Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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§ 2. Welche Kolonialbeamten den Tarifklassen I bis VII (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) au- 
gehören, ergibt sich aus der Anlage. 
§ 3. Die Pauschvergütung, welche nach den 88 3, 10, 13 und 16 des Gesetzes hinsichtlich 
der bei Aus-, Heim= und Versetzungsreisen für die auf Seeschifen zurückzulegenden Wegestrecken am 
Stelle der gesehlichen Fuhrkosten und Tagegelder zu gewähren ist, wird nach folgenden Grund- 
sätzen berechnet: 
Die Pauschvergütung setzt sich zusammen aus 
a) den Kosten des Schiffsfahrscheins, 
b) den Nebenkosten, 
c) den Kosten der Lebenshaltung während der Seereise, soweit sie nicht schon durch den 
Schiffsfahrpreis oder durch die laufenden Gehaltsgebührnisse gedeckt sind. 
Zu a. Kosten des Schiffsfahrscheins: 
Für die der Tarifklasse IV. zugeteilten Beamten ist der Durchschnittsbetrag der Kosten für 
sämtliche Kabinen der ersten Schiffsklasse — ein= und mehrbettige — ausschließlich der Luxus= und 
Staatskabinen in Anrechnung zu bringen. 
Den der Tarifklasse II angehörenden Beamten wird ein Zuschuß von 20 v. H., den der 
Tarifklasse III zugeteilten Beamten ein Zuschuß von 10 v. H. zu dem nach dem vorhergehenden 
Absatz errechneten Betrage bewilligt. 
Für Beamte der Tarifklasse V werden die Kosten der billigsten Kabine der ersten Schiffs- 
klasse in Bechnung gestellt. 
Den Beamten der Tarifklasse VI wird der Kostenbetrag eines Fahrscheins der zweiten 
Schiffsklasse vergütet. 
Die vorstehende Berechnung versteht sich für die Beamten der Tarifklassen II bis ein- 
schließlich V unter der Voraussetzung, daß sie die erste Schiffsklasse, für diejenigen der Tarifklasse VI, 
daß sie die zweite Schiffsklasse benutzt haben. Andernfalls wird der Fahrpreis der von den Beamten 
benutzten niedrigeren Schiffsklasse vergütet. Der Beamte hat nach Beendigung der Reise eine Ver- 
sicherung abzugeben, welche Schiffsklasse er benutzt hat. Bezüglich derjenigen Beamten der Tarif- 
klasse VI, welche unter a aufgeführt sind oder welche als Militärbeamte Offizierrang besitzen, kann 
eine Erhöhung der Ansätze für den Schiffsfahrschein bis zur Höhe des für die Beamten der Klasse V. 
zugrunde gelegten Betrages erfolgen, sofern die Beamten für eine Reise die erste Schiffsklasse 
benutzt haben. 
Für Beamte der Tarifklasse VII werden die Kosten eines Schiffsfahrscheins dritter Klasse 
berechnet. Sind auf den Schiffen nicht drei für Europäer vollständig eingerichtete Klassen vorhanden, 
so werden die Kosten eines Fahrscheins zweiter Klasse in Anrechnung gebracht. 
Wenn die nach vorstehendem zu berechnenden Beträge die durch § 2 des Gesetzes gezogenen 
Grenzen überschreiten, so werden die gesetzmäßigen Fuhrkosten in Rechnung gestellt. 
Bei Berechnung der Kosten des Schiffsfahrscheins oder des anderweit für die Beförderung 
zur Berechnung kommenden Betrages sind gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes die von den Schiffslinien, 
welche einen Reichszuschuß erhalten, bei Beförderung von Kolonialbeamten gewährten Fahrpreis- 
vergünstigungen an dem errechneten Betrage zu kürzen. 
Zu b. Die Nebenkosten, als welche die während der Seereise entstehenden Kosten für 
Gepäcküberfracht, die besonderen Aufwendungen für Trinkgelder, soweit sie die an Land üblicherweise 
entstehenden Kosten dieser Art zu überschreiten pflegen, sowie Zu= und Abgangsgebühren anzusehen 
sind, werden mit 8 v. H. von den zur Berechnung kommenden Kosten des Schiffsfahrscheins in 
Rechnung gestellt. 
Wird an Stelle der Kosten des Schiffsfahrscheins ein anderweit zu berechnender Betrag ver- 
gütet, so werden die Nebenkosten mit 8 v. H. dieses Betrages in Anrechnung gebracht. 
Zu c. Als Kosten der Lebenshaltung während der Seereise, soweit sie nicht schon durch 
den Schiffsfahrpreis oder durch die laufenden Gehaltsgebührnisse gedeckt sind, sind die halben Aus- 
landstagegelder derjenigen Tarifklasse in die Pauschvergütung einzurechnen, der die Beamten an“ 
gehören. Dabei ist die durchschnittliche Seereisezeit zugrunde zu legen. 
§* 4. Bezieht der Beamte während der Aus-, Heim= oder Versetzungsreise die Kolonial- 
zulage, so sind für die Seereise nur die nach a und b (§ 3) zu berechnenden Beträge zuständig. 
§ 5. Für jedes von einem etatsmäßigen Kolonialbeamten bei der Aus-, Heim= oder Ver- 
setzungsreise mitgenommene Familienmitglied (§ 12 Abs. 1 und 8 13 des Gesetzes) wird für die
	        
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