Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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sonders ausgeworfen sind, hat in folgender Weise zu geschehen: Unter Zugrundelegung der Engros- 
Einkaufspreise ist gemäß der in der Taxe aufgeführten Grundsätze für die Berechnung der Arznei- 
mittelpreise ein den Taxbestimmungen entsprechender Preis festzustellen und durch Hinzurechnung 
des zulässigen Aufschlages der Verkaufspreis zu ermitteln. 
Bei Abgabe von Tabletten hat diese Art der Preisfestsetzung, d. h. ohne Anrechnung von 
Rezepturkosten, immer zu erfolgen, wenn es sich um Dispensation von 50 oder mehr Tabletten 
gleicher Art auf einmal handelt. 
Kleinere Mengen dürfen nach den Grundsätzen für die Berechnung der Arzneipreise 
berechnet werden. 
5* 3. Für Chinintabletten und Thymoltabletten ist bis auf weiteres nur ein Aufschlag von 
50 v. H. erlaubt. 
§ 4. Bei Abgabe von Arzneimitteln an Eingeborenen-Polikliniken ist stets höchstens ein 
Aufschlag von 50 v. H. zulässig. 
Artikel 3. Abgabe starkwirkender Arzneimittel. 
§ 1. Die Vorschriften, betreffend Abgabe starkwirkender Arzneimittel sowie die Beschaffenheit 
und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken (vom 13. Mai 1896 und 
22. März 1898), treten gemäß der Reichskanzlerverordnung in Kraft, jedoch mit der Ausnahme, 
daß zur Erleichterung des Arzneimittelverkehrs folgende häufig gebrauchte starkwirkende Arzneimittel 
seitens der Voll= oder Zweigapotheken bis auf weiteres auch ohne ärztliche Verordnung an Europäer 
und diesen Gleichgestellte abgegeben werden dürfen. 
Acidum tannicum eum Opio. . . . iin Tabletten 
Hydrargyrum chloratum ..... 
Hydrargyrumbjchloratum. 
Migraenin (oder Ersatz) 
Natrium salichlieum .. 
Pulvislpecaouanhaeopiatus...... 
Pyrazolonum phenyldimethylicum (Antipyrin) 
Suloaaaaa 
Sublimattabletten dürfen jedoch nur gegen Giftschein verabfolgt werden. 
§* 2. Auf eine genaue und sorgfältige Bezeichnung der genannten Arzneimittel ist bei der 
Abgabe besonderes Gewicht zu legen. 
Artikel 4. Einführung des deutschen Arzneibuches V. Ausgabe. 
§ 1. Zur Anschaffung der nach dem neuen Arzneibuche erforderlichen Wage und des 
Mikroskopes wird eine Frist bis zum 31. Dezember 1912 festgesetzt. 
§ 2. Arzneimittel, die bei dem Inkrafttreten der 5. Ausgabe des Deutschen Arzneibuches 
in den Apotheken vorhanden sind, aber den neuen Anforderungen noch nicht entsprechen, dürfen bis 
zum 31. Dezember 1912 vorrätig gehalten und verabfolgt werden. 
§ 3. Die in der 5. Ausgabe des Deutschen Arzneibuches neu eingeführten Bezeichnungen 
der Arzneimittel sind auf den Behältnissen in allen Apothekenräumen spätestens bis zum 31. De- 
zember 1914 herzustellen. 
§ 4. Die auf Grund der Vorschriften über die Abgabe starkwirkender Arzneimittel sowie 
die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken (Bundesrats- 
beschluß vom 13. Mai 1896) erforderlichen Aufschriften auf den Behälmissen für solche Arzneimittel, 
die in der 5. Ausgabe des Arzneibuches in den Verzeichnissen der vorsichtig (Tabelle C) oder sehr 
vorsichtig (Tabelle B) aufzubewahrenden Mittel aufgeführt sind, müssen in den vorgeschriebenen 
Farben längstens bis zum 31. Dezember 1912 angebracht sein. 
§ 5. In bestehenden Apotheken dürfen die Gefäße der Reagentien, die die bisher Übliche 
Bezeichnung des Reagens mit den lateinischen Namen tragen, bis auf weiteres beibehalten werden. 
u n e va un * 
.———————...– 
Napitel 2. Bestimmungen über Einrichtung und den Vetrieb von Kpothehen (Apothehenbetriebsordnung). 
Artikel 5. Einrichtung. 
§ 1. Eine Apotheke soll aus folgenden Räumen bestehen: 
1. der in der Regel im Erdgeschosse befindlichen Offizin, 
2. den Räumen zur Aufbewahrung der vorrätigen Arzneimittel, 
3. dem Laboratorium.
	        
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