Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Von Ausfuhrartikeln des Jahres 1910 sind 
nach dem Werte in Franken zu nennen: Zucker 
8 709 909, Vanille 1 543 372, Tabak 438 959, 
Pflanzenöle und -säfte 2 006 372, Getränke 
(hauptsächlich Rum) 1 224 503, Gewebe (haupt- 
sächlich Jutesäcke) 310 605. 
(Bulletin de POffice Colonial.) 
HSandel Hyptens im 1. Balbjhre 1011. 
Nach den amtlichen Ausweisen über den 
Handel Agyptens während des ersten Halbjahres 
1911 bezifferte sich die Gesamteinfuhr auf 
  
12 908 751 LEE. gegen 10 582 457 LE. im ersten 
Halbjahre 1910, so daß sich eine Zunahme von 
2 326 294 LEE. ergibt. Die Gesamtausfuhr 
bewertete sich im ersten Halbjahr auf 14 330 683 LE., 
während sie in dem gleichen Zeitabschnitte des 
Jahres 1910 insgesamt 10 915 405 EE. betrug; 
ees ist mithin bei ihr eine Zunahme von 
3 415 278 LE. zu verzeichnen. 
Die Beteiligung der hauptsächlich in Be- 
tracht kommenden Länder am Werte der ge- 
samten Ein= und Ausfuhr während des ersten 
Halbjahres 1911 und 1910 ergibt sich aus der 
nachstehenden Ubersicht: 
Einfuhr Ausfuhr 
Herkunfts- erstes Halbjahr 
nund 1910 1911 1910 * 
Bestimmungsländer Wert in L. 
Großbritannien 3 317 547 1455 811 1548252 6 016 826 
Deutschland 50 080 677 429 1 431 575 17388 817 
Vereinigte Staaten von Amerika 162 590 161 327 566 479 1318 961 
Osterreich---Ungarn. .. 708 089 896 165 697 645 797 897 
Belgien . 447 884 451 991 40 512 36 225 
Frankreich 1 288 440 1 380 030 1 002 571 1 194 710 
Italien. 523 482 698 984 890 873 518 616 
Rußland 222 864 487 988 785 006 1 008 312 
Schweiz 52 092 72298 428 073 529 710 
Türkei. 1 188 266 1149687 315 962 268 668 
Ciberia. 
Offnung der Häfen Nifu und Batu für 
den Außenhandel. 
Nach einer Bekanntmachung des Schatzamts 
von Liberia ist der Hafen Nifu in der Land- 
schaft Sinoe als Eingangshafen und Batu vor- 
läufig als Nebenhafen erklärt worden. 
(The Board of Trade Journal.) 
Mozaombique. 
Jagdgesetz für das Gebiet von Manica 
und Sofala sowie Ausführungsbestim- 
mungen für erbeutete Tiere. 
Die Provisorische Regierung der Portugiesischen 
Republik hat unterm 23. Januar 1911 eine Ver- 
ordnung mit Gesetzeskraft, betreffend die Aus- 
übung der Jagd im Gebiete von Manica und 
Sofala, erlassen, wonach für die Jagd auf fol- 
gende Tiere eine Erlaubnis nicht erforderlich ist: 
den wilden Hund (cäo cagador), Löwen, Leo- 
pard, Luchs, Karakal, Panther, die Hyäne, den 
Schakal, das Wildschwein, den Wolf, das Kro- 
kodil, Nattern, Schlangen, Eidechsen, Wildkatzen, 
Stachelschweine, Paviane (Affen irgendwelcher 
Art, mit Ausnahme der Pelzaffen), sendze, den 
  
Nach Bullelin Mensuel du Commerce Extéricur de PEgrptc.) 
Ichneumon und im allgemeinen alle katzenartigen 
und Nagetiere, die den lebenden Geschöpfen und 
den Pflanzen schädlich sind, sowie die großen 
Raubvögel. 
Der Gouverneur des Gebiets kann vorüber- 
gehend in die vorstehende Liste alle anderen Tiere 
aufnehmen, sofern sie durch ihre Anzahl schädlich 
werden. 
Die Ausfuhr von erbeuteten, vorstehend nicht 
aufgeführten wilden Tieren, welche nicht vor- 
schriftsmäßig gestempelt sind, sowie von in Über- 
einstimmung mit dieser Verordnung gefangenen 
lebenden Tieren darf nur unter Vorlegung des 
Jagderlaubnisscheins und des angeschlossenen 
Verzeichnisses bewirkt werden, wobei diejenigen 
beschlagnahmt werden, die nicht den Bedingungen 
entsprechen. 
Frei von Ausgangszöllen sind: 
a) die vorstehend aufgeführten, ohne beson- 
dere Erlaubnis jagdbaren Tiere, in welchem 
Zustand sie sich auch immer befinden; 
b) alle anderen erbeuteten wilden Tiere und 
die lebenden wilden Tiere, wenn die Ausfuhr 
angesichts des Jagderlaubnisscheins und des an- 
geschlossenen Verzeichnisses bewirkt wird; 
Tc) die Felle von wilden Tieren, wenn sie ge- 
gerbt sind, und die ganzen Tiere oder ihre
	        
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