Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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§ 6. Ergibt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der Verdacht einer 
Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nach Maßgabe der hierüber geltenden Vor- 
schriften zu verfahren. 
.rgibt die Untersuchung des lebenden Tieres keinen Grund zur Beanstandung der 
Schlachtung, so hat der Beschauer sie unter Anordnung der etwa zu beobachtenden besonderen Vor- 
sichtsmaßregeln zu genehmigen. 
Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Tieres daif nicht vor der Erteilung der 
Genehmigung und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden. 
. Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Erteilung der Genehmigung, so ist 
sie nur nach erneuter Untersuchung und Genehmigung zulässig. 
.Ergibt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein Grund zur Beanstandung 
des Fleisches vorliegt, so hat der Beschauer es als tanglich zum Genusse für Menschen zu erklären. 
Vor der Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres nicht beseitigt werden. 
§5 9. Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen untauglich ist, 
so hat der Beschauer es zu beschlagnahmen und den Besitzer hiervon zu benachrichtigen. 
Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat, darf als Nahrungs- 
oder Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden. 
Die Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von dem Fleischbeschauer zugelassen 
werden, soweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Der Fleischbeschauer bestimmt, welche 
Sicherungsmaßregel gegen eine Verwendung des Fleisches zum Genusse für Menschen zu treffen sind. 
Das Fleisch darf nur unter Einhaltung der von dem Fleischbeschauer angeordneten Sicherungs- 
maßregeln in Verkehr gebracht werden. 
Das Fleisch ist von dem Beschauer in unschädlicher Weise zu beseitigen, soweit seine Ver- 
wendung zu anderen Zwecken (Abs. 3) nicht zugelassen wird. 
§ 10. Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen nur bedingt 
tauglich ist, so hat der Beschauer es zu beschlagnahmen und zu bestimmen, unter welchen Sicherungs- 
maßregeln das Fleisch zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht werden kann, sowie den Besitzer 
hiervon zu benachrichtigen. 
Fleisch, das bei der Untersuchung als nur bedingt tauglich erkannt worden ist, darf als 
Nahrungs= und Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor es unter den von dem 
Beschauer angeordneten Sicherungsmaßregeln zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht worden ist. 
Insoweit eine solche Brauchbarmachung unterbleibt, finden die Vorschriften des § 9 Abs. 3 
bis 5 entsprechende Anwendung. " · 
. Der Vertrieb des zum Genusse für Menschen brauchbar gemachten sowie des 
sonstigen minderwertigen Fleisches darf nur unter einer diese Beschaffenheit erkennbar machenden 
Bezeichnung erfolgen. 
Gast-, Schank= und Speisewirten ist der Vertrieb und die Verwendung solchen Fleisches 
nicht gestattet. 
Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen 
tangliches Fleisch (6 8) feilgehalten oder verkauft wird. 
12. Die Einfuhr von im Schutzgebiet oder Bundesgebiet noch nicht vorschriftsmäßig 
untersuchtem Fleisch zur gewerblichen Verwendung in eine Gemeinde, in der die Beschau vor- 
geschrieben ist, ist nur unter folgenden Bedingungen gestattet: 
1. Frisches Fleisch darf nur in ganzen Tierkörpern, die bei Rindvieh, ausschließlich der 
Kälber, in Viertel und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein können, eingeführt werden. 
2. Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn nach der Art seiner Gewinnung 
und Zubereitung Gefahren für die menschliche Gesundheit erfahrungsgemäß ausgeschlossen sind oder 
die Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit in zuverlässiger Weise bei der Einfuhr sich feststellen 
läßt. Diese Feststellung gilt als unausführbar insbesondere bei Sendungen von Pökelfleisch, sofern 
das Gewicht einzelner Stücke weniger als 4 kg beträgt; auf Schinken, Speck und Därme findet diese 
Vorschrift keine Anwendung. Auf Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, 
auch Würste und sonstige Gemenge, die aus dem Zollausland eingeführt werden, findet diese Be- 
schränkung keine Anwendung. Fleisch, welches zwar einer Behandlung zum Zwecke seiner Haltbar- 
machung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches im wesentlichen behalten 
hat oder durch entsprechende Behandlung wieder gewinnen kann, ist als zubereitetes Fleisch nicht 
anzusehen; Fleisch solcher Art unterliegt den Bestimmungen in Ziffer 1. 
5 13. Das zur gewerbsmäßigen Verwendung in eine Gemeinde mit Fleischbeschau ein- 
hehende Fleisch unterliegt bei der Einfuhr einer amtlichen Untersuchung. Ausgenommen hiervon ist 
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