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Artikel 10. Die Besichtigung.
§5 1. Die Besichtigung soll in der Regel bei Tageslicht, nicht vor 8 Uhr vormittags, statt-
finden und mit einem kurzen Rundgange durch sämtliche Geschäftsräume beginnen, damit der Be-
vollmächtigte Gelegenheit hat, zunächst einen allgemeinen Überblick über die Geschäftsführung in den
einzelnen Räumen, insbesondere betreffs der Ordnung und der Sauberkeit, zu gewinnen und etwaige
Betriebsunregelmäßigkeiten festzustellen.
5* 2. In demjenigen Raume, in welchem beim Rundgange Vorschriftswidrigkeiten bemerkt
worden sind, beginnt nach beendetem Rundgang die eingehende Besichtigung, sonst in der Offizin-
Hier, wie in allen Vorratsräumen, müssen die Arzneimittel, welche einer chemischen oder
physikalischen Prüfung nicht unterliegen, genau nach ihren sinnlich wahrnehmbaren Eigenschaften auf
ihre Güte und Brauchbarkeit geprüft, die unbrauchbaren ausgeschieden, und, soweit sie nicht durch
Umarbeiten wieder brauchbar gemacht werden können, unter Zustimmung des Apothekenvorstandes
sofort in Gegenwart des Bevollmächtigten vernichtet werden.
Falls der Apothekenvorstand Einspruch gegen die Beanstandung einer Ware erhebt, ist sie
unter Dienstsiegel des bevollmächtigten Medizinalbeamten und Privatsiegel des Apothekenvorstandes
dem Gouverneur zur Entscheidung zu überreichen.
Mit vorschriftswidrig vorrätig gehaltenen Arzneizubereitungen ist in gleicher Weise zu verfahren.
Dasselbe gilt auch für Zweig= und Hausapotheken.
§ 3. Das Umarbeiten von Arzneimitteln, welche wieder brauchbar gemacht werden können,
ist tunlichn während der Anwesenheit des Bevollmächtigten vorzunehmen.
Wenn sich das sofortige Umarbeiten als nicht ausführbar erweist, so ist Vorsorge zu treffen,
daß ein Verkauf oder Verbrauch der als unbrauchbar ausgeschiedenen Waren ausgeschlossen wird.
Minderwertige Waren dürfen, abgesehen von den lediglich zu technischen Zwecken dienenden,
nicht geduldet werden.
5 4. Die Besichtigung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften der Apothekenbetriebs-Ordnung.
Dabei ist aber in jedem Falle den besonderen Verhältnissen entsprechend Rechnung zu tragen.
§ 5. In jeder Apotheke müssen gefordert werden: tadellose Arzneimittel, Ordnung und
Sauberkeit.
5 6. Der bevollmächtigte Medizinalbeamte prüft die Richtigkeit der Wagen und Gewichte,
die Taxierung von mindestens zehn herausgegriffenen ärztlichen Verordnungen, die Personalien des
Apothekenvorstandes, der Gehilfen, nimmt die Verhandlungen über die Besichtigung auf und führt
die chemische und physikalische Prüfung der dazu geeigneten, im Arzneiverzeichnis Artikel 7 § 1
aufgeführten sowie auch anderer vorrätiger, namentlich solcher Mittel, welche erfahrungsgemäß oft
verfälscht werden oder verderben, nach Vorschrift des Arzneibuches aus.
5 7. Der Apothekenvorstand hat folgende Bücher und Papiere auf Erfordern vorzulegen:
das deutsche Arzneibuch,
. die deutsche Arzneitaxe und die vorhandenen ärztlichen Verordnungen des laufenden
Jahres,
4.die Bestimmungen des Reichskanzlers und des Gouverneurs über das Apotheken=
wesen in dem Schutzgebiete,
4die in einem Aktenhefte vereinigten, auf die Apotheke bezüglichen behördlichen Ver-
fügungen in Druckexemplaren oder Originalen, nach dem Datum geordnet, und den
Bescheid über die letzte amtliche Besichtigung,
4. die Urkunden über die Betriebs= und Besitzberechtigung,
4. die Approbation,
. das Giftverkaufsbuch nebst den Belägen (Giftscheine).
8. Approbierte Gehilfen haben ihre Approbation, nicht approbierte ihre Gehilfen= und
sonstigen Zeugnisse vorzulegen.
# 5 9. Der Apothekenvorstand und dessen Geschäftspersonal sind verpflichtet, dem Bevollmäch=
tigten bereitwillig entgegenzukommen und berechtigten Forderungen desselben zu entsprechen.
5 10. Die Verhandlung (§ 14) ist nach Vor= oder Durchlesung von dem Bevollmächtigten
und dem Apothekenvorstand zu vollziehen.
Einwendungen des Apothekenvorstandes gegen Inhalt oder Wortlaut der Verhandlung sind
nebst der Begründung vor der Vollziehung von dem Bevollmächtigten aufzunehmen.
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