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Sämtliche Räumlichkeiten sollen verschließbar sein und nach Größe und Einrichtung dem
hwschestaunnge entsprechen. Sie sind stets in gutem baulichen Zustande, sauber und ordentlich
erhalten.
5 2. Das Haus, in welchem eine Apotheke sich befindet, muß außen mit der Bezeichnung
"Apotheke“ und neben dem Eingange mit einer für die Apotheke bestimmten Nachtglocke versehen sein.
1. Die Offizin.
§ 3. Die Offizin soll trocken, leicht lüftbar und hell, mit Rezeptier= und Handverkaufstisch
sowie mit den erforderlichen Warengestellen ausgestattet sein, deren oberer Teil offene Reihen für die
Standgefäße bietet, während der untere Schränke oder Schiebekästen aus geruchlosem Holze enthalten
ann. Die Schiebekästen müssen in vollen Füllungen laufen oder Staubdeckel haben.
Die Warengestelle müssen so eingerichtet sein, daß zwischen der letzten Kastenreihe und dem
Fußboden sich eine Luftschicht befindet.
§5 4. Der Rezeptiertisch soll geräumig, mit einer leicht zu reinigenden Platte versehen,
mindestens mit einer feinen Tarierwage bis zu 1000 g Tragkraft, vier Handwagen, deren kleinste
5 8 Tragfähigkeit hat, sowie den zugehörigen Gewichten von 200 g abwärts und den erforderlichen
Arbeitsgerãten ausgestattet, vom Handverkaufstische räumlich oder in sonst geeigneter Weise getrennt
und gegen das Publikum abgesperrt sein.
§ 5. Der Handverkaufstisch, welcher eine Verlängerung des Rezeptiertisches sein kann, ist
mit eigenen Wagen und Gewichten sowie mit besonderen Geräten auszustatten; er soll ebenfalls eine
leicht zu reinigende Platte haben.
§ 6. Für die Rezeptur sind mindestens folgende Geräte erforderlich:
ein Emulsionsmörser von Porzellan oder Marmor mit hölzernem Pistill,
vier Porzellanmörser außer dem bezeichneten (Messingmörser sind daneben zulässig),
zwei eiserne Pillenmörser,
zwei Porzellan-Salbenmörser,
je ein bezeichneter Porzellanmörser für Gifte, Morphium, Jodoformium,
ein Normal-Tropfenzähler,
eine eiserne und eine aus Holz, Hartgummi oder Horn hergestellte Pillenmaschine, letztere
für die Mittel der Tabelle B des Arzneibuches mit „Gikt“ bezeichnet,
eine Vorrichtung zur Herstellung von zusammengepreßten Arzneizubereitungen (Tabletten),
ein Handdampfkocher mit je einer Infundierbüchse von Zinn und Porzellan und den
ersorderlichen Koliervorrichtungen,
außerdem Pulverschiffchen von Horn oder Hartgummi, Spatel, Löffel von Horn, Holz,
Hartgummi oder edlem Metall, darunter bezeichnete Löffel, je einer für Gifte,
Morphium und Jodoformium,
endlich die erforderlichen Gefäße, Kästchen usw. zur Aufnahme der zubereiteten Arzneien
in ausreichender Zahl.
Die Ausstattung mit Geräten sowie mit Wagen und Gewichten (8 4) richtet sich nach dem
Umfange des Geschäftsbetriebes.
§ 7. In der Offizin oder in einem an dieselbe anstoßenden Nebenraume ist eine Reinigungs-
(Spül-) Vorrichtung, wenn möglich mit fließendem Wasser, anzubringen.
§ 8. Die Arzneimittel sind in Behältnissen von Glas, Porzellan, Steingut, verzinntem
Blech, geruchlosem Holz oder sonst geeignetem Material aufzubewahren.
Die Arzneibehältnisse sind in den durch den Bundesratsbeschluß vom 13. Mai 1896 nach
der Nomenklatur des Arzneibuches inhaltsgemäß in dauerhafter Schrift deutlich zu bezeichnen; lackierte
Papierschilder mit Druck= oder deutlicher Schrift sind zulässig.
Für die Standgefäße der Säuren und Laugen sowie des Bromum und Jodum ist radierte
Schrift statthaft.
Sämtliche Behältnisse und Bezeichnungen sind in gutem Zustande zu erhalten.
§ 9. Jedes Arzneibehältnis darf nur das der äußeren Bezeichnung entsprechende Arznei-
mittel enthalten; in geteilten Kästen oder in Kästen mit einzeln bezeichneten Einsatzgefäßen von
geeignetem Material kann derselbe Stoff in verschiedener Form (ganz und zerkleinert) aufbewahrt werden.
Papierbeutel als Einlagen in Kästen sind unstatthaft. .
Auf Arzneimittel, welche zur schnelleren Abgabe verpackt in ordnungsmäßigen Behältnissen
aufbewahrt werden, findet diese Vorschrift keine Anwendung.