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II. Die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie in Zünd-
hütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen verarbeitet sind. 6
III. Die Vereinigung der unter I. 1 und II genannten Stoffe in fertigen Gewehr-, Pistolen-
oder Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver her-
gestellten Patronen für Teschinggewehre, Pistolen oder Revolver.
IV. Fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrierten
Pflanzenfasern ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestelltes Pulver enthalten.
Windhuk, den 24. Juni 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Verordnung des Couverneurs von Somoa, betr. die Land- und Titelkommission.
Vom 29. Januar 1911.
Auf Grund der §8§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonial-
amt) verordnet, was folgt:
5 1. Die freiwillige und streitige Gerichtsbarkeit in Land-, Titel= und ähnlichen Ange-
legenheiten des samoanischen Immobiliar-, Familien= und Erbrechts wird der Land= und Titel-
kommission nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übertragen.
§* 2. Die Kommission besteht aus dem Oberrichter als Vorsitzendem, zwei weißen Beisitzern
und einer Anzahl samoanischer Beisitzer.
§ 3. Die Beisitzer werden von dem Gouverneur ernannt.
§ 4. Nichtbeamtete weiße Beisitzer erhalten nach Maßgabe ihrer jeweiligen Teilnahme an
den Sitzungen der Kommission eine Entschädigung für ihre Mühewaltung und auf Antrag Reise-
kosten, falls die Sitzungen der Kommission außerhalb Apias stattfinden.
§ 5. Die samoanischen Beisitzer sind Beamte der samoanischen Selbstverwaltung.
5 6. Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden von dem Vorsitzenden allein
wahrgenommen.
§ 7. In streitigen Sachen ist der Vorsitzende zuständig zur Vorbereitung des Verfahrens,
insbesondere zur Regelung des einstweiligen Besitzstandes.
§ 8. Die endgültige Verhandlung und Entscheidung streitiger Sachen erfolgt durch die
Kommission. ·
§5 9. Die Verfolgung strafbarer Handlungen, die gegen vorläufige oder endgültige Ent-
scheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen oder der streitigen Gerichtsbarkeit gerichtet sind, ob-
liegt dem Vorsitzenden, sofern er nicht die Aburteilung dem allgemein zuständigen Beamten überläßt.
§ 10. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in den zu seiner Zuständigkeit gehörigen
Fällen (§8 6, 7 und 9) Beisitzer hinzuziehen.
§5 11. Der Vorsitzende oder die Kommission sind zur Feststellung des Bestehens oder Nicht-
bestehens eines Rechtsverhältnisses der im § 1 bezeichneten Art auch dann zuständig, wenn hiervon
die Entscheidung in einem Verfahren abhängig ist, das vor anderen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
über Eingeborene ermächtigten Beamten oder Behörden schwebt.
In solchen Fällen ist jede an dem Verfahren beteiligte Partei berechtigt, die Entscheidung
des Vorsitzenden oder der Kommission zu beantragen.
§5 12. Eine Entscheidung des Vorsitzenden oder der Kommission, durch die sie ihre Zu-
ständigkeit oder Unzuständigkeit aussprechen, ist für andere zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über
Eingeborene ermächtigte Beamten und Behörden bindend.
§ 13. Die weiteren Einzelheiten des Verfahrens werden durch eine Ausführungs-
verordnung geregelt.