Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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für die Abgabe von Thermometern, Irrigatoren und Mitteln der Pharmacopäa eleganz, z. B. Zahn- 
wasser, Zahnpasta, medizinischen Seifen, medizinischen Weinen u. dgl. 
6. An Orten ohne Apotheke kann aus den amtlichen Apothekenbeständen an Privatpersonen 
gegen Entgelt abgegeben werden. " 
Bei den Arzneien, welche in der deuschen Arzneitaxe aufgeführt sind, werden 100 % auf 
die Preise der Arzneitaxe aufgeschlagen, bei allen anderen und bei den zum Verkauf außerhalb der 
Apotheken freigegebenen Mitteln, den Verbandmitteln und den Hilfsmitteln zur Krankenpflege, sowie 
bei Chinin, Jodkali, grauer Salbe, Jodoform und seinen Ersatzmitteln, wie Dermatol, Ringwurmsalbe, 
Chrysarobin-Traumaticin. 50 % auf die Selbstkosten des Gouvernements. 
Jede Sanitätsdienststelle sowie die anderen Dienststellen nach Bedarf, erhalten alljährlich 
ein Exemplar der deutschen Arzneitaxe sowie ein Preisverzeichnis der anderen nicht nach der 
Arzneitaxe zu verkaufenden Gegenstände. Auf den Innenstationen sind die durch den Transport 
von der Küste ins Innere entstehenden Unkosten den im Preisverzeichnis angegebenen Preisen, 
welche sich aus den Selbstkosten und 50 % Aufsschlag zusammensetzen, hinzuzurechnen. 
Das Preisverzeichnis und Veränderungen desselben werden im Amtsblatt bekannt gemacht. 
Eine Sonderberechnung für Anfertigung, Dispensation, Verpackung hat nicht stattzufinden. 
7. Die Bezahlung der Krankenbedürfnisse hat im allgemeinen sofort an die Sanitätsdienst- 
stelle zu geschehen. Diese liefert das Geld monatlich mit einem Verzeichnisse der Bareinnahmen aus 
dem Verkauf von Krankenbedürfnissen an die zuständige Bezirks= oder Stationskasse ab. 
Bei Abgabe größerer Posten darf ausnahmsweise an vertrauenswürdige Personen, Firmen 
und Pflanzungen Rechnung am Monatsende erteilt werden. Die Zahlung hat dann binnen 14 Tagen 
an die Stations= oder Bezirkskasse zu geschehen. 
8. Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1911 in Kraft. 
Buea, den 13. Juli 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
Bekanntmachung des GCouverneurs von Kamerun, betr. die Genehmigung von 
Hausapotheken. 
# Vom 25. Juli 1911. 
Den an mich gelangten Anträgen entsprechend genehmige ich die Errichtung und den Betrieb 
von Hausapotheken, gemäß der Reichskanzlerverordnung betreffend die Errichtung und den Betrieb 
von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von Deutsch-Südwest- 
afrika vom 12. Januar 1911, unter den in dieser Verordnung gegebenen Bedingungen: 
1. sämtlichen Unternehmungen, welche gemäß § 16 Absatz 4 der Arbeiterverordnung für 
das Schutzgebiet Kamerun vom 24. Mai 1909 (Amtsblatt S. 87 ff.) verpflichtet sind, eine Apotheke 
zu unterhalten; 
2. der Basler Mission für ihre Missionsstationen Mangamba, Nyasoso, Bonebe, Buea, 
Victoria, Lobetal, Edea, Sakbayeme, Bali, Bamum, Bagam; 
3. der Baptistenmission für ihr Eingeborenenhospital in Bonamuti, Duala und für die 
deutsche Schule in Duala, für ihre Missionsstationen zu Ndogongi, Bezirk Duala, Nyamtang, Bezirk 
Jabassi, Ngambe, Bezirk Joko, Groß-Soppo (einschließlich der deutschen Schule), Bezirk Buea, und 
Ndumbe, Bezirk Jaunde. 
Zur Beaussichtigung über diese Apotheken ermächtige ich den Medizinalreferenten, der sich 
außerhalb Dualas durch die beamteten Arzte der betreffenden Bezirke vertreten lassen darf, bzw. auch 
für Bezirke ohne Arzt beamtete Arzte zum Zweck der Besichtigung entsenden darf. Die Besichtigung 
hat mindestens alle drei Jahre einmal zu geschehen. 
Ülber jede Apothekenrevision ist mir zu berichten. 
Die Arzneimittel, welche dem freien Verkehr gemäß § 11 der Verordnung entzogen sind, 
müssen aus einer Apotheke des Schutzgebiets bezogen werden. Jedoch gestatte ich ausnahmsweise, 
daß die bis zum 1. September d. Is. bereits anderweitig bestellten Arzneien bis zum 1. April 1912 
verbraucht werden dürfen.
	        
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