Geschäftsordnung. 589
Vierter Abschnitt.
Von den bei dem Landtage eingehenden Berathungsgegenständen und
von den Verfügungen des Vorstandes auf dieselben.
5 41. Die Anträge einzelner Abgeordneter (Motionen), welche
Veranlassung und Gegenstand einer besonderen Verhandlung im Land-
tage werden, müssen schriftlich eingebracht und so abgefaßt sein, daß
sie mit Bestimmtheit ausdrücken, wie der Beschluß des Landtages lauten
soll, welchen der Antrag zu erzielen beabsichtigt. Zur Diskussion im
Landtage darf jedoch ein selbstständiger Antrag nur dann gebracht werden,
krmn sie= von wenigstens fünf anderen Abgeordneten unter-
tützt ist.
* 42. Die Zurücknahme eines Antrages durch den Antragsteller,
sowie die Wiederaufnahme desselben durch einen anderen Abgeordneten,
ist so lange gestattet, als der Landtag noch nicht definitiven Beschluß
darüber gefaßt hat.
§s 43. Für Petitionen und Beschwerden gelten folgende Be-
stimmungen:
1) sie müssen schriftlich eingebracht werden;
2) sie müssen mit den Namen der Petenten oder Beschwerdeführer
unterzeichnet sein;
3) beleidigende Aeußerungen müssen darin vermieden sein;
4) wenn sie im Namen eines Dritten eingebracht werden, ist, da-
fern solche nicht schon gesetzlich zu präsumiren ist, gültige Voll-
macht beizufügen;
5) wenn eine Petition oder Beschwerde von dem Landtage in
derselben Wahlperiode bereits aus materiellen Gründen zurück-
gewiesen worden ist, darf sie nur unter Angabe und Bescheinigung
neuer thatsächlicher Gründe nochmals eingebracht werden;
6) bei Beschwerden über Staatsbehörden insbesondere muß aus-
drücklich erwähnt sein, daß sie bereits den ordnungsmäßigen
Instanzenzug erfolglos durchschritten haben;
7) alle Petitionen werden (soweit nicht im §. 46 etwas anderes
geordnet) an Ausschüsse verwiesen und es findet in dieser Be-
ziehung das in 8. 34 geordnete Verfahren Anwendung.
5 44. Ueber alle bei dem Landtags-Vorstande eingehenden, an
den Landtag gerichteten Schriften faßt Ersterer zunächst die geschäfts-
leitenden Beschlüsse und bringt die Eingänge nebst den Beschlüssen,
sowie §. 34 angeordnet, zur Kenntniß des Landtages. ç
* 5. Gesetz-Entwürfe und andere Vorlagen der Staatsregierung
an den Landtag, sofern sie nicht als vertraulich bezeichnet werden, in-
gleichen selbstständige Anträge einzelner Abgeordneter (Motionen), sind
sofort nach ihrem Eingange zu drucken und an die Abgeordneten zu
vertheilen. Eine Ausnaͤhme hiervon kann nur auf Beschluß des Land-
tages mit Genehmigung der Staatsregierung Statt finden.
Andere GEegenstände der Verhandlung werden nur auf ausdrück-
lichen Beschluß des Landtages gedruckt.