Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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» § 11. Ein Verzeichnis der beanstandeten Arzneimittel ist dem Apothekenvorstande mit der 
Weisung zu hinterlassen, die unbrauchbaren Waren unverzüglich aus dem Geschäfte zu entfernen 
Handelt es sich um unwesentliche Mängel, welche bereits während der Besichtigung beseitigt 
sind, so ist die Erledigung in der Verhandlung zu vermerken. 
· 8 12. Der Gouverneur erläßt auf Grund der Verhandlung mit tunlichster Beschleunigung 
einen Bescheid und erteilt dem Bevollmächtigten Abschrift desselben. Soweit es sich um die Ab- 
stellung vorgefundener Mängel handelt, ist dieselbe innerhalb einer bestimmten Frist dem Apotheken- 
vorstand aufzugeben. 
13. Die Vorstände der beteiligten Apotheken haben nach Ablauf der gestellten Frist 
Über die Erledigung jeder einzelnen Beanstandung an den Gouverneur zu berichten. Die Erledigung 
der Bescheide ist von dem zuständigen Regierungsapotheker bzw. Regierungsarzt (Medizinalreferent), 
und zwar für Apotheken seines Wohnsitzes alsbald, für die übrigen Apotheken gelegentlich ander- 
weiter dienstlicher Tätigkeit an dem betreffenden Orte zu überwachen. 
§5 14. Bei groben Unregelmäßigkeiten können vom Gouverneur Nachbesichtigungen auf 
Kosten des Apothekenvorstandes so lange angeordnet werden, bis der ordnungsmäßige Zustand 
hergestellt ist. 
Über die Nachbesichtigung ist eine vollständige Verhandlung aufzunehmen, aus welcher her- 
vorgehen muß, daß auch diese neben der Abstellung der bei der ersten Besichtigung erhobenen 
Beanstandungen den Gesamtbetrieb im Auge gehabt hat. 
§5 15. Die Kosten für die Besichtigungen trägt der Fiskus; die für Nachbesichtigungen im 
Falle des § 14 erwachsenden Kosten fallen dem Apothekenvorstand zur Last. 
4 Wenn der mangelhafte Zustand einer Apotheke nicht auf Nachlässigkeit des Vorstandes, 
sondern nur auf ungünstige Verhältnisse, z. B. längere Krankheit, Mittellosigkeit, zurückzuführen ist, 
so sind die Kosten für die Nachbesichtigung zu Lasten des Schutzgebiets zu übernehmen. 
§ 16. Für die Besichtigung der Hausapotheken ist Artikel 9 § 4 maßgebend. 
§ 17. Bis zum 31. Januar des folgenden Jahres erstattet der Bevollmächtigte einen 
eingehenden Bericht über die Ergebnisse der im Vorjahre bewirkten Besichtigungen an den Gouverneur, 
welcher denselben in beglaubigter Abschrift mit einem Verzeichnis der besichtigten Apotheken kurzer 
Hand, eventuell mittels Beischrift, dem Reichs-Kolonialamt spätestens bis zum 1. März einreicht; 
die Verhandlungen werden dem Berichte nur auf Erfordern beigefügt. 
Nach Ablauf des dreijährigen Umlaufs hat der Bevollmächtigte in dem Jahresberichte die 
Erklärung abzugeben, daß sämtliche Apotheken besichtigt worden sind. Dabei ist das etwaige Unter- 
bleiben einzelner Besichtigungen näher zu begründen. 
Daressalam, den 27. Juni 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr von Rechenberg. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Verkehr mit 
Ar-neimitteln außerhalb der Apotheken. 
Vom 27. Juni 1911. 
Zur Ausführung des § 11 Absatz 1 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die 
Einrichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit 
Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911 wird folgendes bestimmt: 
§ 1. Die in der Anlage zu dieser Verfügung zusammengestellten Apothekerwaren werden 
dem freien Verkehr zum Handverkauf überlassen. 
§s 2. Chininsulfat, Chininchlorid, Chinintannat und Euchinin werden dem Handel bis auf 
weiteres freigegeben an solchen Orten, an denen keine Apotheke oder Sanitätsdienststelle besteht. 
Jedoch dürfen die Präparate nur verkauft werden in Tabletten à 0,5 g und sofern sie anerkannten 
deutschen Fabriken oder Firmen entstammen. 
5 3. Der Verkauf von Agstiften (Kupfervitriol), Jodoform, grauer Salbe (Unguent. 
Hydrargyr. einer.) und Thymol in Tabletten à 1 g wird bis auf weiteres gestattet, jedoch nur an 
solchen Orten, an denen keine Apotheke oder Sanitätsdienststelle besteht.
	        
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