum Verwaltungsrat ist ein notarielles Protokoll aufzunehmen.
§ 25. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können Ersatz der durch Erfüllung ihrer Amts-
pflichten entstandenen Auslagen beanspruchen. Über die Verteilung der. ihnen nach. 8 17 zustehenden
Tantieme entscheidet der Verwaltungsrat.
5 26. Der Verwaltungsrat wählt jährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen
Hauptversammlung einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter desselben. Der Vorsitzende
und seine Stellvertreter müssen Reichsangehörige sein.
Der Verwaltungsrat hält seine Sitzungen in Berlin ab und wird von dem- Vorsitzenden
durch eingeschriebene Briefe unter Angabe der Beratungsgegenstände mit mindestens siebentägiger
Frist so oft berufen, als die Geschäfte es erfordern, mindestens aber zweimal in jedem Jahre. Er
muß außerdem binnen vierzehn Tagen berufen werden, wenn es von wenigstens zwei Mitgliedern
oder dem Vorstande schriftlich beantragt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ver-
waltungsrats teilnehmen; sie fsind auf Beschluß des Verwaltungsrats zu einer olchen Teilnahme
verpflichtet.
Für Ausnahmefälle kann schriftliche oder telegraphische Abstimmung gestattet werden. Doch
ist alsdann zur Beschlußfassung Stimmeneinheit der sämtlichen in Europa anwesenden Verwaltungs-
ratsmitglieder mit der Maßgabe erforderlich, daß jedenfalls eine § 27 entsprechende Mindestzahl der
sämtlichen Mitglieder befragt werden muß. Der Vorsitzende hat vor der Herbeiführung einer schrift-
lichen oder telegraphischen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, daß der gemäß § 45 bestellte
Kommissar seine Aussichtsrechte wahrzunehmen vermag.
5 27. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Vorbehaltlich der im vierten Absatz des § 26 getroffenen Bestimmungen werden die Be-
schlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Abwesende Mitglieder können anwesenden eine schriftliche Vollmacht zur Abstimmung über
solche Gegenstände erteilen, die auf der bekanntgemachten Tagesordnung stehen.
§ 28. Der Verwaltungsrat beschließt seine Geschäftsordnung.