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Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten.
Die Baumwollernte im Ferghonagebiet.
Dem Baumwollkomitee an der Moskauer
Börse ist von dem Börsenkomitee in Kokand die
telegraphische Nachricht zugegangen, daß die Kon-
ferenz des Börsenkomitees mit den Baumwoll-
firmen stattgefunden hat; der Baumwollertrag in
Ferghang wird folgendermaßen geschätzt: Im
Namanganrayon gut, im Andishaner über dem
Durchschnitt, im Margelaner und Kokander unter
dem Durchschnitt. Der zu erwartende Ertrag an
Faser in Ferghana wird auf 6¾ bis 7 Mill.
Pud geschätzt. Die Schätzung der Klasse und des
Faserstoffes hat die Konferenz als vorzeitig be-
zeichnet, diese werden erst Ende September ge-
schätzt werden können. Eine richtige Zufuhr wird
erst um Mitte September erwartet. "
(Nach der Torg. Prom. Gazeta vom 2./15. Sept. 1911.)
“ —-
Kahn-Ausfahr-augdekvomlnllmnlichenKepuhlllt,
Januar bis Juli 1911.*)
Jull 1911 Jannar bis Juli 1911
Bestimmung k 3 r r
Ver. St. von
Amerika 1 459 878 285 709 7227 223 1416392
Deutschland 1 509 507 297 481 5 853 488 1169849
Frankreich 650 046 129 816 3 737 950 739 408
And. Länder 91030 1 806 9334 1848
Im Leuzen= 32628 461 714 762 16 827 945 3327497
Im Vorjahr 2450 268 409 677 14 198 751 2427129
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in
San Domingo vom 28. August 1911.)
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Nach einer am 3. Juli 1911 in Kraft ge-
tretenen Verordnung des Generalgouverneurs von
Französisch-Aquatorial-Afrika vom 4. Oktober 1910
unterliegen die in der nachstehenden Tabelle auf-
geführten, in Französisch-Aquatorial-Afrika ver-
brauchten Erzeugnisse jeden Ursprunges und jeder
Herkunft, mögen sie dort eingeführt, geerntet oder
hergestellt sein, einer Verbrauchsabgabe nach den
in der Tabelle festgestellten Sätzen. Die Abgabe
ist unabhängig von den Zöllen, von denen die
nach Französisch-Aquatorial-Afrika eingeführten
verbrauchsabgabenpflichtigen Erzeugnisse betroffen
werden. Die Verbrauchsabgaben werden bei der
Einfuhr von der Zollverwaltung berechnet und
unter denselben Bedingungen und nach denselben
Grundsätzen wie die Zölle erhoben. Die einzelnen
im Verbrauchsabgabentarif aufgeführten Erzeugnisse
können in Französisch-Aquatorial-Afrika nur über
Orte an der Land= oder Seegrenze eingeführt
) Vgl. „D. Kol. Bl.- 1011, S. 638.
werden, wo ein ordnungsmäßig für den Handel
geöffnetes Zollamt besteht.
Hinsichtlich der den inneren Verbrauchsabgaben
unterliegenden Waren wird die Einfuhr oder die
versuchte Einfuhr nach Französisch -Aguatorial-
Afrika unter falscher Anmeldung oder ohne An-
meldung nach der in Kraft stehenden Zollgeseb-
gebung verfolgt und bestraft.
Tabelle zu der Verordnung vom 4. Oktober
1910, betreffend die in Französisch-Aquatorial=
Afrika zu erhebenden Verbrauchsabgaben#
Abgal
Abgabenpflichllge Waren rebugs n
Zucker 1000 1g 10
gereinigter
Zucker
Tabak in Blätten 100 kg 60
" .-
Fabrizierter Tabak, Zigarren, Zigaretten. in #n 2
e
Gewöhnlicher Wein von weniger als 120 8
Gewöhnlicher Wein von 12 bis 160. 1Hl# 10
Likör innd Schaumwein. . .. ulihj 20
enn die verbrauchsabgaben-
pflichtige Flüssigkeit in Flaschen vor-
geführt wird und der genaue Inhalt
nicht ermittelt werden kann, so können
die Flaschen von iveniger als 1 Liter,
aber von mehr als ½ Liter für
1 Liter gerechnet werden.
Bier, Apfelwein, Birnenmost und ähn-
liche durch Gärung von Früchten.
Getreide oder anderen einheimischen
pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene
etränkke P31f. 5
alzz 100 kg 5
Baumwollengewebe, roh oder gebleicht 100 ks 25
. Reingewicht?)
Baumwollengewebe, andere als rohe
oder gebleichte. . -«)30
5 Die verbrauchsabgabenpflich-
tigen Gewebe sind solche in Stücken,
mit Ausschluß der Kleider oder der
enãähten Gegenstände.
Schießpulver für Jagdzwecke oder für
den Handel mit den Eingeborenen
(pouckre de tranitc) 100 kg 200
Neitgewiche)
Geladene Patronen, Patronenhülsen
mit Zündhütchen (douilles amorcées), „) 100
nellfeuergewehre für Jagd= oder 9
riegszwekkee . Stück“) 56
Feuerwaffen aller Art für den Handel
mitden Eingeborenen (armesdetrnite),
Revolver und Zimmergewehre * 3)
3) Waffen, Pulver und Munition,
die durch den Staat eingeführt oder
für seine Rechnung in der Kolonie
hergestellt werden, oder solche, die
zur gewöhnlichen. Ausrüstung der
Offiziere und Beamten gehören, sind
von der Abgabe befreit. 9
Zündhölzer. .. ...Iook)1ot)
Reingewicht
4) Einschließlich der inneren Be-
hälter aus Holz oder Pappe.
(Nach einem Bericht des Kaiserl. Konsulats
in Libreville.)
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