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Auf Antrag des Einführenden kann der Gouverneur anordnen, daß die Untersuchung der
Tiere an einem anderen als vorstehend angeführten Orte oder daß Einfuhr ohne Untersuchung erfolgt,
wenn die nötige Gewähr gegeben. ist, daß die einzuführenden Tiere gesund sind.
§ 2. Bei der Einfuhr sind die Haustiere vor der Zollabfertigung auf dem Fahrzeug oder
im Zollbezirk von dem beamteten Tierarzt oder dessen Stellvertreter zu untersuchen. Diese sind befugt:
a) vor der Zollabfertigung Tiere, die an einer Seuche leiden oder den Verdacht anf eine
solche erwecken, von der Einfuhr auszuschließen, oder, wenn der Einführende die
Wiederausfuhr verweigert, sie töten und dann ganz oder teilweise unschädlich machen
zu lassen oder zwecks Verbrauchs unter geeigneten Vorsichtsmaßregeln frei zu geben;
b) vor der Zollabfertigung Waschungen der Tiere mit keim= und schmarotzertötenden
Mitteln anzuordnen;
nach der Zollabfertigung Tiere einer Beobachtung (Quarantäne) bis zu zwei Monaten
in abgesonderten, vom Untersuchenden zu bestimmenden Ställen zu unterziehen, die
zur Erkennung von Seuchen geeigneten Maßnahmen bei den Tieren anzuwenden und,
falls eine Seuche erkannt oder ein Verdacht auf eine solche nicht beseitigt wird, ihre
Wiederausfuhr zu gestatten oder die Tiere töten zu lassen und dann wie im Falle
zu a) zu verfahren.
§* 3. Die Haltung der Tiere bis zur Erledigung der Untersuchung und der Zollabfertigung
sowie während der Beobachtung geschieht auf Gefahr des Besitzers. Dieser hat für Kosten, die durch
Stallhaltung, Fütterung und Pflege sowie durch Waschungen und Anwendung von Maßnahmen zur
Erkennung der Seuche entstehen, aufzukommen.
§ 4. Beschwerden gegen Anordnungen, die auf Grund des § 2 erfolgen, haben keine
ausschiebende Wirkung.
§5W 5. Für die auf Grund dieser Verordnung getöteten und ganz oder teilweise unschädlich
gemachten Tiere wird eine Entschädigung nicht gezahlt; für die nach geschlossener Beobachtung zurück-
gewiesenen Tiere ist die Wiederausfuhr zollfrei.
§ 6. Als Haustiere im Sinne dieser Verordnung gelten: Rinder, Wasserbüffel, Schafe,
Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Kamele, Schweine, Hunde, Katzen.
§ 7. Als Seuchen im Sinne dieser Verordnung gelten: Rinderpest, Milzbrand, Rausch-
brand, Lungenseuche der Rinder, Maul= und Klauenseuche, Rotz, ansteckende Lymphgefäßentzündung
(afrikanischer Wurm) der Einhufer, Tuberkulose, Schafpocken, Tollwut, Lungen= und Brustfellentzündung
der Ziegen, Küstenfieber, das ansteckende Katarrhalsieber der Rinder, Surrah und andere durch
Trypanosomen hervorgerufene Krankheiten.
§ 8. Die in den §§ 6 und 7 enthaltenen Verzeichnisse der Tierarten und Seuchen werden
nötigenfalls durch Bekanntmachung des Gouverneurs geändert oder ergänzt; ebenso wird gegebenen-
falls die Einfuhr von Haustieren aus bestimmten Ländern verboten oder nur unter besonderen
Bedingungen gestattet werden.
§ 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen An-
ordnungen, die auf Grund dieser Verordnung ergehen, werden, sofern nicht nach sonstigen Straf-
gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 3000 Rupien, mit Haft oder mit
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Auf die Geldstrafe kann auch neben der Freiheitsstrafe
erkannt werden. Gegen Eingeborene und die ihnen rechtlich gleichgestellten Farbigen finden die nach
der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (D. Kol. Bl. 1896, Nr. 9, S. 241) zulässigen
Strafmittel Anwendung.
5 10. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1911 in Kraft. Am gleichen Tage wird
die Verordnung, betreffend Vieheinfuhr, vom 10. April 1899 (D. Kol. Bl. 1899, Nr. 12, S. 393)
aufgehoben.
Daressalam, den 18. September 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Freiherr von Rechenberg.
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