Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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Nachdem blese Beschlüsse die Genehmigung sämmtllcher bethelligten Staats- 
reglerungen erhalten baben, so werden solche biermit zur Nachachmung bekanne ge- 
macht und in deren Folge zugleich Nachstehendes bestimme: 
a) Da es im Zwecke des Vertrages liegt und dem Inerresse der durch den- 
selben verbundenen Staaten entspricht, die Zohl der Heimothlosen so vlel als 
mmöglich zu vermindern, lnsbesondere aber dem Uebergange von Staatsan= 
tehörlgen in den Zustand der Helmatblostgkelt vorzubeugen, so ist die Er- 
laubniß zur Auswanderung in elnem anderen deulschen Seaat nicht eher 
zu ertheilen, als bis dle Ausnahme in dem letzteren zugesichere ist, auf der 
andern Selle aber von der ersolgten Aufnahme eines Angehörigen der 
übrigen Wereinsstaaten in den diesselalgen Unterthanenverband die betreffende 
Behörde des beimaechlichen Staakes in Kennenih zu setzen. 
5) Nach §. 8 des Vertrages dars zwar auch ohne vorherige Zustlmmung der 
Bebörde des zur Uebernaohme verpflichteten Staates dlesem ein aus dem 
andern Seaate ausgewiesenes Individuum dann zugesührt werden, wenn der 
Räckkehrende im Bestö eines von der Behörde selnes Wohnortes aus. 
gestellten Passes (Wonderbuchs, Paßkorte), seit dessen Ablauf noch niche ein 
Jahr verstrichen ist, sich befindet. Diese Berechtigung ist jedoch nicht auf 
den Fall auszudehnen, daß über die erfolgende Annohme oder Nichtonnohme 
elner Person eine Anfroge an die betreffende Behörde gestellt und die An- 
nahme verwelgert worden I). In elnem solchen Falle muss vlelmehr die 
ausdrückliche Zustimmung in die Uedernahme auf dem ordnungemäßigen 
Wege ausgewirke werden. 
c) Die in dem §. 11 des Verteages ausgesprochene Verpslichtung des elne 
Person ausweisenden Sraakes zu Erstattung der elnem dritten Staate durch 
den Durch,Tronsport entslehenden hälselgen und im Falle eines Rücktrans- 
ports der erwachsenden sämmtllchen Kosten ilt nur von baaren Verlägen 
Ju verslehen und sind letztere stees nach den für dos Inland geltenden Nor- 
men zu berechnen. 
4) Wos die in der Bekanntmachung vom 31. Jonuor 1853 (Nr. 2 der Ge- 
sehlammlung) veröffentlichte Form der Hetmathscheine für dermallge Unter- 
thanen betrifft, so ist es als der dlessallsigen Verelnbarung unter den be- 
(helligten Reglerung widersprechend nicht anzusehen, wenn besondere Hel- 
matbschelne auch für dle Ehesrau und ehelichen Kinder ausgestellt oder ver- 
langt werden. 
e) Zu Helmatbschelne für solche Personen, welche zwor im Unterthanen= Ver- 
bonde elnes der Vereinsstaaten sich nicht mehr befinden, wohl aber feüher 
Unterthanen waren und desholb nach §. 1, b des Verkcages nach Befinden 
übernommen werden mössen, ist folgendes Formular verelnbart werden:
	        
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