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Tarisliase Kolonialbeamte
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Gesetzes der Zivilverwaltung der Militärverwaltuns
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VII. Maschinisten mit Patent IV. Klasse,
Zollaufseher,
Kanzleibeamte, sofern sie mindestens 6jährige Schutzgebiets-
dienstzeit hinter sich haben,
Polizeisergeanten,
Magazinausseher,
Dolmetscher,
Schreiber,
Bootsmänner,
Leuchtturmwärter, n
Schweizer, Sennen,
Strecken= und Haltestellenaufseher,
Bremser, Streckenvorarbeiter,
Wege-, Bau= und Arbeiteraufseher,
Lokomotivheizer,
Maschinisten ohne Patent,
Alle übrigen Unterbeamten.
Verordnung des Couverneurs von RKamerun, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen.
Vom 10. Juli 1911.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und
§* 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes
verordnet:
5 1. Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen sowie ihre Einführung
in das Schutzgebiet sind nur mit schriftlicher Erlaubnis des Gouverneurs oder der von ihm be-
stimmten Verwaltungsbehörde zulässig.
Die Erlaubnis kann an besondere Bedingungen geknüpft werden und ist widerruflich. Gegen
ihre Versagung oder ihren Widerruf findet nur die Beschwerde im Verwaltungswege statt.
Die Erlaubnis zur Herstellung, zum Vertriebe oder zur Einführung von Sprengstoffen
schließt die Erlaubnis zu ihrem Besitze in sich.
Für die Erteilung der Erlaubnis ist eine durch Bekanntmachung des Gouverneurs festzu-
setzende Gebühr zu erheben.
§ 2. Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, hat ein
Verzeichnis zu führen, aus dem die Mengen der hergestellten oder eingeführten oder sonst zum
Vertriebe angeschafften Sprengstoffe, ihre Bezugsquellen und ihr Verbleib ersichtlich sein müssen.
Das Verzeichnis ist der örtlichen Verwaltungsbehörde jeder Zeit auf Erfordern vorzulegen.
§* 3. Die Verordnung findet keine Anwendung auf Sprengstoffe, die hauptsächlich als
Schießmittel gebraucht und vom Gouverneur in Anlehnung an die Bekanntmachungen des Reichs-
kanzlers vom 29. April 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 211) und vom 20. Juni 1907 (Reichs-Gesetzbl.
S. 375) bezeichnet werden.
Insoweit Sprengstoffe von der zuständigen Verwaltungsbehörde zum eigenen Verbrauch
einer Schutzgebietsbehörde hergestellt, besessen, eingeführt oder vertrieben werden, bleibt die Ver-
ordnung gleichfalls außer Anwendung.
§ 4. Sprengstoffe sind so aufzubewahren, daß sie Unbefugten unzugänglich und vor Feuer
geschützt sind.
5 5. Sprengstoffe dürfen nicht in Kaufläden gelagert werden.
Innerhalb oder in der Nähe von Ortschaften ist die Lagerung größerer Mengen als 5 kg
Bruttogewicht nur in Räumen gestattet, die die örtliche Verwaltungsbehörde für geeignet erklärt hat.
Diese Behörde kann auch über die Benutzung solcher Räume Bestimmungen treffen.